Arbeitsrecht: 48 Stunden, Sonn- und Feiertage + Rufbereitschaft

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KURZ GESAGT: solange Du Deinen Aufenthaltsort nicht selbst bestimmen kannst ist die Zeit zu vergüten. wenn Du Deinen Aufenthaltsort in eng gestecktem Rahmen selbst bestimmen kannst, ist dafür eine "Entschädigung" zu leisten.

Gesetzliche Grundlagen:

ArbZG § 7 Abweichende Regelungen (1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
abweichend von § 6 Abs. 2 a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt, (8) Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten. Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten. § 11Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung (1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. TEN'OR: Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit und wird mit der vollen Zeitdauer bei der Ermittlung der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit eingerechnet.Bereitschaftsdienst muss grundsätzlich vergütet werden. Allerdings ist es zulässig, für die Dauer von Bereitschaftsdienst einen geringeren Lohn zu zahlen. Es wird insofern akzeptiert, dass der Bereitschaftsdienst eine minder wertvolle Dienstleistung darstellt. Bereitschaftsdienst ist aber zur Gänze zu zahlen und man darf zu Lasten des Arbeitnehmers grundsätzlich nicht zwischen seinen Wartezeiten und den Einsatzzeiten unterscheiden. Dem widerspricht nicht eine Vereinbarung, dass die konkreten Einsatzzeiten doch wie Vollarbeitszeit entlohnt werden. Eine unterschiedliche Entlohnung für Vollarbeit und passive Bereitschaft während der Gesamtdauer des Bereitschaftsdienstes ist also auf diese für den Arbeitnehmer günstige Weise erlaubt. Wurde Bereitschaftsdienst vereinbart und schließt er sich unmittelbar an die reguläre Vollarbeitszeit an, so können anfallende Arbeiten im Bereitschaftsdienst erledigt werden; es gibt dafür an sich keine Überstundenvergütung. Sehr differenziertere Regelungen über die Vergütung von Bereitschaftsdiensten findet man meistens in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen und den Arbeitsverträgen. Grundsätzlich ist es Arbeitgebern und Arbeitnehmern unbenommen, statt Vergütung Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienste zu vereinbaren. Viele Tarifverträge sehen das auch so vor. Ohne eine vorherige Vereinbarung kann der Arbeitnehmer allerdings nicht zur Freizeit gezwungen werden.

Quellen: Arbeitszeitgesetz und Auszüge aus http://www.arbeitsadvo.de/stichworte/bereitschaftsdienst/

Das ist hoffentlich die Munition, die Du bei Deinem Gespräch mit Deinem Chef benötigst. Wenn das nicht reichen sollte, gibt es noch entsprechende Urteile vom

BAG. BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 22.6.2011, 8 AZR 102/10 AUSZUG: Abschnitt 30 cc) Rufbereitschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort so wählen muss, dass er auf Abruf die Arbeit innerhalb einer Zeitspanne aufnehmen kann, die den Einsatz nicht gefährdet (BAG 20. Mai 2010 - 6 AZR 1015/08 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Bahn Nr. 36). Damit stellt sie keine Freizeit des Arbeitnehmers im eigentlichen Sinne dar. Dass dies auch die Tarifvertragsparteien so sehen, folgt bereits daraus, dass der Rufbereitschaft leistende Arbeitnehmer für diese eine tägliche Pauschale erhält (§ 8 Abs. 3 TVöD-K). Während der Rufbereitschaft hat der Arbeitnehmer - wie während seiner eigentlichen Arbeitszeit - die Verpflichtung, Weisungen seines Arbeitgebers nachzukommen. So hat er sich auf dessen Aufforderung zur Arbeitsstelle zu begeben und dort seine Arbeitsleistung zu erbringen. Da es im Regelfalle nicht in seinem Belieben steht, wann er diese vom Arbeitgeber „abgerufene“ Arbeitsleistung erbringt, sondern weil er dies innerhalb einer den Arbeitseinsatz nicht gefährdenden Zeit tun muss, steht es ihm somit auch nicht frei, wie er sich zur Arbeitsstelle begibt. Er hat regelmäßig die Pflicht, sich auf „schnellstmöglichem Wege“ dorthin zu begeben.

Hier geht es zwar um einen Schaden, der eingetreten ist, dass befreit jedoch den Arbeitgeber nicht von der Pflicht Deine Rufbereitschaft zu vergüten.

Gruß Uli

Mein Rat, lasse dich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten.

Du kannst auch versuchen über die regionale Geschaftsstelle des DGB oder von VERDI Informationen und Hilfe zu bekommen.

Deine Schilderung weitet die bestehenden Gesetze schon sehr stark aus. Unter Umständen, wenn du deinen Arbeitseinsatz beweisen kannst, muß dir dein Chef den erarbeiteten Lohn nachzahlen........

Hi, hat sich die Sache mit deinem Chef geklärt? Was ist rausgekommen? Habe eine ähnliche Geschichte von Bekannten gehört und würde gerne helfen...