Unterhaltspflicht bei Kind unter 25 Jahren mit abgeschlossener Ausbildung
Tach auch, meine Tochter ist 21 Jahre alt, hat Ihre Ausbildung abgeschlossen und ist vor einem Jahr berufsorientiert von der Mitte in den Süden Deutschland gezogen.
Dort ist Sie vor kurzem arbeitslos geworden. Das ALG1 läuft in diesem Monat aus; Sie muss ALG2 beantragen.
Die Frage: Inwieweit kann mich der SGB2-Träger verpflichten, Unterhaltszahlungen an meine Tochter zu zahlen, respektive die von ihm gezahlten Leistungen von mir ganz oder teilweise wieder einzufordern.
Vielen Dank für Ihre qualifizierten und sachkundigen Antworten.
6 Antworten
Das Jobcenter kann Dich zu GAR nichts verpflichten. Wenn Deine Unterhaltspflicht zu Ende ist, dann ist sie zu Ende. Das Alter eines Kindes spielt im Unterhaltsrecht überhaupt keine Rolle. So eine merkwürdige Regelung gibts nur im SGB II und beim Kindergeld.
Und hier sagt das Gesetz: Die Kinder können zwar vom Jobcenter verpflichtet werden, bei ihren Eltern zu leben - auch ohne Unterhaltsanspruch. Die Eltern können aber nicht verpflichtet werden, das Kind auch bei sich aufzunehmen ;-) Mit dem Ergebnis, daß das Jobcenter voll leistungspflichtig ist. ( § 22 Abs. 5 SGB II): http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html
Hallo spamfrei, es ist so, Jugendlichen unter 25 Jahren werden -normalerweise- keine Wohnungen vom Jobcenter (nach dem Sozialgesetzbuch II) bezahlt, sie müssen bei den Eltern wohnen bleiben. Nur in Ausnahmefällen, z. B. wenn eine auswärtige Wohnung nötig ist, um dort zu arbeiten oder eine Ausbildung zu machen, zahlt das Jobcenter ausnahmsweise die Kosten der Unterkunft. Ob Deine Tochter einen Anspruch auf eigene Wohnung muß sie mit dem Jobcenter klären. Da sie schon vor dem Entstehen der finanziellen Bedürftigkeit ausgezogen ist, sieht es nicht ganz schlecht aus. Da sie die Ausbildung schon abgeschlossen hat, wird das Jobcenter Dich nicht zum Kindesunterhalt heranziehen, keine Sorge.
Mit einer abgeschlossenen Ausbildung ist Ende im Gelände.
Nur unter engen Voraussetzungen kann da noch eine passende zusätzliche Ausbildung folgen. Sollte aber vorher klar sein und unmittelbar anschließen, nicht ein Jahr später.
Die Eltern müssen dann auch mal wieder frei planen können.
Da Deine Tochter Ihre Ausbildung schon abgeschlossen hat,bist Du ( Ihr ) zum Unterhalt nicht mehr verpflichtet ! Die Tochter wohnt schon seid über 1 Jahr nicht mehr in Eurem Haushalt,somit darf das Amt auch nicht von Ihr verlangen wieder zu den Eltern zu ziehen und muss die Kosten der Unterkunft in angemessenem Maße übernehmen ( Mietspiegel der jeweiligen Stadt ist für die Höhe der Angemessenheit ausschlaggebend ) der Regelsatz für Erwachsene im eigenem Haushalt beträgt in jedem Bundesland 382 €,dazu kommen wie gesagt,die angemessenen Kosten für die Unterkunft warm.Ihr müsst also für nichts mehr aufkommen und auch nichts ans Amt zurück zahlen.
Inwieweit kann mich der SGB2-Träger verpflichten, Unterhaltszahlungen an meine Tochter zu zahlen
Gar nicht.
Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt endet mit Abschluss der Ausbildung.
Arbeitslosigkeit begründet keine Bedürftigkeit nach § 1602 BGB, die aber Voraussetzung wäre um überhaupt einen Unterhaltsanspruch geltend machen zu können.