Teilungserklärung für Zweifamilienhaus?

5 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Die Erbengemeinschaft, die ihier bestehen bleiben soll, ist etwas anderes als die Gemeinschaft von Wohnungseigentümern, die aufgrund einer Teilungserklärung entsteht. Bei der WE-gemeinschaft besteht anteiliges Miteigentum am Grundstück, verbunden mit dem Sonder-(=Allein-)Eigentum an einer Wohnung. Bei der Erbengemeinschaft betrift das anteilige Miteigentum Grundstück + gesamtes Haus

Freilich können Sie die ErbGem in eine WE-Gemeinschaft über eine Teilungserklärung umwandeln; das geht freilich nur bei Mitwirkung aller Beteiligten. Sie müssen daher mit Ihrem Miterben besprechen, ob es nicht für alle von Vorteil sein könnte, wenn jeder zwar hälftiger bzw. den Wohnflächen der beiden Wohnungen anteilig angepasster Miteigentümer am Grundstück bleibt, aber jeder von beiden eine Wohnung zum Alleineigentum erhält und mit dieser dann weitgehend machen kann, was er möchte.

Wenn sich keine Möglichkeit zu einer Verständigung ergib, bliebe letztendlich nur die Teilungsversteigerung des (gesamten) Hauses zur Aufhebung der Gemeinschaft übrig. In dieser Aktion hätten Sie zumindest die Chance, für das Objekt mitzubieten und es zu einem günstigen Zuschlagspreis zu erwerben. Ihr Miterbe wäre dann natürlich Aus dem Spiel herauskatapultiert. Ob das testamentarische Aufhebungsverbot dem entgegensteht, kann nur bei Kenntnis des genauen Test.-Wortlauts beantwortet werden, insbesondere ob etwa darin eine Grundbuchsperre vorgesehen ist. Wenn es nur eine Wunschäußerung des Erblassers ist, kann sich die Erbengemeinschaft, wenn sie unter sich einig ist, darüber hinwegsetzen.

unter bestimmten Voraussetzungen ist das möglich:

Es ist natürlich auch möglich, dass die beiden Teilhaber der Erbengemeinschaft eine neue Vereinbarung treffen, aufgrund derer eine Aufhebung wieder ermöglicht wird.

Wenn sich einer der Teilhaber aber weigert, kann der andere die Aufhebung nur verlangen, wenn er hierfür einen wichtigen Grund geltend machen kann.

Ob ein wichtiger Grund vorliegt, kann ich aus den gegebenen Informationen nicht ersehen. Grundsätzlich liegt dann ein wichtiger Grund liegt vor, wenn demjenigen, der die Aufhebung begehrt, eine Fortsetzung des Gemeinschaftsverhältnisses nicht zugemutet werden kann, und zwar unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen (vgl. § 314 Abs. 1 BGB).

Der Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft bedeutet nicht, dass ihr daran gehindert seid, im gegenseitigen Einverständnis das Erbe auseinanderzusetzen, ihr also z.B. euren Anteil an die Miterben verkauft. Untersagt wird dadurch die Teilungsversteigerung.

Zwar kann eine solche Klausel aufgehoben werden wg. der Unzumutbarkeit der Fortführung Gemeinschaft, aber die Anforderungen hierfür sind sehr hoch.

Also wäre m.E. der erste Schritt, den Miterben den Erwerb eures Anteils anzubieten.

Das Testament ist bindend. Wenn, dann müsst Ihr Euch einigen und das gesamte Haus verkaufen.

Andere Möglichkeit - der Miterbe zahlt Dich aus.

Offensichtlich nicht ...