Unterhalt nach Nichtbestehen der Diplomprüfung

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Meine Leistungsbetreuerin der Arge ist der Meinung, meine Eltern sind mir ggü. unterhaltspflichtig.

Das sagt auch das BGB in § 1601. http://tinyurl.com/6n25owc Das gilt ein Leben lang für Verwandte in gerader Linie, mit wenigen Ausnahmen. Eine gesteigerte Unterhaltspflicht greift bis zur Beendigung einer Erstausbildung eines Kindes, wobei auch kurze Pausen zwischen zwei Ausbildungsabschnitten zu unterhalten sind - vielleicht hat das Amt ja darauf abgestellt.

So können eine Lehre und ein anschließendes einschlägiges Studium als Abschnitte eines geschlossenen Ausbildungsweges zählen - inklusive drei Monate Wartezeit dazwischen oder so. Umgekehrt habe ich aber noch keinen Urteil gehört, wonach ein abgebrochenes Studium und eine Lehre danach als ein Ausbildungsweg gelten könnten ...

Falls aber eine erste Erst-Ausbildung nicht den Neigungen und den Fähigkeiten des Kindes entsprach, kann ein Anspruch auf Unterhalt für eine ander Erst-Ausbildung bestehen. Bekannt ist hier aber eher das Kind, das vom Vater in eine Fleischerlehre gedrängt wurde, danach aber den Beruf nicht ausüben konnte oder wollte (vor lauter Ekel oder so): Da war dann laut einem Urteil eine neue "Erst"-Ausbildung fällig in einem Beruf, der den Neigungen und Fähigkeiten des Kindes nicht derart grob widersprach.

Ob dies vorliegend der Fall ist (von der Leistungsfähigkeit der Eltern mal abgesehen, da genügt meist ein Blick in die "Düsseldorfer Tabelle", im Streitfall allerdings eher ein Familiengerichtsurteil, das übrigens auch vom JobCenter angestrebt werden kann laut SGB II § 33 "Übergang von Ansprüchen"), wissen wir ja nicht. (Auch das beurteilt im Streitfall das angerufene Familiengericht.)

Habe ich Anspruch auf andere staatliche Leistungen neben ALG II?

Wohngeld kann es geben, wenn man selber so 80 % dessen verdient, was man an ALG II erhalten würde.

Gruß aus Berlin, Gerd

iveningboring  26.12.2011, 22:14

Die generelle Unterhaltspflicht für Verwandte in gerade Linie besteht. So weit - so gut! Aber das gilt außerhalb der elterlichen Verpflichtung, eine Erstausbildung des Nachwuchses zu finanzieren nur im Falle der Bedürftigkeit. Die Eltern können nichts dafür, wenn das Kind die Prüfung nicht besteht. Es muss dann eben eine Tätigkeit als ungelernte Kraft aufnehmen und damit eine geringere Bezahlung in Kauf nehmen. Außerdem zählt auch immer das eigene Einkommen. Und das in beide Richtungen. Eltern kommen generell für ihre Kinder auf. Und Kinder müssen auch generell ihre Eltern unterstützen, z.B. wenn die im Altenheim leben und deren Einkommen hierfür nicht ausreicht. Aber nur, wenn die Kinder selber genug Geld haben.

GerdausBerlin  26.12.2011, 22:43
@iveningboring

Die Eltern können nichts dafür, wenn das Kind die Prüfung nicht besteht.

Auf ein Verschulden der Eltern kommt es nicht unbedingt an. Verzeih mein Fleischerbeispiel, es diente lediglich der Veranschaulichung. Auch bei einer Allergie gegen Mehlstaub oder gegen Philosophie kann ein Ausbildungswechsel angezeigt sein - und von den Eltern finanziert werden müssen, je nach den Umständen, meinte auch das OLG Brandenburg: Beschluss vom 10.06.2010 (Az: 10 WF 111/10). http://tinyurl.com/7obkeo4

"Für das summarische PKH-Verfahren ist davon auszugehen, dass der Abbruch des nicht den Neigungen und Fähigkeiten des Klägers entsprechenden Studiums (Philosophie, Anglistik und Germanistik) und sein Wechsel von der Berufsausbildung zum Krankenpfleger zu einer solchen im Ausbildungsberuf „Mediengestalter Bild und Ton“ unterhaltsrechtlich hinzunehmen ist."

