Ist meine Nebenkostenabrechnung Rechtens und zeitlich im Rahmen?
Hallo liebe Gemeinde :)
ich habe eine Frage zu meinen Nebenkosten.
Vorab als Info ...
Ich wohne seit dem 01.08.2015 in der Wohnung. Der Vermieter lässt die Abrechnung über einen Dienstleister erstellen.
Der Abrechnungszeitraum beträgt 01.10.2014 bis 30.09.2015. Bis jetzt alles ok ...
Allerdings ist meine Abrechnung bis 30.09.2015 wo alles aufgeschlüselt ist (auch was ich in den zwei Monaten verbraucht habe) und dann aber bis 31.12.2015
Also um es vll einfacher zu machen:
Ich habe eine Einzelabrechnung vom 1.10.2014-30.09.2015 wo meine Kosten für August und September gesondert wurden damit ich einsehen kann was ich verbraucht habe. Auf der Gesamtabrechnung wo aufgelistet ist was ich alles zahlen muss (z.B. Grundsteueranteil, Wasser, Abwasser, Gebühren für Wasserzähler, Straßenreinigung, Müll, Sach und Haftpflichtversicherung...) ist aber vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 alles aufgerechnet und abgezogen außer die 2 Monate für Heizkosten, da wurde mit Kuli nachgetragen das die Heizkosten vom 1.8.2015 bis 30.9.2015 sind.
Meine Frage jetzt: Theoretisch hätte ich doch meine Abrechnung nach Ablauf des gesetzlichen Jahres am 30.09.2015 erhalten müssen, wo alle Kosten bis dahin aufgelistet sind und nicht Teils/Teils ... denn somit wird ja dieses Jahr für die Nebenkosten überschritten.
Denn jetzt will mein Vermieter das Geld einbehalten weil er Energie für Okt-Dez 2015 je 120 Euro berechnet (zu meinen 220 Euro Nebenkosten die ich mtl zahle), aber ist das nicht falsch? Das kommt doch dann auf die neue Abrechnung die dann vom 1.10.2015 bis 30.09.2016 ist oder bin ich doof?
Im Anhang ein Bild :) Sorry wenn ich das zu kompliziert geschrieben habe :) Und danke für eure Hilfe
4 Antworten
Dein Vermieter wählt in diesem Fall zwei Abrechnungszeiträume, nämlich den von 1.1.-31.12.2015 für die kalten Betriebskosten, wie z.B. Grundsteuer, Schornsteinfeger, Wasser, usw.) und dann den für die Abrechnung für die warmen Betriebskosten wie z.B. Heizkosten und zwar jeweils vom 1.10.2014 - 30.9.2015. Dieses Verfahren ist gem. einer BGH Entscheidung durchaus erlaubt.
Folglich wirst Du wohl in der kommenden Nebenkostenabrechnung eine Abrechnung für die kalten Betriebskosten vom 1.1.-31.12.2016 und für die Heizkosten vom 1.10.2015-30.9.2015 erhalten.
Naja, so etwas kann bei einem Mieter schon einmal vorkommen. Nicht heulen.
Es gibt also zwei Abrechnungsperioden und es werden für jede getrennt Abschläge/Vorausleistungen bezahlt.
Der BGH hat ausgesungen, daß bei so einer Wahl für die Verfristung die für die kalten BK gilt.
Gibt es nur eine Summe für die Abschlagszahlungen, gibt es auch nur eine Periode, so jedenfalls die Gerichte hier bei uns.
Neue Abschläge können nur nach einer Abrechnung und auch nur für die Zukunft verlangt werden, so jedenfalls die Gerichte auch hier bei uns. Viel Glück.
So auch der BGH am 30.04.2008 AZ: VIIIZR 240/07.
Auszug:
Gegen eine vertraglich übernommene Verpflichtung des Vermieters zur getrennten (vorweggezogenen) Abrechnung bestimmter Betriebskosten - etwa der Heizkosten - spricht es, wenn der Mieter - wie hier die Kläger - nach dem Mietvertrag einen einheitlichen Vorauszahlungsbetrag für alle Betriebskosten zu leisten hat (MünchKommBGB/Schmid, aaO; Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO, Rdnr. 477).
Denn über einheitliche Vorauszahlungen auf Heiz- und Betriebskosten kann sinnvoll nur einheitlich abgerechnet werden, weil nicht zu ermitteln ist, welcher Teilbetrag der Vorauszahlungen für eine vorweggezogene Abrechnung bestimmter Betriebskosten in Ansatz zu bringen wäre (Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO).
