Stundenvergütung bei Krankheit am Wochenende?
Ich arbeite im Schichtdienst und war zum Wochenenddienst eingeteilt, wurde dann aber am Samstag krank.Krankmeldung hatte ich dann von Samstag bis Mittwoch.
Meine Frage dazu : Ich habe jeden Tag Stunden vergütet bekommen, aber nicht am We. Ich hatte eine Krankmeldung und war zum Dienst eingeteilt.Bekommt man am We dann keinen Stunden gutgeschrieben?
3 Antworten
Ich hatte eine Krankmeldung und war zum Dienst eingeteilt.Bekommt man am We dann keinen Stunden gutgeschrieben?
Selbstverständlich sind die Wochenendstunden, für die du laut Dienstplan eingeteilt warst, zu bezahlen, wenn du erkrankt bist.
In einem der renommiertesten Arbeitsrechtskommentare heißt es dazu lapidar:
Ist der AN für Arbeiten an einem Sonntag und/oder an einem Wochenfeiertag zur Arbeit eingeteilt, steht ihm bei krankheitsbedingter AU an diesem Tag sein Arbeitsentgelt in Form der EFZ zu (BAG 14.1.2009 DB 2009, 909 [...]).
(Quelle: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, hrsg. von Müller-Glöge, Preis, Schmidt, 16., neu bearbeitete Auflage 2016, Verlag C. H. Beck, München, Seite 1871, R-Nr 8 zu § 4 EFZG)
Hexle2 hat in ihrer richtigen Antwort ja auch bereits darauf hingewiesen, dass Dir nach dem Lohn- oder Entgeltausfallprinzip dasjenige an Entgelt zusteht, das Du für die Arbeit bekommen hättest, wenn Du nicht erkrankt wärst; dazu zählen auch Zuschläge auf da Arbeitsentgelt wie Schichtzulagen, Nachtzuschläge, Sonn- und Feiertagszuschläge.
meine Chefin sagt, selbst wenn ich eingeplant war am We und dann eine Krankmeldung habe, werden die Stunden nicht vergütet.
Das wäre schlichtweg rechtswidrig und ein klarer Verstoß gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen!
Hier
Wo steht das geschrieben ?
Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Lohn- oder Entgeltausfallprinzip nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG § 4 "Höhe des fortzuzahlenden Entgelts" Abs. 1 und 1a Satz 1:
(1) Für den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum [Anmerk.: gemeint ist der Zeitraum unverschuldeter Erkrankung] ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
(1a) Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, daß dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen.
Erläuterung dazu:
Abs. 1 formuliert etwas kompliziert das Lohn- oder Entgeltausfallprinzip, dass du also dasjenige zu bekommen hast, was Du ohne die Erkrankung bekommen hättest.
In Abs. 1a wird zwar gesagt, dass Überstunden bei der Berechnung des Entgelts nicht zu berücksichtigen seien; das betrifft aber nur die Betrachtung der Vergangenheit bei der Berechnung des Entgelt des Entgelts: das ist der sogenannte Geldfaktor, der hier im Gesetz wirkt; daneben hat die Rechtsprechung aber den Zeitfaktor gesetzt, der berücksichtigt, was ein erkrankter Arbeitnehmer in der zeit seiner Erkrankung verdient hätte, wenn er nicht erkrankt wäre - in diesem falle wären dann geplante Überstunden ebenfalls zu berücksichtigen.
Außerdem benennt Abs. 1a im Allgemeinen diejenigen weiteren Leistungen neben dem Entgelt, auf die bei Erkrankung kein Anspruch entsteht; und entsprechend diesen formulieren gehören z.B. Schichtzuschläge, Nachtzuschläge, Sonn- und Feiertagszuschläge nicht zu den zusätzlichen Leistungen, die der Arbeitgeber im Falle der Erkrankung des Arbeitnehmers nicht zahlen muss: der Arbeitnehmer hat also Anspruch darauf trotz Erkrankung!