Dass ein schlampiges Studium unterhaltsrechtlich nicht hinzunehmen ist, ist eine andere Frage: Die liegt hier ja nicht vor. Aber ein Versagen in der letzten Prüfung könnte durchaus dagegen sprechen, dass hier ein "den Neigungen und Fähigkeiten des Klägers entsprechendes Studium" gewählt worden war.

Klar ist ebenso, dass nach einem willkürlich abgebrochenen Studium/Ausbildungsgang die Erwerbsobliegenheit des erwerbsfähigen Abbrechers dominiert über die Unterhaltspflicht der Eltern - weshalb dann eben ALG II vorrangig wäre vor Unterhalt.

Was von alledem der Fall ist, entscheidet im Streitfall ein angerufenes Familiengericht - das eben auch vom JobCenter angerufen werden kann laut § 33 SGB II, soweit es ALG II leistet für das Kind. Neun Monate Wartezeit bis zum "nächsten" Ausbildungs-Abschnitt ohne dominierende Erwerbsobliegenheit erscheinen mir aber etwas zu hoch gegriffen, so dass wohl eher ALG II angesagt ist.

Die bescheidenen Einkommen der Eltern können aber nicht alleine ausschlaggebend sein für ALG II: Hier könnte - falls eine gesteigerte Unterhaltspflicht bestünde - ja auch eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit der Eltern festegestellt werden, bis hin zu Zwangsmaßnahmen wie die Festsetzung eines fiktiven Einkommens oder Knast (na gut, hier eher unwahrscheinlich :-).

Gruß aus Berlin, Gerd

Natürlich gibt es da auch einen Mindestbehalt, die Eltern müssen ja auch leben.

Ich denke aber, dass du dir auch so lange einen Job suchen kannst, du hast ja schließlich was gelernt im Studium.

WolkeS 
Beitragsersteller
 25.12.2011, 14:01

Wie hoch ist dieser Mindestbehalt? Meine Eltern haben ein sehr geringes Einkommen.

Mit dem im Studium gelernten (Psychologie) finde ich ohne Abschluss leider nirgendwo eine Stelle. In dem Sinne bin ich eine ungelernte Kraft in jedem Beruf. Ich schaue mich derzeit nach 400 Euro Jobs um.

PS: Wäre schön, wenn ihr eure Aussagen mit §§ belegen könntet... damit meine Aussagen ggü. dem Amt auf etwas fußen.

DerCowboy  25.12.2011, 14:06
@WolkeS

Wie hoch die Beträge sind weiß ich nicht, aber die Gesetze kannst du ja googlen.

Mir ist schon klar, dass du eine "ungelernte Kraft" bist, aber trotzdem kannst du ja versuchen, etwas mehr als einen 400€-Job zu kriegen, auch, wenn du dich sicher komplett überqualifiziert fühlst. Bis Herbst auf Kosten der Eltern abzuhängen ist ja sicher auch kein schönes Gefühl.

Und du solltest dir überlegen, wie du denn dann dein zweites Studium finanzieren willst; Noch mal BaföG kriegst du ja dann nicht, oder?

WolkeS 
Beitragsersteller
 25.12.2011, 14:10
@DerCowboy

DIe Gesetze habe ich bereits versucht zu googeln, aber nichts Brauchbares gefunden bis jetzt. ;-)

Mehr als ein Gelegenheitsjob lohnt sich nicht, ich beginne im September/Oktober eine neue Ausbildung, ALG II ist nur übergangsweise gedacht. Es ist mir auch egal, wie möglicherweise qualifiziert ich bin, das nützt mir jetzt auch nichts mehr. Ich möchte auch nicht auf Kosten meiner Eltern "abhängen", das geht de facto schon gar nicht wegen ihres zu geringen Einkommens. Ich möchte nur die 9 Monate bis Ausbildungsbeginn irgendwie über die Runden kommen.

Nein, Bafög werde ich kein zweites Mal bekommen. Nochmal studieren möchte ich auch nicht. Für die Ausbildung zur Krankenpflegerin an der FH (staatlich) bekäme ich eine Ausbildungsvergütung.