Der Abrechnungszeitraum muss 12 Monate betragen.
Wenn die Betriebskosten vom 01.01. bis 31.12.15 abgerechnet werden, die Heizkosten jedoch schon vom 01.10.14, dann sind das 14 Monate, sprich zwei zuviel.
Aufgrund dessen würde ich der Abrechnung widersprechen.
Oh, ein Kenner? Und warum sagt der BGH zulässig, es zählt für die Verfristung die zweite Periode!
Und warum sagt der BGH zulässig, es zählt für die Verfristung die zweite Periode!
Ich konnte auch nach mehrfachem Lesen meiner Antwort nirgendwo das Wort "Verfristung" lesen.
Hier erfolgte eine Abrechnung für den Zeitraum 01.10.2014 bis 31.12.2015. Da es sich hierbei um 14 Monate handelt, ist die Abrechnung formell unwirksam.
Im Übrigen: Wenn Du dich auf Urteile des BGH beziehst, wäre es hilfreich, hierzu auch das AZ zu benennen.
Quatsch! Und warum muß ich für die Kenner hier aus dem Mietrecht alltägliches Wissen bekannt machen? Die Grundkenntnisse sollten zumindet schon bekannt sein, wenn denn solche aberwitzigen Antworten hier kommen.
Komm mal wieder runter! Was spricht gegen eine sachliche Diskussion? Freundlichkeit scheint nicht Deine Stärke zu sein, oder?
..... mit Unbelehrbaren, die weiterhin von 14 Monaten schreiben und solche Empfehlungen aussprechen? Wie bitte soll dies denn gehen?
Wie bitte soll dies denn gehen?
Frag deine Eltern.Das gehört zur guten Erziehung. Gott sei Dank bist Du perfekt und machst niemals einen Fehler.
Ja das dachte ich nämlich auch. Ok, danke
Wenn die Abrechnung jeweils am 30.9. erstellt wird, ist die Abrechnung für 2015 am 30.9. 2016 fällig. Danach wäre sie "verfristet" Da du sie aber jetzt am 31.12. für 2015 erhalten hast, ist das erst einmal OK.
Auf Grund deines Verbrauchs in den relevanten Monaten kann deine Vorauszahlung neu festgesetzt werden. Das gilt dann rück wirkend ab dem 1.10. 2015. Das wird dann mit der Abrechnung 30.9.2016 ausgeglichen und evtl. wieder neu festgelegt.
Also verstehe ich das jetzt richtig? Die zwei verschiedenen Abrechnungen sind i.O.? Weil ich kann mir das nicht vorstellen das wenn die Energiekostenabrechnung von 01.10.2014 bis 30.09.2015 aufgelistet und ermittelt wird, dass meine Betriebskostenabrechnung dann vom 01.01.2015-31.01.2015 sein darf und ich somit (gesondert eingetragen mit Kuli) nur für August und September meine Energie gezahlt wird und der Rest vom 01.08.2015 bis 31.12.2015 normal???
meinte 01.01.2015 bis 31.12.2015
Aber genau deshalb gibt es doch die zwei Perioden und was haben denn die Zeiten für die BK mit denen aus der Wärme am Hut? Es müssen jeweils immer 12 Monate sein und das sind die doch weiterhin.
Danke für die schnelle Info. Aber das mein Vermieter jetzt mein Guthaben einbehalten will, weil im Okt-Dez mehr geheizt wurde ist nicht rechtens oder? Weil ich zahle ja trotzdem meine Nebenkosten
August und September lassen ja gar keine Schlüsse auf die tatsächlichen Kosten zu. Im allgemeinen wird da ja noch gar nicht geheizt
Aber der Vermieter darf genau deshalb ja auch nur eine Zahlung des Mieters für diesen einen Monat für Wärme einstellen und nicht den Betrag für die Monate, die er noch gar nicht verteilt! Der Mieter bekommt jetzt ein Guthaben, welches gar nicht da ist, und dies wird ihm beim Auszug mit dann heftigen Nachforderungen wieder weggenommen.
Ich halte die AR für nicht ordnungsgemäß. Es werden 5 Raten des Mieters eingestellt und somit gibt es beim Auszug Probleme und heftige Nachforderungen bzgl. der Wärmeabrechnung. Da bin ich mir sicher.Der Vermieter sollte nur eine Zahlung für den einen Monat einstellen.