Terrasse erneuern...Muss der Mieter alles zahlen?
Wir haben eine Holzterrasse am Balkon die vor ca. 20 jahren von der Vormieterin wurde.Ob sie die Bezahlt hat oder nur das OK vom Eigentümer bekommen hat,weiß ich nicht,der ist auch nicht mehr aktuell.
Wir wohnen nun hier 8 Jahre und das Holz der Terrasse ist ganz schön hinüber.Faul und Löcher und nicht erst seit jetzt.
Hatte da mal die Vermieter drauf angesprochen.Zuerst hieß es ...ja müssen wir mal machen,dann hieß es...der Vermieter hat mit der Terrasse nichts zu tun.
Nun fing an dass das Mauerwerk Risse bekam und die Vermieterin regte sich über das Efeu auf,das alles kaputt macht...Anfang der Woche kamen sie vorbei und meinten das efeu muss weg und die Mauer verputzt und gestrichen werden,ja und neue Holzdielen ab für die Terrasse.
Dann haben sie kurzerhand die Motorsäge geschwungen und die Terrasse zerlegt.Dann meinte die Vermieterin wieder zu mir....Was mit den Kosten wäre,dass ist ja nicht Vermietersache,denn man könnte auch einfach das Balkongeländer wieder dran machen.
Hab gar nichts gesagt,weil erst ist alles kein problem,dann hat der vermieter nichts damit zun,aber was hab ich mit der Mauer zu tun?????
Hab nun nicht vor alles zu bezahlen,wenn wir mal ausziehen oder das Haus verkauft wird,ich kann die Terrasse ja nicht mitnehmen.
4 Antworten
Dienen die Instandsetzungsmaßnahmen der Substanz- und Werterhaltung des Gebäudes, muss der Vermieter auch aufwendige Instandsetzungsmaßnahmen durchführen. Der mitgemietete Balkon bzw. Terasse gehört also zur Mietsache und der Vermieter hat den vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Der Vermieter ist mit Fristensetzung aufzufordern diese Arbeiten durchzuführen. Danach kann die Miete gekürzt werden !
auch wenn wir kein cent für die terrasse an miete zahlen?
Aber wenn ich nichts schriftlich habe von der Terrasse,können die doch wirklich einfach das Geländer am Balkon wieder dran machen und wir haben keine Terrasse mehr....Dachte die kümmern sich darum dass das efeu nicht mehr kommt und um die Mauer und wir zahlen das Holz
Der Vermieter ist für Instandsetzung verantwortlich.
Sachen die z.B. bei Einzug in der Wohnung/ Haus waren, gelten als mitvermietet.
Wir haben für die Wohnung gar kein Mietvertrag,hatten vorher in der 1. etage gewohnt und sind dann runtergezogen und haben dann halt für das zimmer extra entsprechend mehr Miete bezahlt,also für die terrasse zahlen wir nichts,wohnung mit Balkon
Ein glücklicher Umstand, mündliche Mietverträge sind sehr mieterfreundlich, da die gesetzlichen Bestimmungen gelten.
Ihr habt die Wohnung mit Terrasse gemietet. Also ist der Vermieter für Instandhaltung/-setzung allein zuständig.
Ob die Vormieterin die Terrasse selbst errichtet hat ist völlig irrelevant.
Das Ihr keinen schriftlichen Vertrag habt ist übrigens gut für Euch.
Die Terrasse war bei Einzug/Anmietung da. Folglich gehört sie dem Vermieter bzw. zur Wohnung.
Was steht im Mietvertrag,ist dort der Balkon aufgeführt?
Wir haben für die Wohnung gar kein Mietvertrag,hatten vorher in der 1. etage gewohnt und sind dann runtergezogen und haben dann halt für das zimmer extra entsprechend mehr Miete bezahlt,also für die terrasse zahlen wir nichts,wohnung mit Balkon
Wir haben für die Wohnung gar kein Mietvertrag
Sie wohnen dort zahlen Miete also haben Sie auch einen Mietvertrag. Auch mündliche Vereinbarungen sind Verträge. Da der schriftlich abgeschlossene Mietvertrag keine Pflicht ist, kann ein Mietverhältnis auch zustande kommen, wenn kein Mietvertrag vorhanden ist.
Ist kein Mietvertrag vorhanden, gelten die Regelungen des BGB. Auch wenn kein schriftlicher Mietvertrag vorhanden ist, so ist auch ein mündlicher Mietvertrag seine rechtliche Gültigkeit. Da bei mündlichen Absprachen kein schriftlicher Mietvertrag vorhanden ist, sind hier die Grundlagen des BGB §535 ff für Mieter und Vermieter bindend. Inhalt dieser Regelungen sind unter anderem die einzuhaltenden Kündigungsfristen, Fälligkeiten der zu zahlenden Mieter und das Recht auf Mietminderung bei entstehenden Mängeln. So gelten die Regelungen nach § 542 BGB – § 546 a BGB zusätzlich der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten. Die Kündigung eines Mietertrages muss auch bei einem mündlich abgeschlossenen Vertrag, schriftlich erfolgen.
Wird ein Mietvertrag nur mündlich abgeschlossen, so ist dieser automatisch ein unbefristeter Vertrag unabhängig von eventuellen anderen mündlichen Absprachen. Eine zeitliche Befristung der Mietzeit muss schriftlich erfolgen. Ist bei einer Vermietung kein schriftlicher Mietvertrag vorhanden, keine sonstige Absprachen, so darf der Vermieter lediglich eine Inklusivmiete inkl. aller Neben- und Betriebskosten einfordern. Für eventuell entstehende Nachzahlungen an Nebenkosten muss der Vermieter alleine aufkommen. Das gleichen gilt auch für die anfallenden Schönheitsreparaturen während der Mietzeit und der sonst üblichen Renovierung bei Auszug nach Beendigung des Mietverhältnisses.
Aber wenn ich nichts schriftlich habe von der Terrasse,können die doch wirklich einfach das Geländer am Balkon wieder dran machen und wir haben keine Terrasse mehr....Dachte die kümmern sich darum dass das efeu nicht mehr kommt und um die Mauer und wir zahlen das Holz