Wer trägt die Kosten für die Pflege der Bankiraiterrasse. Mieter oder Vermieter?
Hallo,
unsere Terrasse ist mit Bankiraiholz verlegt und auf Grund der schlechten Pflege unserer Vormieterin schon sehr vergraut. Hab mich im Internet schlau gemacht, wie man dieses Holz richtig pflegt und wiem man wieder die Ursprungsfarbe erhält. Man soll einmal jährlich mit einem speziellen Pflegeöl (2,5 l ab 60 € aufwärts) streichen, damit der UV-Schutz und die versprochene Langlebigkeit gewährleistet ist. Bei sehr starker Vergrauung soll man das Holz abschleifen und/oder mit einer "grünen Seife" waschen. Das ganze ist natürlich mit viel Arbeit und Kosten verbunden.
Trägt der Mieter hier die Kosten, oder muss er sogar eine Firma für Instandhaltung beauftragen? Oder kann der Mieter eine bei Selbsterledigung eine Mietkürzung verlangen (für einen Monat evtl.)
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antworten.
6 Antworten
Manche Holzarten ergrauen mit der Zeit, z.B. Teakholz. Wenn das Holz nicht defekt ist, besteht auch kein Mangel. Zudem sah die Terrasse doch wohl schon so aus, als Sie eingezogen sind. Da hätte man die Pflege doch besprechen können. Sie müssen das mit dem Vermieter tun. Ein Gespräch mit dem Vermieter kann das Internet nicht ersetzen. Ob Sie für die Pflege verantwortlich sind oder nicht, ergibt sich normalerweise aus dem Mietvertrag. Steht dort nichts, so muss der Vermieter für die Pflege sorgen. Aber Vorsicht! : Nur weil Sie meinen es müsste was getan werden, damit alles schöner aussieht, ist kein Grund für den Vermieter zu agieren! Er kann das dann tun, wann er es für richtig hält. Selbstständig dürfen Sie keine Handwerker bestellen, denn diese müssen Sie dann auch selbst bezahlen! Der Vermieter muss vorher immer informiert werden.
Nach § 535 BGB ist es Sache des Vermieters, die Wohnung und alles was dazugehört in Ordnung zu halten. Du musst es weder selbst machen noch eine Fa. beauftragen. Das muss vielmehr der Vermieter tun.
Du kannst ihm aber anbieten, dass du es für einen kleinen Obulus plus Material selbst machen würdest.
Ein Problem entsteht erst dann, wenn der Vermieter nichts unternimmt. Dann musst du ihn unter Fristsetzung auffordern, die erforderlichen Arbeiten zu veranlassen. Wenn er auch daraufhin nicht reagiert, kannst du die Arbeiten veranlassen und den Aufwand mit der Miete verrechnen. Nähres findest du hier:
http://www.wohnungsanwalt.de/Wohnungsanwalt/Miete/Mietsache/Gewaehrleistung.html
Aber Achtung: ich bin mir nicht sicher, ob man ein ungepflegtes Holz schon als mangelhaft ansehen kann. Eigentlich geht das erst dann, wenn es seine Funktion nicht mehr erfüllt. Auf gut Deutsch: Man muss das Kind erst in den Brunnen fallen lassen. Ob allein die optische Beeinträchtigung reicht, wage ich zu bezweifeln. Der Vermieter kann gezwungen werden, einen Defekt zu beseitigen, nicht aber, sein Eigentum zu pflegen.
Der "Achtung"-Hinweis ist richtig. Hier liegt kein Mangel vor, sondern nur eine optische Beeinträchtigung. Der Mieter kann hier keine Aufarbeitung verlangen.
Bevor man hier genau antworten kann, ist es erforderlich zu wissen, was zur Terrasse im MV steht. Im Normalfall hat der vM diese Arbeiten ausführen zu lassen oder selbst auszuführen. Eine Bankirai Terrasse erhält allerdings immer eine Patina (graues Holz). Das ist kein Mangel und ob die Ursprungsfarbe wieder kommt, halte ich auch für zweifelhaft. Wenn der VM hier keinen Handlungsbedarf sieht und den sehe ich im Übrigen auch nicht, dann bleibt nur die Möglichkeit es auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen. MfG
Die Kosten trägt der Vermieter. "Keine Schönheitsreparaturen Die unter der Rubrik “Definition Schönheitsreparaturen” genannte Aufzählung der zu verrichtenden Arbeiten ist abschließend. Dies bedeutet, dass alle darüber hinausgehenden Reparaturen keine Schönheitsreparaturen sind. Somit zählen beispielsweise nachfolgende Arbeiten nicht zu den Schönheitsreparaturen:
Das Streichen von Balkonen, Terrassen und Fenstern von außen Die Instandsetzung von Fensterverkittung Das Erneuern (Auswechseln) von Teppichböden Das Abschleifen / Versiegeln von Holzfußböden; Parkettböden fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit des Vermieters und sind in der Regel alle 15 bis 20 Jahre abzuschleifen und neu zu versiegeln (Siehe: LG Wiesbaden WuM 91, 540) Das Streichen des Hausflurs und sonstiger Gemeinschaftsräume Alle Schäden, die auf normaler Abnutzung der Mietsache beruhen Schäden, die der Mieter nicht verursacht hat Glasarbeiten Reparaturen an Lichtschaltern, Türschlössern und Leitungen" http://www.mietrecht-hilfe.de/mietvertrag/schoenheitsreparaturen.html
Es handelt sich hier in der Tat nicht um einen Mangel, der die Gebrauchsfähigkeit der Mietsache beeinträchtigt, sondern um ein rein ästhetisches Problem. Ich würde den Vermieter darauf ansprechen, um mit ihm eine (friedliche) Lösung zu finden. Er könnte sich an den Materialkosten beteiligen. Ich würde auf jeden Fall die Terrasse fotografieren, den aktuellen Zustand mit Zeugen protokollieren und den Vermieter das Protokoll zur Unterschrift vorlegen. Damit vermeidest Du spätere Probleme, nämlich beim Auszug. Es könnte sein, daß der Vermieter von Dir verlangt, Renovierungsarbeiten durchzuführen. Darunter fiele, meines Erachtens auch die Pflege der Terrasse. Du muß daher beweisen können, daß Du die Terrasse in dem schlechten Zustand übernommen hast.