Unterhaltsvorschuss, wer muss was zurückzahlen? was ist mit der Differenz zum UVG?

3 Antworten

Hallo,

ja, das ist richtig! In der Höhe, wie Sie Unterhaltsvorschuss bekommen, gilt der Anspruchsübergaang auf das Amt. Soweit eine Differnez zum geschuldeten Unterhalt entsteht, so steht dem Kind dieser Unterhalt dennoch zu und kann gerichtlich geltend gemacht werden.

Sie schreiben aber, dass der Kindesvater wenig verdient und es kann sein, dass er entweder gar nicht oder nur beschränkt leisstungsfähig ist und dass die Differenz zum Unterhaltsvorschuss eine andere ist oder gar nicht mehr besteht. Es gibt keinen allgemeingültigen Kindesunterhalt. Er ist immer an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Verpflichteten zu bemessen und darüber werden ungeheuer viele Prozesse geführt.

Wenn der Kindesvater nicht leistungsfähig ist, schuldet er auch keinen Kindesunterhalt, bis zu dem zeitpunkt, zu dem er Leistungsfähigkeit wieder erlangt. Die Anforderungen an die Feststellung der Leistungsunfähigkeit sind sehr hoch.

Leistungsunfähigkeit kann auch fahrlässig herbeigeführt werden vom Verpflichteten, z.B. wenn es zu Recht zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gekommen war. Der Verpflichtete hat eine sog. erhöhte Erwerbsobliegenheit.

Für die angeblich fahrlässig herbeigeführte Leistungsunfähigkeeit habe ich ein sehr grauenvolles Beispiel aus meiner Berufspraxis.

Der Vater eines Kindes, der von der Kindesmutter bereits getrennt gelebt hatte, ist zeuge geworden, als eine Horde von Faschisten eine Frau vergewaltigte und er ist, ohne an sich selbst zu denken, spontan und kraftvoll eingeschritten ... Dadurch wurde die Frau gerettet und die Faschisten haben sich über ihn hergemacht ... In der Folge war er multipel schwerstverletzt, vor allem am Schädel und an der Wirbelsäule, Milzabriss und eine ganze Vielzahl weiterer schwerster Verletzungen. Sein Leben konnte gerettet werden, seither ist er zu 100 v.Hdt schwerstbeschädigt und leidet physsisch und psychisch ganz massiv unter den Folgen der Verletzungen. Vom Gericht wurde seine Leistungsunfähigkeit nicht anerkannt, er hätte, bevor er zugunsten der Frau eingeschritten ist gegen die Faschisten, daran denken müssen, dass er für ein Kind unterhaltspflichtig ist und hätte nicht einschreiten dürfen, um seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu erhalten.

Der Frau ihr Asylantrag war 10 Tage später abgelehnt und sie ist abgeschoben worden in die Türkei.

Die Faschisten sind tlw. freigesprochen und tlw. zu banalen Haftstrafen von 1 Jahr o.ä., tlw. auf Bewährung, verurteilt worden.

Dies ist bundessrepublinischer Recchtsstaat in seiner perversesten, widerwärtigsten, abartigsten Form!!!

Viele Grüsse

Engelshaar84 
Beitragsersteller
 14.08.2012, 22:34

vielen dank für sie ausführliche information.

Also ich weiß er arbeitet auf Teilzeit. Würde gern vollzeit aber das macht der chef nicht mit. Ne andere arbeit sucht er sich aber nicht.

Ich denke nicht das es mir etwas bringen wird gerichtlich einen Titel zu erlangen wenn ich weiß er wird eh nichts an seiner arbeitslage ändern. Das hat er die letzten 2 1/2 Jahre nicht. AUch mit drängen vom jugendamt nicht.

Also macht es überhaupt sinn? Ich weiß es ehrlich gesagt nicht :-(

Vollstreckerin  15.08.2012, 01:03
@Engelshaar84

Hallo,

ich habe die Antwort von Tamuril und die Kommentare dazu gelesen.

Tamuril hat Recht! Ihre Herangehensweise ist von Lethargie geprägt. Sie können namens des Kindes den Unterhalt einklagen und brauchen dafür nichts zu zahlen und erfüllen damit aber zumindest Ihre Pflichten dem Kind gegenüber und dann fragen Sie, was es Ihnen bringt!

Wenigstens das ruhige Gewissen dem Kind gegenüber, den Kindesvater zu seiner Verantwortlichkeit herangezogen zu haben.

Ich bin seit fast 20 Jahren im Forderungseinzug tätig und Sie können mir glauben, dass ich bei keinem einzigen Vorgang, den ich bearbeiteet habe, vorher wusste, was dann so geschehen wird und ob ich Erfolg haben würde. Ich hatte so oft und so viel Erfolg, wie ich jetzt selbst nicht mehr weiss - und vor allem, die wollten meistenteils alle nicht zahlen! Ich habe Mittel und Wege gefunden, sie zu zwingen oder es ihnen schlicht wegnehmen zu lassen!

Ob das Sinn macht, kann man vorher nie beantworten, die Frage ist schlichtweg falsch! Ebensogut könnten Sie sagen: "Wieso nicht?" - und diese Frage würde zumindest eine Perspektive bieten, Ihre bietet keine.

Wieso sind Sie so lethargisch? Sie vergeben sich doch nichts, wenn Sie den Unterhalt geltend machen. Vielleicht haben Sie nicht gelernt, zu kämpfen, scheint mir zumindest ein wenig so. Dann sollten Sie jetzt endlich anfangen Gas zu geben! Was wollen Sie denn Ihrem Kind sagen, wenn es dann mal fragt: "Warum hast Du denn nicht ...?" Wollen Sie dann etwa sagen, dass Sie nicht wussten, ob es Sinn gehabt hätte?