DerCowboy  25.12.2011, 14:19
@WolkeS

Na, du bist doch weder doof noch ungebildet, behaupte ich mal.Was heißt denn da "Mehr als ein Gelegenheitsjob lohnt sich nicht"? Was spricht denn dagegen, wenn du dir für neun Monate einen Job suchst, von dem du deinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kannst?

Wenn du ALG II beantragst werden die dich auch nötigen, irgendeinen Job anzunehmen, da such dir doch lieber gleich selbst einen.

iveningboring  25.12.2011, 20:17
@WolkeS

PS: Wäre schön, wenn ihr eure Aussagen mit §§ belegen könntet... damit meine Aussagen ggü. dem Amt auf etwas fußen.

Soll das Amt Dir doch die Paragrafen benennen, die deren Aussagen bestätigen!

iveningboring  25.12.2011, 20:18
@WolkeS

Mehr als ein Gelegenheitsjob lohnt sich nicht

Gehts noch???

iveningboring  25.12.2011, 20:20
@WolkeS

Für die Ausbildung zur Krankenpflegerin an der FH (staatlich) bekäme ich eine Ausbildungsvergütung.

An der FH kann man keine Ausbildung machen und bekommt dort auch keine Ausbildungsvergütung. An der FH kann man nur studieren Und das ...

Nochmal studieren möchte ich auch nicht

willst Du ja nicht!

WolkeS 
Beitragsersteller
 27.12.2011, 17:02
@iveningboring

Ja bitte?

Der Selbstbehalt bei ALG II liegt bei 100 Euro. Alles, was ich darüber hinaus verdiene, wird mir 1:1 vom ALG abgezogen. Ich mache mit einem Verdienst von ü100 Euro also keinen Cent gut. Das ist schon etwas demotivierend, oder? Abgesehen davon, dass ich mir von Null Euro mehr für die Arbeit dann eine Monatskarte finanzieren muss, ich also effektiv Minus mache?

Btw @ all: Ich habe mich bereits bei verschiedenen Betrieben beworben - als mehr als nur eine 400 Euro Kraft - durch die Bank weg Absagen (O-Ton: unqualifiziert - ungelernt - für 9 Monate stellen sie niemanden ein).

GerdausBerlin  27.12.2011, 21:32
@WolkeS

Der Selbstbehalt bei ALG II liegt bei 100 Euro. Alles, was ich darüber hinaus verdiene, wird mir 1:1 vom ALG abgezogen.

Dies ist nicht richtig. Vom Erwerbseinkommen zwischen 100,01 € und 1.000,- € gibt es ebenfalls Freibeträge, nämlich 20 % laut § 11b SGB II. Und darüber bis 1.200,- 10 %, mit Kind bis 1.500,-. Somit kann man seinen Regelbedarf beim ALG II fast verdoppeln.

Abgesehen davon, dass ich mir von Null Euro mehr für die Arbeit dann eine Monatskarte finanzieren muss, ich also effektiv Minus mache?

Ein Minus wegen Arbeit ist schwer möglich. In den 100,- Grundfreibetrag für Erwerbseinkommen sind die Fahrkosten schon drin. Es können auch mehr als 100,- Kosten abgerechnet werden, wenn man über 400,- verdient.

für 9 Monate stellen sie niemanden ein

Ist schon wer wegen Betrugs verurteilt worden, weil er verschwiegen hat, dass er nach vielen Monden evtl. wegen eines Studiums kündigen muss?

Ich glaube eher umgekehrt: Wer heute eine Anstellung vereitelt, indem er auf ein mögliches künftiges, weit entfernt liegendes Studium hinweist, könnte sanktioniert werden vom JobCenter nach §§ 31 ff. SGB II: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/index.html

Gruß aus Berlin, Gerd

Deine Eltern müssen Dir Unterhalt bis zur Beendigung einer Ausbildung oder eines Studiums zahlen. Allerdings dürfen sie auch einen Leistungsnachweis erwarten. Den hast Du mit der Nichtbestehung der Prüfung nicht erbracht. Du hast keinen Anspruch mehr. Die Arge-Sachbearbeitung hat falsche Infos. Außer ALG2 bekommst Du nichts.

WolkeS 
Beitragsersteller
 25.12.2011, 23:53

Ist Nichtbestehen einer (der allerletzten Moduleilprüfung) gleichzusetzen mit Nichtbestehen generell, was den Leistungsnachweis angeht? Alle anderen Prüfungen des Studiums habe ich mit sehr gut - befriedigend bestanden = Leistungsnachweis.

