Ummelden bei vorübergehendem Wohnen bei Freund?
Hallo zusammen, ich bin vor etwa einer Woche aus meiner Wohnung in München ausgezogen. Ich ziehe in etwa 3 Monaten, also Mitte April nach Starnberg in eine andere Stadt. Ich wohne vorübergehend bei einem Freund bis ich die Wohnung beziehen kann. Muss ich mich für diese Zeit ummelden? Welche Fristen gibt es zu beachten? Im Internet konnte ich leider keine Antwort finden. Viele liebe grüsse
4 Antworten
Nein, musst du nicht.
Wenn du beispielsweise eine neue Wohnung zum 1.04.2017 beziehst, dann hast du 14 Tage ab dem 1.04.2017 Zeit dich beim Einwohnermeldeamt umzumelden. Die brauchen bei deiner Anmeldung auch eine Bestätigung von deinem neuen Vermieter. ( sogenannte Vermieterauskunft )
Das Einwohnermeldeamt fragt dich dann, wann du aus der alten Wohnung ausgezogen bist. Dann sagst du zum 31.03.2017 . Machst du das, dann kann dir nichts passieren.
Stimmt schon. Dennoch muss man nicht durchgehend einen Wohnsitz haben.
An den Fragesteller: bitte melde dich beim Bürgeramt ( Einwohnermeldeamt ) auf "Ohne festen Wohnsitz" um.
Das ist kostenlos, geht schnell, du brauchst außer deinem Personalausweis keine Unterlagen und bist so auf der sicheren Seite.
Wenn du eine feste Wohnung haben solltest, dann meldest du dich da wieder entsprechend um.
Und genau das hab ich geschrieben "wohnsitzlos" = ohne festen Wohnsitz.
du musst ein ladungsfähige adresse haben.
Im Internet konnte ich leider keine Antwort finden
wie das? wenn ich das eingebe, kommen hunderte von links.
nimm mal diesen hier, da steht alles, was du brauchst (ab §17); auch die fristen:
du musst eine ladungsfähige Adresse haben.
Nein, dass muss man dem Grunde nach nicht. Nur wenn man auf Bewährung ist oder Führungsaufsicht in Strafsachen hat, dann muss man eine ladungsfähige Anschrift haben.
"Die ladungsfähige Anschrift bezeichnet ......einen Wohnsitz oder, bei Unternehmern, eine Geschäftsanschrift nach Land, Ort, Postleitzahl und Straße, also eine Postanschrift, unter der eine Rechtspartei tatsächlich anzutreffen ist."
liest sich zwar sehr juristisch bzw. kommt in diesem Zusammnehang vor, meint aber nichts anderes als eine Meldeadresse. Als Zeuge z.B. bist du ja weder auf Bewährung noch Führungsaufsicht... Allein schon jeder Vertragspartner benötigt eine (und das ist praktisch jeder), ob als Gläubiger oder als Schuldner. Ob du Mieter bist oder Käufer oder sonstwas und Rechnungen nicht begleichst - wohin darf dir dann der Mahnbescheid zugestellt werden? Und wohin soll sich ein Vertragspartner wenden, wenn z.B. ein Auftrag oder eine Lieferung ausbleibt/ fehlerhaft ist?
Man kann es auch einfach sagen, aber das kapiert der Maik ja nicht: Man muß ohne Unterbrechung irgendwo gemeldet sein. Deshalb meldet man sich eingentlich nicht ab und an, sondern um.
*eine ladungsfähige adresse....
Ja, du mußt durchgehend einen Wohnsitz haben, oder dich Wohnsitzlos melden. Auf jeden Fall mußt du dich bei deiner alten Wohnung abmelden.
Ja, du mußt durchgehend einen Wohnsitz haben oder dich wohnsitzlos melden.
Man muss sich bei seiner alten Wohnung abmelden. Das kann aber auch erst dann erfolgen, wenn man die neue Wohnung bezieht.
Wenn man die neue Wohnung zum Beispiel am 1.04.2017 bezieht, dann reicht es beim Einwohnermeldeamt aus anzugeben, dass man die alte Wohnung zum 31.03.2017 abmelden und die neue Wohnung zum 1.04.2017 anmelden möchte.
Man muss sich nicht in der Zwischenzeit wohnungslos melden. Und schon gar nicht muss man durchgehend einen Wohnsitz haben.
Was hast du an meiner Antwort nicht verstanden?
Was du beschreibt, ist ja eine durchgehende "Meldung" Kein Tag ohne Wohnsitz. Wenn ich am 31.3. abmelde und am 1.4 oder auch ein paar Tage rückwirkend zum 1. 4. anmelde, ist das kein Problem, Wenn ich zwischen 2 Wohnungen aber 3 Monate gar nicht gemeldet bin, oder mich bei der alten Adresse nicht abmelde, obwohl ich da nicht mehr wohne, ist das eine Ordungswidrigkeit.
Wenn du ausgezogen bist - wie kann man dich. postalisch erreichen? Melde dich beim zuständigen Ordnungsamt, wo dein Freund wohnt, an und schreibe deinen Namen auf den Briefkasten deines Freundes
Muss er nicht. Ist keine Pflicht. Es ist seine Sache, ob und wie er postalisch erreichbar ist.
Zudem muss der Freund ( vielmehr eigentlich der Vermieter dessen ) mit dem Namensaufkleber am Briefkasten einverstanden sein.
Es ist aber Pflicht sich umzumelden. Man kann nicht einfach an der alten Adresse gemeldet bleiben, wenn man da nicht mehr wohnt.
ja, ansonsten ist man untergetaucht. und das mag der staat überhaupt nicht
Und wenn z.b. jemand berechtigte Geldforderungen gegenüber dem Fragesteller hat: wie soll dieser Gläubiger seine Rechte wahrnehmen, wenn der Schuldner unbekannt verzogen ist?
Und dazwischen ist er 3 Monate nirgends gemeldet. Velleicht hast du ja die Frage nicht verstanden.Er kann sich nicht erst 3 Moant nach dem Auszug bei der alten Wohnung abmelden. Inzwischen ist da vieleicht längst jemand anderes gemeldet.
Keine Ahnung, wie du darauf kommst, daß man sich nicht ab/ummelden muß, wenn man aus einer Wohnung ausgezogen ist. Da kann man ja nicht einfach gemeldet bleiben.
Im o.g. Fall entstünde eine eine Meldelücke von ca. 3 Monaten.