Das dollste ist ja, dass Sie über etwas nachgrübeln, was ganz offensichtlich nicht Ihr Fachgebiet ist. Die Zwangsvollstreckung ist eine Wissenschaft für sich und da schreiben viele Mensschen fürchterlich dicke Bücher drüber - und selbst die wissen es oft selbst nicht genau ... Wozu grübeln Sie dann, anstatt es den Fachleuten zu überlassen?

Ich empfehle Ihnen, darüber nochmal sehr gründlich nachzudenken. Dazu möchte ich Ihnen ein paar kleine Häppchen Spezialwissen mit auf den Weg geben.

Wenn es bei der Zwangsvollstreckung um Kindesunterhalt geht, hat der Schuldner dem Gläubiger gegenüber keinen Anspruch auf die Pfändungsfreigrenze gem. § 850c ZPO i.V.m. der jeweils gültigen Freigrenzentabelle. Es wird dann die sog. verschärfte Vollstreckung gem. § 850f I ZPO durchgeführt, bei der das Vollstreckungsgericht den Betrag, der dem Schuldner zwingend zu verbleiben hat, individuell festsetzt und der leigt häufig unter dem SGB-II-Regelsatz und wenn er nur Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB II bekommt, fallen oft zumindest noch ca. 20,00 € ab, wobei es in der Literatur und Rechtsprechung seit Kurzem umstritten ist, dass vom SGB-II-Regelsatz noch etwas wegfallen dürfte. Aber sei es wie auch immer, wer kämpft hat eine Chance, zu gewinnen - wer nicht kämpft hat schon verloren!

Viele Grüsse

Ja, das hat mich damals auch interessiert, als das bei mir so war. Die 133 sind halt der Höchstsatz, den der Staat zahlt. Blöd nur, dass der Staat selbst den Regelunterhalt auch bestimmt. Ergo müsste der Höchstsatz mindestens dem Regelunterhalt entsprechen. Tut er aber nicht. Warum? Kein Ahnung, das ist Beamtenlogik, das müssen wir nicht verstehen. Im Grunde müsste der Kindesvater die 92 Euro zahlen. ABER da er das nicht kann, muss er es auch nicht. Aber er schuldet das Geld, solange Du als Mutter das Geld einklagst. Versäumst Du das, siehst Du nix. Geh also zum Anwalt und lass Dich dort beraten. Er wird dich fragen, ob es einen Titel gibt....also ob der Kindesvater vom Gericht dazu verdonnert wurde, einen bestimmten Betrag zu zahlen. Bei mir war das so, dass ich auf dem ganzen Unterhalt sitzen geblieben bin, den er bis dahin nicht gezahlt hat, weil ich dem Jugendamt vertraut habe... das ist ne lange Geschichte. Eingeklagt werden konnte dann nur noch der Unterhalt, ab dem Datum zu dem ich beim Anwalt war. Einklagen musst Du sowieso. Denn Dein Sohn hat Anspruch auf den vollen Unterhalt. Und Du als Erziehungsberechtigte musst dafür Sorge tragen, dass Dein Kind sein Recht bekommt.

Engelshaar84 
Beitragsersteller
 14.08.2012, 00:24

Naja, das problem.... er kümmert sich kein bisschen. Aber mein kleiner ist oma opa süchtig :-( machts nicht grad einfacher.........

Ich habe gar keinen kontakt (schriftlich/tele) mit dem KV. sehe ihn dennoch sehr oft da er bei uns im Kaufhaus arbeitet.

Meine Freundin ist auch beim Anwalt, aber das kann ich mir doch garnicht Leisten. Weiß ich bekomme die Prozesskostenhilfe. Aber was bringt es mir wenn er eh nicht zahlen kann????

Tamuril  14.08.2012, 02:58
@Engelshaar84

Du musst gar nichts bezahlen. Dein Sohn klagt ja den Unterhalt ein. Da er das physisch und rechtlich nicht kann, musst Du halt einspringen. Aber da Dein Sohn der Kläger ist, aber minderjährig ist, muss er keinen Cent zahlen und Du auch nicht.

Ja gut, der Mann kann nicht zahlen, sagt er zumindest. Das spielt aber keine Rolle. Erstens kriegt der Anwalt das sowieso raus und zweitens wird er ja auch mal nen Job kriegen, bei dem er mehr verdient. Irgendwann kann er zahlen und dann wird er auch. Und wenn der Unterhalt gleich vom Lohn abgezogen wird. Der Mann kann sogar vom Gericht dazu verdonnert werden, sich eine Arbeit zu suchen, bei der zumindest so viel raus springt, dass er zumindest den laufenden Unterhalt in voller Höhe bezahlen kann.

Aber wenn Du jetzt nichts machst, wird Dein Kind für immer auf das Geld verzichten müssen.

Engelshaar84 
Beitragsersteller
 14.08.2012, 22:38
@Tamuril

......er hat ja eine Arbeit, aber eben nur auf Teilzeit. Er wurde auch schon vom Jugendamt dazu gedrängt sich eine andere bzw eine Zweitstelle zu suchen. Macht er aber nicht. Hat er die letzten 2 1/2 Jahre nicht.

Also was würde es bringen sich Gerichtlich dieses Titel zu holen?

Durch Krankheit 4 Jahre arbeitslos und Hartz 4 Empfänger ...muss ich unterhaltsvorschuss zurückzahlen? Ich konnte ja nicht arbeiten ,wegen einer Schweren Erkrankungen