(Ja, ich weiß, das ist Wortklauberei.)

iveningboring  26.12.2011, 22:05
@WolkeS

Da fragst Du mich was. Es ist doch sehr speziell. Ich kenne nur die allgemeine Regel, dass man den Unterhalt zahlenden Eltern auf Verlangen die Leistungsnachweise vorlegen muss. Es wäre so zu deuten, dass Studenten regelmäßig nachweisen müssen, dass sie wirklich erfolgreich studieren und nicht nur eingeschrieben sind. Trotz dem Lernen mal durch die Prüfung fallen wäre meinem Bauchgefühl nach o.k. Aber wenn die letzte alles entscheidene Prüfung versiebt wurde, dann könnte ich mir vorstellen, dass ein Anspruch auf Unterhalt schon noch besteht, wenn man diese Prüfung wiederholen würde und dann doch noch den Abschluss schafft und dafür noch Zeit zur Vorbereitung braucht. Aber bei einer kompletten neuen Ausbildung könnte das anders aussehen.

iveningboring  25.12.2011, 20:26

PS. Auch ohne Studienabsschluss kann man einer bezahlten Vollzeitbeschäftigung nachgehen! Man verdient zwar weniger, aber man verdient!

Wie hoch ist dieser Mindestbehalt? Meine Eltern haben ein sehr geringes Einkommen

Wenn beide berufstätig sind, dann liegt der Selbstbehalt bei jeweils 1150,-€ des unterhaltsrelevanten Einkommens. Wie dieses sich errechnet steht in den Leitlinien des zuständigen OLG.

Ist nur einer berufstätig und leben die Eltern zusammen, dann beträgt der Selbstbehalt 2070,-€.

Also wenn die Eltern hier tatsächlich ein sehr geringes Einkommen haben, sind sie dir gegenüber nicht unterhaltspflichtig.

Zur Finanzierung der Ausbildung wird Bafög (oder BAB) gezahlt. Wird ein Bafögantrag (oder BAB-Antrag) negativ beschieden und der Grund dafür ist nicht das Einkommen der Eltern, dann kannst du davon ausgehen, das auch kein familienrechtlicher Unterhaltsanspruch dem Grunde nach mehr besteht.

WolkeS 
Beitragsersteller
 27.12.2011, 16:58

Meine Mutter ist Arzthelferin, mein Pa ist chronisch krank und hat einen 400 Euro Job. Auf einen Gesamtverdienst von 2070 Euro kommen sie mit Sicherheit nicht!

Bafög habe ich während des Studiums über die Förderungshöchstdauer bereits bekommen.

Eifelmensch  27.12.2011, 18:02
@WolkeS

Dann sind deine Eltern nicht leistungsfähig, also auch nicht unterhaltspflichtig.

Der fälschliche Verweis auf nicht vorhandene Unterhaltspflichten scheint ein typisches Verhalten von ARGE-Mitarbeitern zu sein.

Ab 25 sind Deine Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig.

iveningboring  25.12.2011, 20:21

Ab 25 sind Deine Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig.

Falsche Aussage!

WolkeS 
Beitragsersteller
 25.12.2011, 13:50

Gibt es dazu einen entspr. Paragraphen?

DerCowboy  25.12.2011, 13:51
@WolkeS

Die sind sogar verpflichtet zu latzten, bis das Kind 27 ist, sofern es noch keine Ausbildung abgeschlossen hat.

Eifelmensch  25.12.2011, 15:32
@DerCowboy

Eine Ausbildung muss aber auch zielstrebig betrieben werden. Die Eltern müssen keine "ewigen Studenten" finanzieren.

Der Fragesteller hatte doch Gelegenheit seine Ausbildung abzuschließen.

Es gibt aber weder eine Altersgrenze von 25 Jahren noch eine von 27.

iveningboring  25.12.2011, 20:22
@DerCowboy

Die sind sogar verpflichtet zu latzten, bis das Kind 27 ist, sofern es noch keine Ausbildung abgeschlossen hat.

Falsche Aussage!

iveningboring  25.12.2011, 20:23
@WolkeS

Gibt es dazu einen entspr. Paragraphen?

Ja, aber den suche ich Dir jetzt nicht raus!