Urlaubsabgeltung rückwirkend bei unbefristeter Erwerbsminderungsrente?
Endlich ist die EM-Rente rückwirkend zum Juni 2018 bewilligt.
Seit Dezember 2015 war ich krank geschrieben, Arbeitsverhältnis ruht.
Nun kam vom Arbeitgeber die Mitteilung, dass mit Wirkung des Rentenbeginn mein Arbeitsverhältnis zum 31.01.2019 beendete ist.
Habe ich Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung ?
Danke schon mal im voraus
2 Antworten
Hallo Delphy,
Sie schreiben:
Urlaubsabgeltung rückwirkend bei unbefristeter Erwerbsminderungsrente?
Endlich ist die EM-Rente rückwirkend zum Juni 2018 bewilligt.
Seit Dezember 2015 war ich krank geschrieben, Arbeitsverhältnis ruht.
Nun kam vom Arbeitgeber die Mitteilung, dass mit Wirkung des Rentenbeginn mein Arbeitsverhältnis zum 31.01.2019 beendete ist.
Habe ich Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung ?
Antwort:
Jeder Einzelfall ist grundsätzlich anders und der Teufel steckt im Detail!
Es gibt diverse Verjährungsfristen!
https://www.vdk.de/hessen-thueringen/pages/vdk_im_betrieb/64847/urlaubsansprueche
Auszug:
Urlaubsanspruch bei ruhendem Arbeitsverhältnis wegen Krankheit oder Erwerbsminderungsrente auf ZeitDas Bundesarbeitsgericht hat inzwischen bestätigt, dass auch bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen befristeter Erwerbsminderungsrente neuer Urlaubsanspruch entsteht, der 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfällt. Es hat folgende Leitsätze aufgestellt:
- Der gesetzliche Erholungsurlaub und der schwerbehinderten Menschen zustehende Zusatzurlaub setzen keine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr voraus. Gesetzliche Urlaubsansprüche entstehen auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezieht und eine tarifliche Regelung das Ruhen des Arbeitsverhältnisses an den Bezug dieser Rente knüpft.
- Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, verfallen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Absatz 3 Nr. 3 Bundesurlaubsgesetz 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.
- Für die Leistung der Urlaubsabgeltung ist im Sinne von § 286 Absatz 2 Nr. 1 BGB keine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so dass der Arbeitgeber grundsätzlich noch nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern erst durch Mahnung in Verzug kommt.
Damit ist nun klar, dass auch während einer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung Urlaubsansprüche entstehen, die 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen und deren Auszahlung nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer angemahnt werden muss. Eine automatische Auszahlung erfolgt nicht.
BAG, Urteil vom 7.8.2012 – Az.: 9 AZR 353/10
====
https://rentenbescheid24.de/urlaubsabgeltung-kann-die-erwerbsminderungsrente-kuerzen/
====
Fazit:
Zeitnaher Antrag beim Arbeitgeber auf Urlaubsabgeltung!
Macht der Arbeitgeber Probleme, vom VDK oder einem Fachanwalt über die weitere Vorgehensweise beraten lassen!
==
Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit
Konrad
Krankheit ist kein Urlaub. Also muss es der AG erstatten.