In einem anderen Arbeitsrechtskommentar heißt es dazu:
Werden vom AG [...] Zuschläge für die Verrichtung von Wechselschichten, Nachtschichten oder Sonntagstätigkeiten gezahlt, so gehören diese zum Arbeitsentgelt (BAG 13.3.2002, DB 02, 1892).
(Quelle: Peter Wedde [Hrsg.], Arbeitsrecht - Kompaktkommentar zum Individualarbeitsrecht mit kollektivrechtlichen Bezügen, 2., überarbeitete Auflage 2010, Bund-Verlag GmbH, Frankfurt/Main, Seite 813, Rd-Nr 11 zu § 4 EFZG)
Wie soll ich argumentieren?
Du kannst Deiner Chefin z.B. die Aussagen von Hexle2 und auch meine eigenen mit den Beleghinweisen (Gesetzestext, zitierte Kommentare) "unter die Nase reiben".
Inwieweit sie sich dadurch zu einer Änderung ihrer rechtswidrigen bloßen Meinung bewegen lässt, kann ich nicht beurteilen.
Außerdem:
Wenn der Betrieb nicht mehr als 30 Arbeitnehmer hat, bekommt Deine Chefin die Kosten der Lohnfortzahlung, die ihr durch Deine Erkrankung entstehen (vorausgesetzt, es liegt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor) aufgrund des verpflichtenden Umlageverfahrens nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz AAG § 1 "Erstattungsanspruch" Abs. 1 von den Krankenkasse je nach Satzung zu 40 - 80 % erstattet!
Wenn ich ihr also mal Boshaftigkeit unterstelle: Sie will Dir zwar kein Geld zahlen die wegen Deiner Erkrankung ausgefallene Wochenendarbeit, kassiert von der Krankenkasse aber zwischen 40 und 80 % des Geldes, das sie Dir nicht zahlen will - und das wäre schlicht Betrug!
Vielen Dank für deine Information
Bekommt man am We dann keinen Stunden gutgeschrieben?
Wenn am Wochenende Arbeit geplant war, muss das selbstverständlich auch bezahlt werden.
Dein AG soll sich hier mal den § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz anschauen und ggf. von jemandem der sich auskennt erklären lassen (falls er es wirklich nicht weiß).
Das Entgeltfortzahlungsgesetz sagt, dass ein AN nach dem Lohn- oder Entgeltausfallprinzip bezahlt werden muss, wenn die Arbeit aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit oder eines Feiertages ausfällt.
Bei Dir war die Wochenendarbeit nachweislich geplant, entsprechend muss dies auch so bezahlt werden. Dir stehen auch die Schichtzuschläge zu, die Du am Wochenende evtl. bekommen hättest, hättest Du arbeiten können.
Bitte, gerne
Soweit ich weiß kriegst du die Schichtzulagen nicht wenn du krank bist da du ja logischerweise nicht Schichten konntest bzw. Arbeiten konntest.. also vielleicht hat dir ja dieses Geld am Ende gefehlt ?
Soweit ich weiß kriegst du die Schichtzulagen nicht wenn du krank bist
Dann weißt Du es falsch!
Auch Schichtzulagen (ebenso z.B. Zuschläge für Nachtarbeit, Sonn- oder Feiertagsarbeit usw., nicht jedoch z.B. Schmutzzulagen) gehören zum Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber bei Erkrankung des Arbeitnehmers fortzuzahlen hat!
Danke für deine Antwort, meine Chefin sagt, selbst wenn ich eingeplant war am We und dann eine Krankmeldung habe, werden die Stunden nicht vergütet.Wie soll ich argumentieren? Wo steht das geschrieben ?
Siehe dazu jetzt meine eigene ausführliche Antwort.
Danke für deine Antwort. Ich weiss, dass ich keine schichtzulage bekommen kann, es geht um die Stundenvergütung im Krankheitsfall. Ich habe jeden Tag die Stunden bekommen , nur am We nicht.
Danke für deine Antwort