Spühlmaschine undicht, wasserschaden
Angenommen eine Spülmaschine die man selbst angeschlossen hat, in einer Mietwohnung ist schleichend undicht.
Die Wände zum darunterliegenden Nachbarn werden feucht. Das ganze muss saniert werden.
Wäre muss für den Schaden aufkommen? Gibt es eine Versicherungsmöglichkeit für diesen doch nicht unwahrscheinlichen Fall?
11 Antworten
Hallo volker pc,
grundsätzlich besteht für einen solchen Fall Versicherungsschutz über die Privathaftpflichtversicherung. Voraussetzung dafür ist, dass in Ihrem Vertrag Mietsachschäden ausdrücklich mitversichert sind.
Da es sich hier um einen Leitungswasserschaden handelt und dadurch Schäden am Gebäude entstanden sind, besteht in der Regel auch über die Gebäudeversicherung des Vermieters oder in bestimmten Fällen auch über die Hausratversicherung des Nachbarn Versicherungsschutz.
Sollte die Gebäudeversicherung des Vermieters oder die Hausratversicherung des Nachbarn den Schaden übernehmen, werden diese einen möglichen Regress gegen Sie oder Ihren Haftpflichtversicherer prüfen.
Ihr Haftpflichtversicherer wiederum prüft, ob Sie für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden können. Berechtigte Ansprüche wird er ausgleichen und unberechtigte Ansprüche abwehren.
Viele Grüße
Bernhard Gabriel, CosmosDirekt
Es kommt der Besitzer der Spülmaschine für den Schaden auf , egal wer sie angeschlossen hat.
Versicherungen, die hier greifen könnten, sind eine Versicherung gegen Wasserschäden oder die Privathaftpflicht.
Hallo volker_pc
Für den Schaden an der anderen Wohnung ist die Haftpflichtversicherung des Spülmaschinenbesitzers zuständig. Für den Schaden in der eigenen Wohnung braucht man eine geeignete Versicherung.
Gruß HobbyTfz
Für den unteren Mieter ist das ein Leitungswasserschaden der über die Hausratversicherung abgedeckt ist. Allerdings ist immer ein aktuelles Schadensereignis vorliegen.
Nachträglich übernimmt das keine Versicherung mehr. Aber ansonsten wäre dafür eine Privat-Haftpflicht-Versicherung richtig. Diese muss allerdings den Baustein "Schäden an Mietsachen" beinhalten.
Nein, wenn man zum Zeitpunkt des SCHADENS keine Haftpflicht hatte...
Was meinst du mit Nachträglich? Du meinst wenn man zu Zeitpunkt des Anschlusses noch keine Haftpflicht hatte?