.Unsere Nebenkostenabrechnung wurde immer in Personenzahl und qm abgerechnet .Jetzt plötzlich nur noch in qm .Es war nicht vertraglich vereinbart?

9 Antworten

Nur weil 20 Jahre nach Personen abgerechnet wurde ergibt das keinen Anspruch das der Vermieter das weiter so machen muß.

Diesen Anspruch gäbe es nur wenn die Umlage nach Personen vertraglich vereinbart ist.

Also, Mietvertrag raus suchen und nachsehen ob dort die Umlage bestimmter Betriebskostenarten nach Personen vereinbart ist.

Es gibt kein Gewohnheitsrecht im Mietrecht.

Ob und was der Vermieter darf steht hier:

http://www.nebenkostenabrechnung.com/vermieter-abrechnungsmassstab-aendern/

streeetbob58 
Beitragsersteller
 10.12.2016, 22:26

nun aber bisher wurde immer so abgerechnet wie oben beschrieben

johnnymcmuff  10.12.2016, 22:47
@streeetbob58

Selbst wenn etwas bisher etwas so gemacht wurde, es gelten die gesetzlichen Bestimmungen und nochmal:

Kein Gewohnheitsrecht

es wird alles jetzt in qm umgerecht so bezahlen die anderen mieter die kosten mit

streeetbob58 
Beitragsersteller
 10.12.2016, 22:27

es wurde aber die letzten 20j so abgerechnet

Wenn Nichts zum Verteilerschlüssel im Mietvertrag vereinbart wurde, so gilt:

Das Gesetz gibt als Verteilerschlüssel in der Nebenkostenabrechnung die Wohnfläche vor.

Vermieter und Mieter sind an diese Regelvorgabe aber nicht gebunden und können einen abweichenden Verteilerschlüssel, beispielsweise auch die Personenzahl, für maßgeblich vereinbaren (§ 556a II BGB).

Gewohnheitsrecht, nur weil " es immer nach Personen abgerechnet wurde" gibt es nicht.

streeetbob58 
Beitragsersteller
 10.12.2016, 22:29

gut aber 20ja wurde das immer so gemacht und angekündigt wann umgestellt wird wurde auch nicht sondern einfach im jetzt vom vermieter zu zugrunde gelegt

rotreginak02  10.12.2016, 22:32
@streeetbob58

Ja und? Wenn Nichts anderes ausdrücklich im Mietvertrag geregelt wurde, dann hat immer das gültige Mietrecht Anwendung. Und das sieht nun mal i.d.R. den Verteilerschlüssel nach m2 vor....

baghera  10.12.2016, 23:48
@streeetbob58

dass es "immer so gemacht"  wurde, spielt keine rolle. allerdings hat der vermieter eine informationspflicht und eine geänderte regelung ist nur vor beginn eines neuen abrechnungszeitraumes zulässig, § 556a Abs. 2 S. 2 BGB.

die abänderung im laufenden abrechnungsjahr ist nicht zulässig


rotreginak02  11.12.2016, 21:30
@baghera

Gut erklärt, genau so ist es...

Was steht dazu imMV? Welcher Schlüsel für welche BK?