Unterhaltsvorschuss zurück zahlen bei zahlungsunfähigem Vater?
Ist es rechtens, dass das Jugendamt von uns (also auch mir) den Unterhaltsvorschuss zurück verlangen kann? Bei der Geburt meines ersten Kindes musste ich den Unterhaltsvorschuss beantragen, obwohl ich ihn eigentlich gar nicht wollte, da ich Arbeitslosengeld 2 bezog. Mein Mann lebte zu dieser Zeit für längere Zeit im Ausland (wir waren damals noch nicht verheiratet) und verdiente sehr, sehr wenig (um die 100 - 200€). Nun fordert das Amt von uns den U. incl. Zinsen zurück. Wie kann es sein, dass ich das Geld, was mir damals eigentlich helfen sollte, letzten Endes gar nicht beanspruchen kann? Zumal er nahezu mittellos war und wir jetzt auch kaum besser da stehen.
7 Antworten
Das Geld wird nicht von dir verlangt, sondern alleine von deinem jetzigen Ehemann, auch wenn du unter der Rückzahlung zu leiden hättest, das ist sicher richtig. Dass du damals UV beantragen musstest, ist absolut richtig, denn diese Leistungen gehen vor Hartz IV und so soll es auch sein.
Jetzt aber zu heute. Ich gehe mal jetzt davon aus, dass du damals seinen Aufenthaltsort gewusst hast und angegeben hast und dass er dann auch im Ausland vom Jugendamt angeschrieben wurde, damit er Unterhalt zahlt und seine Einkünfte offen legt. Ist er damals dieser Pflicht nachgekommen und konnte dem Amt damals nachweisen, dass er eben nur Einkünfte unter dem Selbstbehalt (ca. 900 Euro früher) erziehlt hat, dann hat er seine Leistungsunfähigkeit nachgewiesen und dann wird der UV als Ersatzleistung bezahlt und muss eigentlich nicht mehr zurück gezahlt werden.
Anders ist die Situation, dass er sich nicht gemeldet hat beim Jugendamt und nichts nachgewiesen hat, evtl. die Sache sogar zu Gericht ging und ein Titel erwirkt wurde. In diesem Fall ist das Geld zurück zu zahlen.
Für den Fall, dass das Amt die Adresse von ihm wusste, aber keinerlei Kontakt aufgenommen hat, würde ich versuchen, die damaligen Verhältnisse noch mal nachzuweisen bzw. zu klären, wann das Amt geschrieben hat und an welche Adresse (kann ja auch ein Fehler von denen vorgelegen haben).
Sollte dir der Aufenthaltsort bekannt gewesen sein und du hast ihn beim Amt nicht angegeben, können sie das Geld auch von Dir zurück verlangen, weil du dann deine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt hast (hast du damals unterschrieben).
Um es nun mal so zu sagen, das Amt wird immer versuchen, das Geld wieder eintreiben zu können, auch in den Fällen, in denen gar keine Berechtigung dazu besteht. Manch einer bezahlt ja und dann haben sie das Geld und fertig. Versuchen kann man es immer.
So lange er aber seine Mitwirkung nicht vernachlässigt hat (und auf Schreiben reagiert), lohnt es sich, sich gegen die Rückzahlung zu wehren. Indem man den Sachverhalt und die Situation damals genau erläutert und ggf. Beweise vorlegt. Schriftlich per Einschreiben. Notfalls kann man auch einen Anwalt nehmen, wenn sie nicht drauf eingehen.
Kann sein, wenn sie merken, dass man weiss, dass ihnen die Rückforderung nicht zusteht, dass sie aufgeben. Weiterhin lohnt es sich, sein Einkommen von heute nachzuweisen, wenn er eh nicht zahlen kann ohne seinen Lebensunterhalt und den des Kindes zu gefährden.
Vielen Dank für deine Antwort!
Das Jugendamt kann eigentlich nur von deinem Mann den Unterhaltsvorschuss zurückverlangen. Da ihr aber jetzt verheiratet seid, wirst du ebenfalls in die Pflicht genommen - gemäß nach dem Motto: Ehepaare wirtschaften gemeinsam.
Allerdings habt ihr jeder einen Anspruch auf Selbstbehalt, ebenso eure Kinder. Wenn ihr mit eurem Gesamteinkommen darunter liegt, kann auch das Jugendamt keine Rückzahlung fordern. Zumal der Selbstbehalt höher ist, wenn es nicht um die Unterhaltspflich für minderjährige Kinder geht, und das ist ja bei einer Rückforderung des Jugendamtes nicht der Fall. Auch notwendige Ausgaben, z. B. für Miete, Strom, Versicherungen usw. gehören zum Selbstbehalt. Widersprecht der Rückforderung mit dem Hinweis auf eure derzeitige finanzielle Lage.
Hinzu kommt ja auch, dass der Unterhaltsvorschuss auf dein ALG 2 angerechnet wurde und dieses somit geringer ausgefallen ist. Dann wäre es wohl schlauer gewesen, überhaupt keinen Unterhaltsvorschuss zu beantragen, da ALG 2 nicht zurückgezahlt werden muss. Allerdings verlangen die JobCenter meist die Beantragung anderer möglicher Einkünfte.
Das Jugendamt kann allerdings Zahlungen der letzten 10 Jahre zurückverlangen (wenn ich richtig informiert bin). Könnte es sein, dass diese bald um sind und sie deshalb versuchen, schnell noch an das verauslagte Geld zu kommen, bevor sie es ganz abschreiben müssen?
Nein.
Sollt ihr denn alles zurück zahlen ?
Hat er denn damals sein Einkommen nicht nachweisen müssen,wo du den UV - beantragt hast ?
Hast du diesen auch noch bekommen,wo ihr schon zusammen gelebt habt ?
Unterhaltsvorschuss ist rückwirkend nur zurück zu zahlen,wenn man in dieser Zeit nachweislich leistungsfähig war,also Unterhalt hätte zahlen können oder diesen zu unrecht bezogen hat,weil man mit dem Unterhaltspflichtigen zusammen gewohnt hat,dann steht einem nämlich dieser nicht mehr zu.
Hallo, das Jugendamt hat für deinen Mann die Unterhaltszahlungen, da er kaum verdient hat, vorgestreckt, so eine Art Darlehen. Dein Mann hat jetzt ein regelmäßiges Einkommen und muss diese vorfinanzierten Unterhaltszahlungen natürlich zurückzahlen. Falls sein Verdienst dass nicht zulässt, sollte er sich mit dem Jungendamt in Verbindung setzen. Liebe Grüße
Das ist falsch.
Wenn er damals zahlungunfähig war, d.h. unter dem Selbstbehalt verdient hat, dann muß er den Unterhalt nicht zurückzahlen.
Wenn er damals nicht zahlungsfähig war kann das Jugendamt ihn jetzt nicht zu Rückzahlungen verpflichten. Es sei denn, es hat ein Titel bestanden.
AAAAber - ihr seid jetzt verheiratet? Da kann das Jugendamt davon ausgehen, dass ihr auch damals ein Paar ward und euch der Unterhaltsvorschuss gar nicht zugestanden hätte.
Dann könnt ihr selbstredend beide zur Rückzahlung verpflichtet werden.
Und da wäre ich schön ruhig, sonst habt ihr eine Anzeige wegen Sozialbetrugs an der Backe.
Das ist nicht ganz richtig. Auch einem Paar wird der U. gezahlt, wenn sie nachweislich länger wie 6 Monate getrennt leben.