Kann ich Handwerkerkosten für noch nicht bezogenes Wohneigentum steuerlich absetzen?
Hallo,
ich habe im Juni 2015 ein Haus gekauft (notariell beglaubigt, als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, etc.), welches ich erst im Februar 2016 beziehen werde (Ummeldung der Anschrift).
Kann ich in 2015 angefallene Handwerkerkosten für das Eigenheim in meiner Steuererklärung für 2015 ansetzen, oder gilt das nur für selbst bewohnte Immobilien?
Vielen Dank für eure Antworten!
5 Antworten
Die Antwort ist definitiv NEIN.
Es kommt NICHT darauf an, ob Du Herstellungskosten, oder Werbungskosten hast (Hans liegt ...mal wieder... völlig falsch).
Das hat der BFH als höchstes deutsches Finanzgericht schon vor langem so entschieden.
Aus den Gesetz (§35a EStG)
Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Handwerkerleistung in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird.
Wenn Du noch nicht drin wohnst, ist es noch nicht DEIN Haushalt.
Allerdings kannst Du schon im neuen Haushalt wohnen und den alten erst nach und nach auflösen, z.B. wg. Kündigunsfristen usw.
Nachweise kannst Du führen über:
Umzugskostenrechnung
Strom, Wasser, Gas, Rechnung
Anmeldung Festnetzanschluss usw.
Es muss nicht immer die förmliche Ummeldung sein. Es kommt auf die tatsächlichen Verhältnisse an.
Ummeldung allein reicht also nicht.
Das gilt nur für selbstbewohnte Immobilien. Und dann auch nur eingeschränkt. Siehe Artikel unten. Warum meldest du dich nicht sofort um?
Danke für den Link, allerdings behandelt der Artikel meiner Meinung nach einen anderen Sachverhalt. Ich rede von normalen Renovierungsarbeiten (Fliesen verlegen), für welche ich den Arbeitslohn i.H.v. bis zu 6.000€ ansetzen kann. http://www.finanztip.de/handwerkerkosten/
Ich melde mich noch nicht um, da ich noch nicht dort eingezogen bin ;-) Das ist ja auch genau der Kern meiner Frage, ob ich die Kosten ansetzen kann obwohl ich noch nicht unter der Adresse gemeldet bin. Ansonsten hätte ich kein Problem.
Da Du ja nachweislich einziehen wirst, kannst Du das meines Wissens steuerlich geltend machen. Den Beleg erbringst Du ja quasi mit dem Einzug, falls die meckern.
leider völlig falsch
Werbungs- oder Betriebskosten kannst du nur für vermietete Immobilien ansetzen.
Auch haushaltsnahe Dienstleistungen greifen hier nicht. Diese Handwerkerkosten gehören zum Anschaffungspreis der Immobilie.
Anwort verfehlt völlig den Sinn der Frage