Unterhaltspflicht nach schulischer Ausbildung

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Ich bin der Meinung, dass man nach einer Ausbildung nicht mehr unterhaltspflichtig ist, da das 'Kind' für seinen Unterhalt selbst sorgen kann (auch wenn es danach nochmal studieren sollte)... Ich habe leider nichts gefunden, was dies untermauert (kann auch sein, dass ich falsch liege). Vielleicht hilft euch folgendes ein bisschen weiter:

Grundlegend verschieden sind die Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern und jene von Kindern gegenüber ihren Eltern beziehungsweise Enkeln gegenüber Großeltern. Volljährige Kinder haben grundsätzlich nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich in Ausbildung befinden oder aufgrund von Krankheit nicht in vollem Umfang dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, also nicht selbst für ihren Lebensunterhalt oder nicht vollständig aufkommen können. Hierbei wird zwischen sogenannten volljährigen privilegierten und nicht privilegierten Kindern unterschieden. Privilegiert sind diejenigen Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, noch im Haushalt mindestens eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden. Diese Kinder sind den minderjährigen Kindern weitgehend gleichgestellt, was sich vor allem auf die Höhe des dem Unterhaltspflichtigen mindestens zu belassenden notwendigen Selbstbehaltes auswirkt.

Des Weiteren wird bei einem volljährigen Kind immer – egal, ob privilegiert oder nicht – das Kindergeld zunächst in voller Höhe von seinem Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle in Abzug gebracht. Auch stehen gegenüber volljährigen Kindern immer beide Elternteile in der unterhaltsrechtlichen Haftung, das heißt, auch derjenige Elternteil, bei dem das Kind gegebenenfalls noch lebt und der eventuell noch Betreuungsleistungen erbringt, ist im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zu Barunterhalt verpflichtet.

Quelle: wikipedia.de

Ob für das anschließende Studium noch ein Unterhaltsanspruch besteht, hängt sehr von der Ausbildungsvita der Tochter ab.
Geht sie den Weg Abitur - Ausbildung - Studium, dürffte noch ein Unterhaltsanspruch bestehen.

Was war das denn für eine Privatschule und welche Ausbildung wurde dort gemacht?spruch im

Warum hat sie überhaupt eine kostenpflichtige Schule besucht. Gibt es für diese Ausbildung denn kein staatliches Angebot? Der Unterhaltsberechtigte ist auch gehalten seine Eltern nicht mehr als nötig zu belasten.

 

Falls also noch ein Unterhaltsanspruch während des Studiums bestehen sollte, dann bedeutet dies nicht, dass auch ein kostenpflichtiges Studium im Ausland ohne Zustimmung der Pflichtigen gemacht werden darf.

Selbst wenn im Ausland studiert wird, dürfte der Unterhaltsanspruch kaum höher sein als wenn sie hier studieren würde.
Die Eltern haben außerdem ein Recht auf umfassende Auskunft was die unterhaltsbegehrende Tochter denn so treibt.

 

Wie wurde der bisherige Unterhalt denn berechnet, wenn kein Kontakt zur Tochter besteht. Das verstehe ich nicht ganz.

 

Falls nun tatsächlich ein Unterhaltsanspruch der Tochter bestehen sollte, dann hat sie lt. Düsseldorfer Tabelle einen Unterhaltsbedarf von 670,-€, wenn sie eine eigene Wohnung hat.

Auf diesen Bedarf ist das Kindergeld voll anzurechnen. Bafög muss vorrangig beantragt werden und wird, falls welches gewährt wird, ebenfalls auf den Bedarf angerechnet.

Der Restbedarf ist dann von beiden Eltern im Verhältnis der jeweiligen unterhaltsrelevanten Einkommen aufzuquoteln.

Minderjährige Kinder stehen im Unterhaltsrang höher und deren Bedarf ist vorrangig zu bedienen.

 

Wie wird also gerechnet:

- Zunächst müssen die unterhaltsrelevanten Einkommen von beiden Eltern berechnet werden. Was man wie rechnet, steht in den Leitlinien des zuständigen OLG. Grundsätzlich nimmt man das Einkommen der letzten 12 Monate, zieht Steuern, Sozialabgaben, Fahrtkosten und ggfls. eine sekundäre Altersversorgung ab und rechnet eine ev. Steuererstattung hinzu. Dann teilt man durch 12.

