Muss ich mich ummelden (Zwischenmiete)?
nach dem Bundesmeldegesetz
Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden, § 27 BMG.
Ich bin ein dualer Student und muss für die Studienphase (6 Monate) vom Standort A nach Standort B umziehen. Im Standort A bleibe ich angemeldet und zahle dafür Miete. Während diese Sechs Monaten bin ich im Standort B zur Zwischenmiete und Zahle auch dafür Miete (6 Monate). Also ohne Ummeldung.
Ist das laut Bundesmeldegesetz legal?
-Ist es dabei egal was im Mietvertrag steht und muss man bei der Suche nach WG bzw. Wohnung im Standort B irgendwas beachten?
-Muss die Miete unbedingt auf 6 Monate befristet sein oder kann die Miete unbefristet sein aber dafür muss der Mieter bis 6 Monaten kündigen.
-Muss das mit dem Vermieter vereinbart sein oder ihm ist es egal?
Vielen Dank im Voraus
4 Antworten
Hinsichtlich des Bundesmeldegesetzes ist es egal, was für einen Mietvertrag du hast, ob befristet oder unbefristet. Es gibt auch Fälle, wo man gar keinen Mietvertrag bekommt, weil man kostenlos bei einem Bekannten oder Familie unterkommt.
Wenn du planst, maximal 6 Monate in dieser Zweitwohnung zu bleiben, und deinen Hauptwohsitz behälst, brauchst du dich dort nicht anmelden. In sofern hast du das Gesetz richtig verstanden.
Was im Mietvertrag steht interessiert nicht.
Seit 2015 Bedarf es einer gesonderten Bescheinigung in der dein Wohnungsgeber (in der Regel der Vermieter) den Einzug bestätigt.
Ob befristet oder nicht ist egal.
Eine Meldepflicht besteht in deinem Fall nicht, da du die neue Wohnung nicht länger als 6 Monate bewohnst. Stellst du aber fest, dass du doch länger als 6 Monate dort wohnen wirst, hast du dich ab Kenntnisnahme dieser Tatsache innerhalb von 2 Wochen anzumelden.
Diese sogenannte "Zwischenmiete" gibt es nicht. Es gibt nur befristete oder unbefristete Mietverträge und speziell für deinen Fall "Wohnen zum vorübergehenden Gebrauch" nach §549 BGB, wo keine Ummeldung erfolgen muss.
Überschrift über den Mietvertrag : Mietvertrag über Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch.
Bezug: BGB § 349 (2) 1.
Damit wird die Befristung nach § 575 entkräftet. Die vertragschließenden Parteien sind sich über die Dauer des Mietverhältnisses ohne weitere Begründung einig. Eine Ummeldung muss nicht erfolgen.
Wenn du absehen kannst, dass du WENIGER als 6 Monate dort wohnst, musst du dich nicht mit Zweitwohnsitz anmelden. Aber als Student weißt du das doch gar nicht.
gibt es dafür ein spezielle Vertrag?
was muss ich von meiner Seite machen?