Musst der Unterhaltspflichtiger den Unterhaltsvorschuss zurück zahlen?

NEIN WEIL 75%
Ja WEIL 25%

4 Stimmen

4 Antworten

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NEIN WEIL

unterhaltsvorschuss wird in der regel nur gezahlt wenn der unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig ist. darum muss er es später auch nicht zurückzahlen.

ABER: sollte uvg gezahlt werden, weil der unterhaltspflichtige seinen pflichten zur auskunft nicht nachkommt, muss er dann uvg zurückzahlen unabhängig ob er leistungsfähig war oder nicht.

Da fehlt mir ein "vielleicht". Denn wenn er sich nicht nachweislich wirklich um einen Job bemüht, dann kann er durchaus zur Kasse gebeten werden.

Auch bei schuldhaftem Handeln des Unterhaltsverpflichteten muss er u.U. den Unterhaltsvorschuss zurück zahlen. Manche sind ja der irrigen Meinung, man könne sich, um sich vor Unterhalt zu drücken, mal eben arbeitslos melden und wäre dann raus.

Und der Unterhaltsschuldner hat ohnehin eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.

Hier ein interessantes Urteil aus Hamm:

Die Darlegungs- und Beweislast für seine mangelnde Leistungsfähigkeit liegt beim Unterhaltspflichtigen, was auch für das Fehlen einer realen Beschäftigungschance gilt (vgl. BGH,  FamRZ 2014, 637, 638 Rn 11 m.w.N.; BGH,  FamRZ 2012, 517, 519f Rn 30). Der Unterhaltspflichtige hat sich unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel nachhaltig darum zu bemühen, eine angemessene Tätigkeit zu finden, wozu die bloße Meldung beim Arbeitsamt nicht genügt. 

https://openjur.de/u/873657.html

0109988 
Beitragsersteller
 06.05.2021, 00:03

Mal eine provokative These: d.h. um sich dem ganzen zu entziehen, wäre es ratsam arbeitslos zu bleiben, auch wenn er neu beginnt :)

Kessie1  06.05.2021, 00:40
@0109988

Wie meinst du das "... auch wenn er neu beginnt"?

Arbeitslosigkeit ist auf Dauer eine schlechte Alternative. Denn man schränkt im Grunde nur sein eigenes Leben ein. Und je mehr man verdient, desto einfacher fallen die Unterhaltszahlungen.

Am "schwersten" haben es eigentlich die Geringverdiener, die am Ende nichts mehr haben bis auf den Selbstbehalt.

NEIN WEIL

Nein. Es heißt zwar Unterhalts"Vorschuss", das ist aber irreführend. Für die Zeiten, in denen Unterhaltsvorschuss gezahlt wird, weil der eigentlich Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig ist (wie hier während des Hartz-4-Bezugs), muss später kein Unterhalt nachgezahlt werden. Auch nicht, wenn der Unterhaltspflichtige später zu Geld kommt. Denn man kann nicht rückwirkend unterhaltspflichtig werden.

LizzFlower90  05.05.2021, 10:36

Hat sich das dann geändert? Weil der Vater meiner Kinder war damals auch nicht erwerbstätig und dann später aber wieder und hat dann einen Brief vom Jugendamt bekommen, das er das alles zurückzahlen muss. Und das war nicht wenig. Er zahlt noch immer ab. Lg

Roland Sperling  05.05.2021, 16:56
@LizzFlower90

Wenn er einfach ohne triftigen Grund nicht erwerbstätig war, obwohl er es hätte sein können, dann war er auch unterhaltspflichtig und muss den Unterhakt natürlich nachzahlen. Etwas anderes ist es aber, wenn man schuldlos ohne Einkommen ist.

wushelse  05.05.2021, 09:29

sollte er sich nicht vernünftig um arbeit gekümmert haben und dies kann nachgewiesen werden, muss er zurückzahlen. sollte er schludrig agieren und seine unterlagen nicht einreichen, muss er auch zurückzahlen. zudem ist er in verzug gesetzt ab beginn des antragsdatum auf uvg. somit fällt die sache rückwirkend weg.

Roland Sperling  05.05.2021, 16:54
@wushelse

Das ist richtig, aber dann ist er eben nicht "nicht leistungsfähig".

Ja WEIL

Ja muss er, weil der Staat das Geld vorschießt und dann muss es natürlich auch wieder zurückgezahlt werden. Wenn das über Jahre läuft kann man ganz schön in die Schulden kommen.

Lg

LizzFlower90  05.05.2021, 00:50

Achso zu den Gerichtskosten....wenn er Harz 4 bezieht kann man sich doch glaube ne Gerichtskostenbeihilfe beantragen . Da gibt's direkt nen Antrag dafür.

wushelse  05.05.2021, 09:27

nein der staat zahlt, wenn der unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig ist. er muss dann auch später nichts zurückzahlen und macht auch keine schulden.