Steuererklärung 2015. Mein Kind studiert, bekommt jedoch Kindergeld kann man da trotzdem etwas absetzen?
Steuererklärung 2015. Mein Kind studiert, bekommt jedoch Kindergeld, hat ausgaben wie z.b. KFZ-Versicherung + andere Versicherungen, neuer Laptop, Bücher, Fahrkosten zur Uni usw. Uns wurde mal gesagt, solange wir Kindergeld für sie bekommen, kann man NIX anderes absetzten?
Ist es wirklich so?
Vielen Dank!
3 Antworten
Ihr bekommt ja nicht nur Kindergeld, sondern auch in der Lohnsteuerklasse findet ja das Kind seinen Niederschlag.
Das Kind selbst kann aber Belege sammeln. Es läuft z.Zt. immer noch ein Verfahren, auch Studienkosten als vorweg genommene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen.
Auch wenn die Person jetzt noch keine Einkommen erzielt, wäre ein Verlustvortrag jeweils ins nächste Jahr möglich.
Strittig ist da nur, ob auch eine Erstausbildung steuerlich zu berücksichtigen ist.
Du mußt hier unterscheiden:
- Der Kinderfreibetrag usw. kommt in deine Ek-Steuererklärung + Anlage Kind mit Angabe des erhaltenen Kindergeldes und das Finanzamt führt die "Günstigerprüfung" durch: das Finanzamt prüft dabei, ob das vorausgezahlte Kindergeld oder der Kinderfreibetrag sich evtl. höher auswirkt!
- Bei der Ek-Steuererklärung/Verlustvortrag für das Kind werden die o.g. Sonderausgaben geltend gemacht... siehe hierzu den Bildanhang!
Gruß siola55
Zunächst ist die Frage zu klären, in welcher Steuererklärung etwas angesetzt wird. In der des Kindes oder in der Steuererklärung der Eltern.
Das Kind könnte die Studienkosten in Anlage N als Werbungskosten erfassen und einen Verlustvortrag beantragen. Aktuell ist es noch strittig, ob dies in unbegrenzter Höhe ist. Dementsprechend sollte auf jeden Fall eine Steuererklärung eingereicht werden.
Sofern das Kind noch zum Haushalt der Eltern zählt, könnten Sie noch den Ausbildungsfreibetrag in Anspruch nehmen.
Das Kind könnte die Studienkosten in Anlage N als Werbungskosten erfassen und einen Verlustvortrag beantragen...
Als Sonderausgaben u. Verlustvortrag wäre die richtige Art, was steuerlich abzusetzen:
Aufwendungen für Ihre eigene erstmalige Berufsausbildung
oder ein Erststudium, soweit nicht bereits eine abgeschlos sene nichtakademische Berufsausbildung vorangegangen ist, werden bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 € jährlich als Sonderausgaben anerkannt. Sind bei Ihrem Ehegatten / Lebenspartner entsprechende Aufwendungen entstanden, können diese ebenfalls bis zu 6.000 € jährlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden.Zu den Ausbildungskosten gehören z. B.:
• Lehrgangs- und Studiengebühren,
• Aufwendungen für Fachbücher und anderes Lernmaterial,
• Unterkunftskosten und Mehraufwendungen für Verpflegung bei einer auswärtigen Unterbringung.