- Dann zieht man die Unterhalte der vorrangig Unterhaltsberechtigten ab. Hier nimmt man die jeweiligen Zahlbeträge aus der Düsseldorfer Tabelle, dies gilt auch für Kinder, die im eigenen Haushalt leben.

- Nun zieht man noch den Selbstbehalt von 1150,-€ ab.

- Jetzt setzt man die Beträge in Relation zum Restbedarf des Kindes

 

Bsp.: Vater und Mutter haben jeweils Einsetzbeträge von 1000,-€, das Kind einen Restbedarf von 360,-. Dann zahlen beide Eltern jeweils 180,-€ Unterhalt.

Gleiches Beispiel, nur die Mutter hat einen Einsetzbetrag von 2000,-€. Dann zahlt der Vater 120,-€ und die Mutter 240,-€ Unterhalt.

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Existier denn überhaupt ein Titel über den Unterhalt? Wenn nicht, würde ich die Zahlungen mit Abschluss der Ausbildung einstellen und darauf warten, bis die Tochter sich medet und ihren Unterhaltsanspruch genau darlegt.

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Ach ja, dein Einkommen zählt bei den ganzen Unterhaltsberechnungen nicht, bzw. nur insoweit, dass du dich selbst versorgst und dein Mann dich nicht auch noch unterhalten muss. Ansonsten wäre dein Anspruch nämlich vorrangig vor dem der erwachsenen Tochter.

ameisenbiene 
Beitragsersteller
 29.05.2011, 22:05

Hallo Eifelmensch, nun schreibe ich dich mal direkt über einen Deiner hilreichen Kommentare an. Ich brauche noch einmal Deinen Rat. Die Tochter meines Mannes hat ihre 3 jährige Ausbildung an einer Privatschule im Juni abgeschlossen. Sie legt dann eine Prüfung zur Betriebswirtin ab- diese Prüfung ist nicht !!! staatlich anerkannt. Sie will nun im Ausland, diese Schule arbeitet deshalb mit einer Uni in Spanien zusammen, ein Anschlußstudium beginnen. An deutschen Fachhochschulen wird dieser Abschluß zur Betriebswirtin auch nicht anerkannt. Muß mein Mann dieses Anschlußstudium auch finanzieren? Die Privatschule hat in den letzten 3 Jahren monatlich 300 € gekostet geteilt auch auf die Mutter. Wir brauchen dringend Deinen Rat, danke

Eifelmensch  30.05.2011, 05:38
@ameisenbiene

Wenn die Privatschule nicht zu einem anerkannten Abschluss führt, dann hätte m. E. gar kein Unterhaltsanspruch der Tochter bestanden.

Was soll denn eine Ausbildung ohne Abschluss bringen?

Der Unterhaltsberechtigte muss seine Ausbildung, seinen Fähigkeiten entsprechend und zielstrebig betreiben. Zielstebigkeit kann ich hier nicht erkennen, da die Ausbildung ja nicht zu einem anerkannten Abschluss führt.

Ich schlage dir vor diese Frage auf www.treffpunkteltern.de in der Rubrik Forum/Unterhalt zu stellen. Dort tummeln sich einige Experten, die sicher eine fundiertere Antwort als ich geben können, da sie Zugriff auf eine Unmenge von Urteilen haben.

