Strafbar gemacht durch Nötigung?
Bei einer Fahrt auf der Autobahn ist mir heute folgendes passiert: beim Wechsel von einer Autobahn auf die andere begann ich, auf dem Beschleunigungsstreifen einen LKW zu überholen, um mich vor diesem auf die Autobahn einfädeln zu können. Dieser begann jedoch, Gas zu geben und widerum mich zu überholen, so dass ich es nicht vor Ende des Beschleunigungsstreifen schaffen konnte, auf die rechte Fahrspur zu wechseln. Dies und ein am Anfang des Seitenstreifens stehendes Pannenfahrzeug zwangen mich dazu, auf dem beginnenden Standstreifen anzuhalten. Hier stand ich also zur besten Verkehrszeit auf der viel befahrenen A2 und wartete mit dem nach links gesetzten Blinker ab, bis sich eine Lücke auftat, die groß genug war, um mich unfallfrei einfädeln zu können. Mein Hintermann musste dabei zwar bremsen, kam mir aber nicht näher als ca. 30m, niemandem ist etwas geschehen. Bei diesem Hintermann handelte es sich um ein Fahrschulauto, welches mich später überholte und vor mir fuhr. Dabei fiel mir auf, dass der auf dem Beifahrersitz befindiche Fahrlerer aus dem geöffneten Fenster wohl ein Foto von meinem Auto machte. Als ich die Autobahn hinter diesem Fahrzeug verließ, stieg der Fahrlehrer an der roten Ampel aus, ließ seinen Schüler dort allein um mich anzuschreien und mir mit einer Anzeige zu drohen. Habe ich mich tatsächlich derart strafbar gemacht, dass diese gerechtfertigt wäre?
4 Antworten
Hallo Lulilein15,
weder sehe ich den Straftatbestand der Nötigung, noch einen anderen Tatbestand als erfüllt an.
Den Straftatbestand der Nötigung gem. § 240 StGB, kann man nur durch eine vorsätzliche Handlung begehen.
Du hast versucht den Beschleunigungsstreifen zum beschleunigen (dazu ist der Beschleunigungsstreifen schließlich auch da) zu benutzen, musstest aber Situationsbedingt vor einem anderem stehenden Fahrzeug anhalten. Auch hier drin sehe ich keine Ordnungswidrigkeit und schon gar keine Straftat.
Der Fahrschullehrer im Fahrzeug hinter Dir musste rein rechtlich gesehen, folgenden Paragraphen beachten:
§ 4 StVO - Abstand
(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
Wie Du dem fett da gestellten Text entnehmen kannst, darfst Du zwar auch nicht unnötig bremsen, aber Du hast ja auch gebremst, weil Du nur so einen Unfall verhindern konntest. Das war ja so gesehen alles andere als das Du ohne zwingenden Grund gebremst hättest.
Schöne Grüße
TheGrow
Ich kann natürlich nur schätzen. Zwischen mir und dem Fahrschulauto waren zum Zeitpunkt meines Auffahrens ca. 150-200m, die zulässige Höchstgeschwindigkeit lag bei 120, daher wird der Hintermann 110-120km/h gefahren sein.
Zuerst einmal. Alles was zu der Situation des Stehenbleibens von dir geführt hat, ist egal.
Zur eigentlichen Frage: Schwer zu sagen. Wie stark musste das Fahrschulauto abbremsen? Wie schnell war es unterwegs? Wie schnell durfte es fahren? Wie viel Platz war bei dem Auffahren auf die Autobahn zum Fahrschulauto?
Korrekt war Dein Verhalten nicht. Aber mach Dir mal keinen Kopf: Der muss Dir ja erstmal beweisen können, dass Du da gestanden hast, weil Du versucht hast, noch vor einem LKW einzufädeln. Auch Fahrschullehrer sind Lehrer und belehren eben gern. Der wollte Dir nur einen Schrecken einjagen, glaub mir!