Nicht umgemeldet, gibt das ärger?
Hallo. Ich habe folgendes Anliegen! Meine Freundin hat sich vor 2 Wochen von mir getrennt und ist zu ihren neuen Freund gegangen (er wohnt alleine, seine Wohnung wird vom Amt bezahlt). Ich meinte zu ihr das sie sich bitte bei unserem Rathaus abmelden soll, später meinte sie, sie war dort aber sie kann sie nicht "abmelden" sondern muss sich in der Stadt bei ihrem neuen Freund im Rathaus "ummelden", ihre Post die her kommt lasse ich immer zum Absender zurück gehen! Allerdings kann sie sich dort nicht ummelden, weil erstens der Vermieter ihres Freundes davon nichts weiß das sie da lebt und zweitens weil keiner beim amt Bescheid weiß das sie dort Wohnt, das Amt weiß noch nichtmal das sie von mir weg gezogen ist, geschweige das sie schwanger ist (sie bezieht hartz 4). Meine Frage ist, wie lange hat sie zeit zum ummelden? Was könnte auf sie zukommen weil sie dem Amt das nicht gemeldet hat und jetzt auch wirklich nicht erreichbar ist von den Behörden (Amt, Landkreis ect.). Und dann noch, das beide das Amt bescheißen weil beide ja den Regelsatz beziehen, ja aber jetzt in einer "Bedarfsgemeinschaft" leben und das Amt davon aus geht, dass nur er dort wohnt!? Kann ich sie denn irgendwie bei mir selber abmelden? Und wenn ja, ist sie dann ja nirgends gemeldet, könnte das ein bösen Nachteil für sie geben? Vielen Dank schonmal :)
5 Antworten
Wenn laufend Post vom Amt zu Dir kommt, steht es Dir frei, das Amt vom Auszug bzw. Umzug Deiner Ex zu informieren mit der Bitte, keine Post mehr an Deine Adresse zu schicken.
Teile denen ruhig die neue Adresse mit.
Mehr kannst und brauchst Du nicht zu tun.
Das Jobcenter verlangt zu unrecht gezahlte Leistungen zurück. Erst recht dann, wenn sie vom Empfänger wissentlich zu unrecht bezogen worden sind.
Für die Anmeldung/Ummeldung eines Wohnsitzes hat man bundesweit 2 Wochen Zeit (§ 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)), wenn man weiß, dass man die Wohnung länger als 6 Monate bezieht (§ 27 Absatz 2 BMG).
Wer dem nicht nachkommt kann ein Bußgeld von bis zu 1.000 EUR bekommen (§§ 54 Absatz 2 Nr. 1 und 54 Absatz 3 BMG).
Die Abmeldung des alten Hauptwohnsitzes ist nur noch automatisch durch die Anmeldung eines neuen Hauptwohnsitzes möglich. Dies ist nur durch die Vorlage einer sog. Wohnungsgeberbescheinigung möglich.
Diese stellt in diesem Fall der neue Freund deiner Ex aus. Jedoch verlangen in solchen Fällen viele Meldebehörden ZUSÄTZLICH eine Einverständniserklärung des Vermieters (§ 25 Nr. 2 BMG).
In einer Bedarfsgemeinschaft lebt man nicht zwingend nur weil man zusammen wohnt. Auch für Paare die gerade zusammenziehen ist es möglich getrennte Bedarfsgemeinschaften zu unterhalten. Dies ist bis zu einem Jahr möglich (§§ 7 Absatz 3 Nr. 4 und 7 Absatz 3a Nr. 1 SGB II).
Sobald das gemeinsame Kind da ist, bilden sie aber automatisch eine BG.
Für dich ist es nicht möglich Sie einfach abzumelden. Du kannst zwar dem Meldeamt melden, dass sie nicht mehr bei dir wohnt, aber allein auf Grundlage dessen, wird die Meldebehörde sie nicht abmelden. Unter Nennung der neuen Adresse, könnte die Meldebehörde sie auffordern sich umzumelden.
Kommt sie dem nicht nach, kann sie ein Bußgeld bekommen. Ist die Adresse nicht sicher, weil z.B. diese Aufforderung als nicht zustellbar unter der neuen Adresse zurückkommt, kann sie von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet werden, was weitreichende Konsequenzen hat.
Ich weiß, dass man 2 Wochen Zeit zum Ummelden hat, ansonsten gibt es eine fette Geldstrafe. Allerdings kann deine Ex bei ihrem neuen Freund locker 6 Wochen ohne Wissen des Vermieters bleiben/schon mal wohnen, da es als "Urlaub" gesehen werden kann. Da kann der Vermieter nix sagen.
Habt Ihr einen gemeinsamen Mietvertrag? Der Vermieter hat auch eine Meldebestätigungspflicht bei Aus- und Einzug von Mietern.
Sie macht sich an allen Fronten Probleme. Sie muss sich ummelden und auch das Arbeitsamt informieren wegen der Leistungsbezüge.
Versuche, wenn es irgend geht, es friedlich mit ihr zu klären.
Der Zug mit dem friedlich ist leider abgefahren. ne, es ist Eigentum, also meins, nicht ihr Eigentum
- Das Amt nimmt z.B. bei Nichterscheinen Sanktionen - Leistungskürzungen vor. Desweiteren erfolgt bei Leistungsmißbrauch eine Anzeige.
Eine Ummeldung hat nach dem Meldegesetz innerhalb von 1 - 2 Wochen zu erfolgen. Meldet sie sich nicht fristgerecht um, so kann ein Bußgeld erfolgen.
Bußgeld bei Verstoß gegen die Meldepflicht | WAZ.de - Lesen Sie mehr auf:
Ein Verstoß gegen die Melde- oder Ausweispflicht wird als Ordnungswidrigkeit bewertet und
kannmit einem Bußgeld geahndet werden.
Die vorgesehenen Ahndungen reichen von einem Verwarnungsgeld von 10 Euro bis zu einem Bußgeld von 500 Euro. Dabei kommt es darauf an, ob und wann der Bürger das bisher Versäumte nachholt.
Du kannst sie auch selbst beim Einwohnermeldeamt abmelden.
Auszugsmitteilung für die Meldebehörde
steht zu Ihrer freien Verfügung. Sie können gerne die pdf. mit dem Text des Schreibens für Ihre Unterlagen herunterladen.
Schön kopiert und fast alles falsch.
Siehe meine Antwort...