muss ich die Differenz von Unterhaltsvorschuss und Sozialgeld zum Mindestunterhalt nachzahlen?
mein Sohn ist im April 2016 geboren Ich habe einen Vaterschaftstest im Mai 2016 machen lassen ,da ich Zweifel an meiner Vaterschaft hatte.Das Ergebnis erhielt ich
im Juni 2016 und im August habe ich die Vaterschaft anerkannt und der Unterhalt wurde Ende August 2016 vom Jugendamt Tituliert.Seid 01.09.2016 zahle ich den vollen Mindestunterhalt pünktlich in Höhe von 257 € an das Jugendamt.Außerdem
habe ich den Unterhaltsvorschuss + Sozialgeld in voller Höhe an UVK und Jobcenter zurück gezahlt.
Jetzt verlangt das Jugendamt die Differenz zum Mindestunterhalt ab April 2016 von mir .
5 Antworten
Da Du der Vater des Kindes bist ist davon auszugehen, dass Du auch ab Geburt unterhaltspflichtig bist.
Daher ist auch der Unterhalt bzw. die Unterhaltsvorschuss-Zahlungen seit April 2016 fällig und zu zahlen. Du kannst ja diesbezüglich eine Ratenrückzahlung vereinbaren, damit nicht weitere Kosten auf Dich zukommen, nämlich dann, wenn auch hier noch ein Titel - sprich Gerichtsurteil erstellt werden muss.
ja, hattest du die differenz schon gezahlt?
nein, also ist sie aucb noch offen, ist doch einfach
Ja, klar. Wenn Du entsprechend verdient hast, dann musst Du das zahlen.
der Unterhalt wurde Ende August 2016 vom Jugendamt Tituliert.
Sie müssen das zahlen was im Titel steht. Sinnvollerweise sollte man den Titel prüfen, bevor man ihn unterschreibt.
Ob das Kind Unterhaltsvorschuss erhalten hat oder erhält ist völlig egal, das hat keinen Einfluß darauf wieviel Unterhalt sie zahlen müssen.
du musst den vollen unterhalt nachzahlen ab geburt. wenn die km wegen dir uvg und alg2 beantragen musste, dann zahlst du die summen dahin wo du schulden gemacht hast.
hast du den betreuungsunterhalt für die mutter auch schon berechnen lassen?