Lohnfortzahlung bei Krankheit im Schichtdienst

1 Antwort

Die Entgeltfortzahlung bei Krankheit erfolgt nach dem Lohnausfallprinzip. Das bedeutet, der AN muss so bezahlt werden, als hätte er ohne die Krankheit gearbeitet.

Bei unregelmäßigen Arbeitszeiten wird auf den Durchschnitt der letzten zwölf Monate abgestellt. Bei Schichtarbeit, die ja im voraus feststeht, muss aber die tatsächlich ausgefallene Arbeitszeit bezahlt werden. Ich zitiere mal aus dem Arbeitsrechtkommentar von Prof. Dr. Peter Wedde zum § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz (Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts):

"AN sollen nach der gesetzgeberischen Intention im Krankheitsfall das Arbeitsentgelt erhalten, das ihnen bei Erbringung der Arbeitsleistung zugestanden hätte. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, das AN in der für sie maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zugestanden hätte. Es ist insoweit auf die individuelle Arbeitszeitsituation abzustellen (BAG 26.6.2002, DB 02, 2439).

Konkret ist die Arbeitszeit zu berücksichtigen, die sich aus den individuellen Verhältnissen ableitet, die für einzelne AN gelten, nicht aber die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit, die allgemein für die Belegschaft gilt.

Bei der Berechnung ist auf die regelmäßige Arbeitszeit abzustellen, die durch die Krankheit tatsächlich ausgefallen ist. Einzubeziehen ist auch Feiertagsentgelt, das ohne die Erkrankung angefallen wäre. Der Anspruch besteht auch für Schichten, zu denen AN ohne die Erkrankung eingeteilt worden wären (LAG Köln 27.4.2009 - 5 Sa 1362/08).

Schwierig kann im Einzelfall die Berechnung der Höhe der Entgeltfortzahlung bei Freischichtmodellen sein. Auch in diesen Fällen sind AN nach dem Entgeltausfallprinzip so zu stellen, als hätten sie gearbeitet. Besteht beispielsweise eine tarifliche Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden und hätte ein erkrankter AN tatsächlich 42 Stunden gearbeitet, bevor er in Freischicht gegangen wäre, so steht ihm für die Dauer der Erkrankung der Betrag zu, der der höheren Stundenzahl entspricht, die ohne Krankheit geleistet worden wäre. Indizien für die Berechnung lassen sich in diesen Fällen aus der üblichen Schichtplanung oder ggf. aus einer Durchschnittsbetrachtung ableiten. Im Einzelfall können aus Tarifverträgen andere Regelungen folgen."

Ich hoffe, das bringt Dir was. Im übrigen, auch der Samstag und Sonntag muss selbstverständlich bei Krankheit bezahlt werden, wenn Du dort für die Arbeit eingeteilt bist. Du bekommst aber für die Tage, an denen Du nicht hättest arbeiten müssen nichts bezahlt.

Testa2468 
Beitragsersteller
 23.01.2014, 18:57

Vielen Dank für die super Antwort, hilft mir sehr weiter. Nur zum Verständnis: Folglich gilt, wenn ich es richtig verstanden habe, muss ich für jeden eingeteilten Dienst, in welchem ich erkrankt bin, so bezahlt werden, wie als hätte ich gearbeitet. Sprich für eine 12 Stunden Schicht muss ich 12 Stunden bezahlt bekommen und sogar Feiertagszuschläge stehen mir zu oder? Gruß

Hexle2  23.01.2014, 19:51
@Testa2468

Wie gesagt, Du musst so bezahlt werden als hättest Du gearbeitet, wenn alleine die Erkrankung Grund für den Arbeitsausfall ist.

Zur Sonn- und Feiertagsarbeit habe ich Dir ja schon geschrieben und auch die entsprechenden Urteile vom Bundesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Köln. Auch diese Zuschläge müssen bezahlt werden wenn Du an solchen Tagen zur Arbeit im Schichtplan eingetragen warst.

Testa2468 
Beitragsersteller
 23.01.2014, 19:59
@Hexle2

Nochmals vielen Dank. Hat mir sehr geholfen