Steuerrecht, Verkauf einer Teilfläche eine Landwirtschaftlichen Grundstückes.

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Du schreibst, Deine Eltern mussten ihre Landwirtschaft 2008 aufgeben. Wurde die Betriebsaufgabe erklärt? Wenn ja, befinden sich die Flächen im Privatvermögen. Sie hätten dann mit dem Teiwert entnommen werden müssen, und dann kann in den 4 Jahren keine nennenswerte Wertsteigerung eingetreten sein. Das wäre deshalb wichtig, weil eine Entnahme wie eine Anschaffung zu sehen ist, und dann wären die 10 Jahre Spekulationsfrist noch nicht vergangen. Falls keine Entnahme erklärt worden war, stellt sich die Frage, mit welchem Wert die Parzellen "in den Büchern" stehen. Aber der Verkaufspreis ist "wegen der Steuer" nicht weg. Besteuert würde nur der Gewinn, also die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Buchwert, und auch dann nur mit einem Steuersatz von vielleicht 30 %. Aber genaue Aussagensind ohne Kenntnis des Sachverhalts nicht möglich.

Schlauerfuchs 
Beitragsersteller
 22.04.2012, 20:25

Der Betrieb wurde damals aus gesundheitlichen Gründen für 9 Jahre verpachtet und die Tierhaltung aufgegeben. Nun möchte die e- on von einem Acker von 4, 48 ha. Größe, eine Teilfläche 0,9 ha erwerben. Laut Finanzamt ist es ein ruhender Betrieb , wenn auch ein Notar meint, er ist erloschen weil der Betrieb nicht wider aufgenommen werden kann, so scheiden sich daran die Geister. Aber ich denke mal das er wegen der Verpachtung lediglich als ruhender Betrieb steuerlich gilt.

kegus  22.04.2012, 22:12
@Schlauerfuchs

Im Sinne der Einkommensteuer hat man bei einer Betriebsverpachtung die Wahl, ob man die Betriebsaufgabe erklärt (mit der Folge, dass die Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen entnommen werden) oder nicht (die Wirtschaftsgüter bleiben Betriebsvermögen). Was zivilrechtlich oder für ein anderes Rechtsgebiet gilt (worauf auch immer der Notar sich bezieht), ist für die ESt hier unerheblich.

kegus  22.04.2012, 22:20
@Schlauerfuchs

(Kommentar zweiter Teil) In dem Fall ist es m. E. sogar egal, ob das Grundstück noch Betriebsvermögen ist oder nicht. Gewerbesteuer fällt keine an und für die ESt ist es egal, ob der Veräußerungsgewinn nach § 13 oder § 23 besteuert wird - außer, dass in letzterem Fall ein Teil bei Betriebsaufgabe, ergo Entnahme ins Privatvermögen, schon mal versteuert hätte werden müssen (davon ausgehend, dass eine Wertsteigerung beim Grundstück eingetreten ist.)

Helmuthk  22.04.2012, 22:28
@kegus

Ob ruhender Betrieb oder erklärte Betriebsaufgabe ist eine Tatsachenfrage, die nur Deine Eltern zusammen mit dem damaligen Steuerberater(?) klären können. Aber Deine Eltern sind doch sicher noch Mitglied der örtlichen Landwirtschaftskammer oder vielleicht sogar des örtlichen Bauern- und Winzerverbandes. Dort können Deine Eltern bestimmt weitere Auskünfte einholen. Aber noch einmal: Nach meinem Gefühl reden wir hier von Steuern in Höhe von 30 % des Gewinnes, also Verkaufspreis abzüglich anteiligem Buchwert der Parzelle. Das ist zwar Geld, aber ein wesentlicher Teil des Kaufpreises wird bei Deinen Eltern bleiben.

Helmuthk  22.04.2012, 22:31
@kegus

Gewerbesteuer natürlich nicht bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Das andere stimmt, nur wird nach erfolgter Betriebsaufgabe die Wertsteigerung nicht so groß sein, dass noch ein Gewinn nach § 23 EStG anfallen könnte.

Schlauerfuchs 
Beitragsersteller
 22.04.2012, 23:49
@Helmuthk

In Bayern gibt es leider keine Landwirtschaftskammer sondern nur den Bauernverband. ( BBV ) da waren die Eltern leider nicht Mitglied. Meist ruht wie in den Fall meiner Eltern der Betrieb , es sei denn er ist für 15 Jahre verpachtet. So wurde kein Betriebsaufgabe erklärt sondern das Land nur verpachtet für den Bezug der Rente. Der Einheitswert des Betriebe liegt so bei ca. 20000 Eur. Anhand dass der Betrieb verpachte ist wird es wohl schwierig für ein Reinvestition, z. B. dass man das hier verlorene Ackerland nachkaufen würde od. ähnliches ? Gewerbesteuer gibt es ja hier nicht ,allesfalls muß dies die e-on für den Betrieb des Umspannwerkes bezahlen was ja für den Verkäufer der Fläche keine Rolle spielt.

kegus  24.04.2012, 20:25
@Helmuthk

ergänzende Anmerkung: es würde auch bei vorherigem Gewerbebetrieb keine GewSt anfallen, da die Betriebsverpachtung im Sinne der GewSt kein stehender Gewerbebetrieb mehr ist, der GewSt unterliegt nur der laufende Gewinn

früher hatte E-ON auch erbpacht angeboten---ihr könntet das geld auch steuerlich in ackerland investieren.

Helmuthk  23.04.2012, 08:44

Das geht leider nicht bei einem verpachteten Betrieb.

Schlauerfuchs 
Beitragsersteller
 23.04.2012, 17:51
@Helmuthk

Das mit den Ankauf von Ackerland könnte doch funktionieren, da es nur eine Ruhender Betrieb ist und diese eben wieder verpachtet wird, bzw. den Pächter als Ersatzland für die verloren Fläche angeboten wird. So wäre zumindes wenn es möglich wäre das Stauproblem gelöst

Schlauerfuchs 
Beitragsersteller
 01.09.2015, 13:53
@Schlauerfuchs

Jeder Person welche älter ist als 55 Jahre , hat einem Eimaligen Freibetrag für Verkäufe von 55000 Eur.

Somit ging die Sache für den Betroffenen gut aus.