Wie viel Geld darf ich verdienen, damit meine verbeamtete Mutter noch den Kinderzuschlag bekommt?

3 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Hi Anja.

Also, was du meinst, ist der Familienzuschlag. Dieser ist in Stufe 1 und Stufe 2 gegliedert.

Auf den Zuschlag Stufe 2 hat Sie grundsätzlich, wenn das Kind staatliches Kindergeld bekommt, Anspruch. Das ist also bei euch der Fall. Der ist somit eindeutig und muss dich nicht weiter interessieren.

Jetzt zur Stufe 1. Dieser wird verheirateten Beamten grundsätzlich gewährt. Da passiert auch nix, wenn du viel verdienst. Wenn deine Mutter aber ledig oder geschieden ist, gilt Folgendes: Leidigen und geschiedenen Beamten steht die Stufe 2 nur zu, wenn der Beamte das Kind im Haushalt aufgenommen hat und das Einkommen des Kindes die so genannte Eigenmittelgrenze nicht übersteigt.

Die Eigenmittelgrenze ist das 6fache der Summe des Familienzuschlages 1. Die Höhe des Familienzuschlages 1 dürfte auf dem Gehaltszettel deiner Mutter stehen. Ich kann ihn auch raussuchen, dazu brauche ich aber mehr Informationen.

Hier in Berlin liegt die Eigenmittelgrenze bei Beamten, die beim Land Berlin sind, ca. 740 Euro. Mal so als Orientierung. Wenn das Einkommen des Kindes diese Summe übersteigt, steht der Zuschlag der Stufe 1 nicht mehr zu ( Stufe 2 trotzdem, Stufe 2 ist davon unabhängig).

Als Einkommen des Kindes zählt:
Staatliches Kindergeld + die Summe des Familienzuschlages 2 (hier in Berlin ca. 102 euro) + Unterhaltszahlungen - fiktiv (auch wenn du ihn nicht bekommst) (Höhe hängt dann von deinem Alter ab, schätzen wir mal 300 Euro) + der verdienst aus deinem Job. Wenn dann die besagte Grenze nicht überstiegen wird, besteht Anspruch.

Das ist jetzt mal eine grobe Zusammenfassung, das ist recht kompliziert.

Ich hoffe das war halbwegs verständlich. Nachlesen kannst du das im Besoldungsgesetz.

LG Jane

Das war einmal, das gibt es nicht mehr!

Das war zuletzt der Steuerfreibetrag, der lag seinerzeit bei knapp 8.000 € / Jahr

siola55  10.11.2016, 10:17

Das war zuletzt der Steuerfreibetrag, der lag seinerzeit bei knapp 8.000 € / Jahr

Sie meint doch den Kinderzuschlag! Die Einkommensgrenze für das Kindergeld wurde bereits in 2012 ganz abgeschafft - beim Kinderzuschlag kommt es auf das Eiunkommen der Eltern an!!!

www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/BuergerinnenUndBuerger/FamilieundKinder/KindergeldKinderzuschlag/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI494693

Ausserdem gibt es für minderjährige Kinder immer das Kindergeld, egal ob Schul- oder Berufsausbildung/Studium usw.
Deshalb gibt es auch den Kinderzuschlag laut o.g. Link ;-)

AnjaS18 
Beitragsersteller
 09.11.2016, 20:57

Also letzten Monat hat sie es noch bekommen... und sie muss es ja wissen oder? :D Also eigl schon

Hi liebe Anja,

für den Kindergeldzuschlag ist das Einkommen deiner Mutter maßgebend:

Kinderzuschlag

Überblick zu den wichtigsten Regelungen für Eltern, die einen Kinderzuschlag beanspruchen möchten.

Alleinerziehende und Elternpaare haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn für diese Kinder Kindergeld bezogen wird,die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen,das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt und der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld besteht.

Die
Mindesteinkommensgrenze beträgt für Elternpaare 900 Euro, für
Alleinerziehende 600 Euro. Den Kinderzuschlag können Eltern nur dann
beanspruchen, wenn ihre monatlichen Einnahmen in Geld oder Geldeswert
(z. B. Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld I,
Krankengeld etc.) die jeweilige Mindesteinkommensgrenze erreichen.

Nachzulesen in dem Link hier: www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/BuergerinnenUndBuerger/FamilieundKinder/KindergeldKinderzuschlag/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI494693

Gruß siola55