Im Familienrecht sind einige Sachen nicht so ganz einfach, da stets der Einzelfall geprüft werden muss. Wie geschrieben ist m. E. eine Ausbildung ohne anerkannten Abschluss Privatvergnügen und somit selbst zu finanzieren. Folge bitte meinem Vorschlag und stelle die Frage im genannten Forum. Ich würde das dann dort auch verfolgen. - Alles Gute!

ameisenbiene 
Beitragsersteller
 04.06.2011, 21:41
@Eifelmensch

Vielen, vielen Dank für diesen Hinweis. Ich werde die Frage dort stellen und mich melden sobald ich mehr in Erfahrung gebracht habe. Vielen, Dank nochmal!!!

ameisenbiene 
Beitragsersteller
 23.04.2011, 17:01

Danke für diese ausfüphrliche und hilfreiche Antwort. Die Tochter hat eine Ausbildung im Eventmanagement an einer Privatschule begonnen. Der Unterhalt wurde im letzten Jahr mit Hilfe eines RA berechnet. Die Mutter zahlt auch. Wir wurden erst nach Vertragsabschluß über die Schulgeldzahlungen informiert.Die Mutter und Tochter haben den Vertrag ohne unser Wissen gezeichnet.Es wäre dann  ein Bachelor Studium im Ausland. Gemeinsame Kinder haben wir nicht. Aber mein Ehemann hat noch ein Kind 20J z.Zt 11 Klasse. Ich habe aus erster Ehe auch zwei Kinder.Wir hatten Hoffnungen, dass die Tochter ab Juli keinen Unterhaltsaanspruch mehr hat. Es ist alles in Allem sehr anstrengend....

 

 

wenn die Tochter ins Studium gehen sollte, ist sie nicht mehr priviligiert. Das heißt eure minderjährigen Kinder gehen dieser Tochter vor. Ich kann mir nicht vorstellen, auch wenn dein Mann Vollzeit arbeitet das  ein  höherer Unterhaltsbetrag für die studiernde Tochter übrig bleiben soll. Erst muss der Unterhalt für eure gemeinsamen Kindfr gesichert sein, bevor die Tochter einen Cent bekommt. Der Selbstbehalt deines Mannes gegenüber der studierenden Tochter ist 1150 Euro plus die verpflichtung gegenüber eure Kindern. Außerdem ist die Kindesmutter genauso zum Unterhalt verpflichtet wie dein Mann. Außerdem wird das volle Kindergeld und auch das Bafög(das sie beantragen muss bevor sie Unterhalt verlangt) von ihrem Bedarf abgezogen. Zuerst würde ich von einem Anwalt prüfen lassen, ob ein Unterhaltsanspruch überhaupt noch besteht. Ein Auslandsstudium ist immer Sonderbedarfund muss sachlich begründet sein und dem Pflichtigen wirtschaftlich zumutbar und mit ihm abgesprochen

Der Unterhalt wird immer nach dem Einkommen festgelegt, nicht nach der Ausbildung. Dabei werden die anderen Kinder berücksichtigt. Die Tochter hat einen Anspruch auf eine abgeschlossene Ausbildung. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.

Eifelmensch  23.04.2011, 06:35

Bei einem Ausbildungsweg Abitur - Ausbildung - Studium im gleichen Fachbereich, besteht ein Ausbildungsanspruch fort. Dann ist die Ausbildung nämlich noch nicht abgeschlossen.

lilli2007  23.04.2011, 11:26
@Eifelmensch

Ein Anspruch mag bestehen, aber die 3 minderjährigen gehn vor ,da wird es an der Leistungsfähigkeit des Vaters  scheitern

Eifelmensch  24.04.2011, 19:01
@lilli2007

lilli2007,

es ist doch gar kein Einkommen genannt worden. Daher kann man gar nicht sagen, ob Leistungsfähigkeit besteht oder nicht.

Also ich wäre auch bei 3 minderjährigen Kindern einem 4. volljährigen gegenüber immer noch voll Leistungsfähig.

ameisenbiene 
Beitragsersteller
 22.04.2011, 21:08

Danke für die Antwort. >Eine Ausbildung ist absolut wichtig und wir zahlen .nur wir sind froh, wenn sie nach der Ausbildung arbeitet. wir jobben nebenbei um alles finanziell auf die Reihe zu bekommen. Urlaub, Essen gehen oder Fitnesstudio das sind im Augenblick Träume. 

 

 

Die Unterhaltspflicht wird immer am "Leistungs-Vermögen" des Unterhaltspflichtigen bemessen. Der Unterhaltsempfänger kann keine uferlosen Forderungen stellen. Zur Not muss eine Änderungsklage beim Familiengericht KLärung bringen.