Angeln: Bewirtschaftete Wiesen betreten um zum Gewässer zu kommen?
Hallo allerseits,
ich möchte gern an einen Fluß (freies Gewässer) zum Angeln und muss dazu eine Wiese mit Schafen überqueren, da das gesamte Ufer bewirtschaftet ist und nur über die eingezäunten Grundstücke zu erreichen ist.
Ist das rechtmäßig, wenn ich ein solches Grundstück (Gras und ein paar Schafe) ohne irgendwas zu beschädigen (gibt ja Tore im Zaun wo man leicht rüber kann, ohne z.B. den Zaun zu beschädigen) zu durchqueren?
Als Angler habe ich schließlich das Recht überall 2 Meter Breite des Uferbereichs zum Angeln zu nutzen und die Landwirte müssen das ja auch zulassen. Wenn die Landwirte das Grundstück aber nun bis zum Wasser einzäunen, sodass man nicht einfach am Ufer längsgehen kann, sondern über die Einzäunung steigen muss....?
3 Antworten
Du hast zwar das Uferbetretungsrecht, allerdings nicht, wenn das Grundstück ( Wiese oder was auch immer ) eingezäunt ist. Damit riskierst Du eine Anzeige. Geh doch zu dem Schäfer / Landwirt, dem das gehört und trage ihm vor, warum Du da hin mußt usw. Meist die beste Lösung, wenn man mit den Leuten redet und nicht auf sein Recht, das man in dem Fall nicht hat, beharrt. Ich hatte diese Situation selbst schon mehrmals und bin mit Reden IMMER weitergekommen. ;-)
Als Angler habe ich schließlich das Recht überall 2 Meter Breite des Uferbereichs zum Angeln zu nutzen und die Landwirte müssen das ja auch zulassen.
notfalls kannst du ja von der Flussmündung flussaufwärts auf deinem 2-Meter-Streifen laufen ;-)
Niedersächsiches Fischereigesetz § 10
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- (2) Wer fremde Grundstücke oder Anlagen in Ausübung eines Fischereirechts betritt oder befährt, hat Schäden, die er dem Eigentümer und den sonstigen Nutzungsberechtigten verursacht, zu ersetzen. Derjenige, der eine Fischereierlaubnis erteilt, haftet neben dem Inhaber der Erlaubnis gesamtschuldnerisch für Schäden, die dieser verursacht. Der Fischereiberechtigte haftet gesamtschuldnerisch auch neben einem Fischereipächter für Schäden, für die dieser einzustehen hat.
- (3) Die Gemeinde kann durch Verfügung verbieten, daß bestimmte Grundstücke und Anlagen in Ausübung eines Fischereirechts betreten oder befahren werden, soweit das zu deren Schutz oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist anzuwenden.
- (4) Besteht kein ausreichender Zuweg zu einem Gewässer oder ist dieses zur Ausübung des Fischereirechts nur auf einem unzumutbaren Umweg zu erreichen, so kann der Fischereiberechtigte verlangen, daß Eigentümer von Ufergrundstücken die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung in dem für die Ausübung des Rechts erforderlichen Umfang dulden (Notweg). Die §§ 917 und 918 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
Wie das speziell in deinem Angelrevier aussieht frag doch den dafür (Jagd und Fischerei) Beauftragten deiner (der ensprechenden) Gemeinde
nun pick dir aber nicht nur die Rosinen raus! http://www.fisch-hitparade.de/angeln.php?s=292802e17cd95614bb720ac136defc25&t=51824&page=2
Für welche Grundstücke gilt das Uferbetretungsrecht des Fischereiausübungsberechtigten nicht?
- a) Für Campingplätze
- b) Für eingezäunte Koppeln und Viehweiden
- c) Für Gebäude und zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile
ich sagte auch, du sollst bei der Gemeinde nachfragen und dich dabei genauf auf das spezielle Flurstück beziehen, und dir deren Antwort für den Zweifelsfall gleich mal schriftlich bestätigen lassen.
ich errinnere mich noch an eine frage aus der fischereischeinprüfung die lautete "was gilt nicht als eingefriedetes grundstück?". richtige antwort war "eingezäunte kuhweide". mir wurde damals im vorbereitungskurs erklärt das man kuhwiesen oder wie sie auch immer heißen mögen überqueren darf um zu seinem angelplatz zu gelangen, jedoch auf eigene gefahr, und die ist bei kühen usw. definitiv vorhanden. außerdem haftet man für schäden, sollte man welche verursachen. das ganze bezieht sich auf nrw.
aber unter uns: warum sollte der bauer oder schäfer etwas dagegen haben wenn du ohne schaden anzurichten über sein acker läufst und was will er machen? anzeigen wird er dich mit sicherheit nicht, höchstens zusammenscheißen.
von der Mündung bis zum Angelplatz laufen geht ja leider nicht. Die Landwirte haben den Streifen ja nicht freigelassen.... ;-(
Vielen Dank für deine Antwort! Absatz 2 i.v.m. 4 bestätigen ja meine Meinung, dass ich das Recht habe, notfalls über das Tor zu steigen, wenn andere Möglichkeiten zur Ausübung der Angelei vom Landwirt verbaut wurden.... :-)