Ist das Datum auf der Wohnungsgeberbescheinigung relevant für die Ummeldung?
Hallo,
Ich habe eine Wohnung gemietet, will diese aber erst später beziehen. Mein Vermieter hat mir allerdings schon eine Wohnungsgeberbescheinigung ausgestellt mit dem Datum im Feld "Einzug" des Mietbeginns. Das ist allerdings ja nicht richtig und zu dem Datum sollte ich mich noch nicht ummelden.
Nun zur Frage: spielt dieses Datum eine Rolle für die tatsächliche Ummeldung und den tatsächlichen Einzug? Kann mir vorgeworfen werden, ohne Ummeldung in der neuen Wohnung schon länger gewohnt zu haben?
5 Antworten
Denn dies ist das offizielle Einzugsdatum, und zu diesem wird dein neuer Wohnsitz durch das Meldeamt angemeldet.
Liegt das eingetragende Einzugsdatum zu weit zurück, begehst du eine Ordnungswidrigkeit, da du dich zu spät ummeldest und kann ein Bußgeld bekommen.
In deinem Fall ist es nun so, dass der Vermieter das Datum des Mietvertrages eingetragen hat. Das ist gängige Praxis durch die Wohnungsgeber und meistens auch halbwegs richtig, aber nicht in deinem Fall.
Dein Vermieter ist gesetzlich dazu verpflichtet dein EINZUGSDATUM einzutragen, und nicht das Datum des Mietvertrages. Tut er dies nachweislich nicht, begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Dafür kann er sogar ein Bußgeld bis zu 1.000 EUR bekommen.
Allerdings musst du dem Meldeamt irgendwie klar machen, dass das Einzugsdatum in der Bescheinigung nicht stimmt.
Am besten redest du mit dem Vermieter, und machst ihm genau diesen Umstand klar.
Wenn er dich abweist, nimmst du zur Anmeldung des Wohnsitzes am besten zusätzlich deinen Mietvertrag mit um nachzuweisen, dass das Datum in der Bescheinigung nur das Mietvertragsdatum ist. Wenn du irgendwelche anderen nachweise zum Einzug hast bring die mit. (Z.B Lieferscheine für Möbel oder so ähnlich).
Die Meldeämter sind zwar im Zweifelsfall angehalten das Datum zu nehmen, welches der Mieter angibt, aber darauf lassen sich kaum Meldeämter ein.
Wenn es soweit ist, bitte doch einfach Deinen Vermieter, Dir nochmal eine auszustellen mit dem richtigen Einzugsdatum. Meldest Du Dich mit der schon überlassenen an, wäre es auf jeden Fall eine falsche Urkunde, die Dir auch noch ein Bußgeld einbringen könnte.
Ich denke, Du irrst. Im von Dir genannten Paragraphen steht genau das Gegenteil von dem, was Du behauptest.
Der Wohnungsgeber bescheinigt bspw. den Einzug am 1.09.2020. Tatsächlich erfolgt der Einzug erst am 1. Oktober und am letzten Tag, also am 14. Oktober geht man mit der Bescheinigung zum Meldeamt. Da trägt man dann den 1. Oktober als Einzugsdatum ein und auf der WG-Bescheinigung steht 1.0.2020. Wem glaubt die Behörde? Erst recht, wenn sie es auf Bußgeld anlegt. Da braucht man dann schon gute Argumente.
Hier käme nur Abs. 2 Nr. 3 in Betracht und der gilt für den Wohnungsgeber. Und da der Vermieter nicht wissen KANN, wann ich tatsächlich einziehe (Mietbeginn ist ja nicht gleich Einzugsdatum), kann die Behörde natürlich kritisch nachfragen und eine korrigierte Wohnungsgeberbescheinigung verlangen, aber das war es dann auch schon. Die Verhängung eines Bußgelds kommt ja nur in Betracht, wenn ich tatsächlich zu einem anderem als dem von mir bei der Anmeldung angegebenen Zeitpunkt eingezogen wäre. Und wann man eingezogen ist (oder zumindest wann man frühestens eingezogen ist), lässt sich meist recht gut beweisen.
Und da der Vermieter nicht wissen KANN, wann ich tatsächlich einziehe (
Natürlich kann der Vermieter das nicht wissen, wenn man ihm das nicht sagt. Das sollte man dann schon vorher tun oder eben im Nachhinein eine Korrektur erbitten.
kann die Behörde natürlich kritisch nachfragen und eine korrigierte Wohnungsgeberbescheinigung verlangen,
Aber die Behörde kann sich auch auf den Standpunkt stellen, dass das Zeugnis des Vermieters schon sehr bedeutend ist, denn dass man erst später eingezogen ist, kann auch eine Schutzbehauptung sein, um ein Bußgeld zu vermeiden. Je nach dem, wie die Behörde drauf ist.
Die Verhängung eines Bußgelds kommt ja nur in Betracht, wenn ich tatsächlich zu einem anderem als dem von mir bei der Anmeldung angegebenen Zeitpunkt eingezogen wäre.
Aber wann man, abweichend von dem, was der Vermieter angegeben hat, tatsächlich eingezogen ist, muss man auch erst mal beweisen, bzw. belegen, wie Du auch selbst schreibst.
Das hat der FS gefragt:
Nun zur Frage: spielt dieses Datum eine Rolle für die tatsächliche Ummeldung und den tatsächlichen Einzug? Kann mir vorgeworfen werden, ohne Ummeldung in der neuen Wohnung schon länger gewohnt zu haben?
Ja, das Datum spielt eine Rolle und ja, der Vorwurf kann erhoben werden. Dagegen muss man sich natürlich wappnen. Entweder, indem man meinen Vorschlag befolgt oder auf andere Art beweist, dass man erst viel später umgezogen ist. Zum Beispiel durch eine Rechnung für den Miet-Transporter, Übergabeprotokoll des vorherigen Mieters. Rechnung für Umzugsunternehmer u. ä. FS kann sich selbst überlegen, was am Einfachsten ist.
Das Eintragen eines falschen Einzugsdatums ist eine Ordnungswidrigkeit die nur der Wohnungsgeber begehen kann. § 54 Absatz 2 Nr. 3 Bundesmeldegesetz (BMG).
Für den Mieter käme höchstens eine Strafe für die verspätete Ummeldung in Frage....Wenn überhaupt.
Und deshalb schrub ich: "Hier käme nur Abs. 2 Nr. 3 in Betracht und der gilt [nur] für den Wohnungsgeber.". Und @bwhoch2 meinte mit "kann dir ein Bußgeld einbringen", offenbar nur, dass die Behörde aufgrund der Datumsabweichung von einer Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2 Nr. 1 ausgehen könnte. Man kann es also auch so sehen, dass wir alle drei Recht haben. Ist das ein Kompromiss?
Das hättest Du Dir aber sparen können. Der Wohnungsgeber weiß, dass ab 1.0. bspw. das Mietverhältnis beginnt (Übergabe der Schlüssel etc.) und der Mieter bittet ihn um die Wohnungsgeberbescheinigung. Welches Einzugsdatum soll der Vermieter in dem Fall richtig eintragen, wenn der Mieter dann erst 2 Monate später oder so einzieht? Dafür soll er nun bestraft werden? Das halte ich jetzt aber für groben Unfug.
Wenn der Mieter die Bescheinigung bekommt und dann nicht sofort um Korrektur bittet, weil er erst später vor hat, einzuziehen, kann man das doch nicht dem Vermieter anlasten.
Da ist nichts Unfug dran.
Einzutragen ist das Einzugsdatum, und nicht das Datum des Beginns des Mietvertrages oder der Schlüsselübergabe.
In der Regel ist das ja auch ok, weil Mieter meistens um den Miertvertragsbeginn herum auch einziehen.
Da aber das Einzugsdatum maßgeblich ist, und der Vermieter die Bescheinigung ausstellt ist es grob fahrlässig den Mieter nicht nach dem Einzug zu fragen.
In Fällen in denen der Mieter aber angibt direkt einzuziehen, dies aber nicht tut, und auch keine Koerrektur der Bescheinigung verlangt, trifft den Vermieter keine Schuld. In einem eventuellem Ordnungswidrigkeitenverfahren hat der Vermieter ja die Möglichkeit dies dann so zu äußern. Ist seine Aussage schlüssig gibts natürlich keine Strafe.
Das Datum erscheint so auch auf der Meldebescheinigung.
Wer soll Dir das vorwerfen?
Man hat ja auch eine Kündigungsfrist.
Vorzuwerfen wäre in dem Fall, dass ich mich nicht 2 Wochen nach dem Einzug gemeldet hätte, was ja aber nicht stimmt, da ich ja erst in zwei Monaten tatsächlich einziehen will.
versuche mal einen Termin zu bekommen für die Ummeldung. Bei mir hat das wegen Corona ein halbes Jahr (nach dem Umzug) gedauert. Leg den Termin einfach auf die Umzugswoche. Bei der Onlinebuchung solltest Du eine Bestätigungsmail bekommen mit aktuellem Datum. Außerdem schreibst Du ja in das Formular den Umzugstag rein. mach eine Kopie davon.
Entscheidend für die Ummeldung ist der tatsächliche Zeitpunkt des Einzugs. Wann du eingezogen bist, sagst du bei der Ummeldung dem Mitarbeiter des Bürgeramts/Einwohnermeldeamts. Der Vermieter kann ja gar nicht wissen, wann du tatsächlich einziehst. Das Datum auf der Wohnungsgeberbescheinigung ist also irrelevant.
Wenn das Datum auf der Bescheinigung von dem von dir angegebenen Zeitpunkt abweicht, kann es aber sein, dass die Behörde eine korrigierte Bescheinigung des Vermieters mit dem richtigen Datum verlangt.
Das Datum auf der Wohnungsgeberbescheinigung ist also irrelevant.
Das ist leider verkehrt.
Das Datum auf der Bescheinigung ist Grundlage für die Anmeldung. Nach § 19 Absatz 1 BMg ist der Wohnungsgeber zur Mitwirkung bei der Anmeldung verpflichtet. Die von Ihm ausgestellte Bescheinigung dient also der Anmeldung und ist Grundlage dessen. Ohne weiteres kann man kein abweichendes Einzugsdatum angeben.
Gibt man ein anderes Einzugsdatum an, als in der Bescheinigung angegeben wirft man dem Wohnungsgeber eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Daher muss man ein abweichendes Einzugsdatum irgendwie nachweisen.
Bitte einmal die Verwaltungsvorschrift zum BMG lesen. Nr. 19.1 zu § 19 BMG:
Sofern das von der meldepflichtigen Person mitgeteilte Datum des Ein- oder Auszugs vom durch den Wohnungsgeber mitgeteilten Datum abweicht, soll in der Regel das von der meldepflichtigen Person mitgeteilte Datum im Melderegister gespeichert werden.
Du musst dich beim EMA binnen 14 Tagen nach tatsächlichem Einzug anmelden.
Der V. meinte sicher das Datum des vereinbarten Mietbeginns.
Das Einreichen einer Wohnungsgeberbecheinigung mit einem falschen Datum ist nicht nach § 54 BMG bußgeldbewehrt.