Sperre bei ALG1 wegen EINER Nichtbewerbung?

3 Antworten

Erst einmal musst du im Stellenangebot mit einer Rechtsbehelfsbelehrung über mögliche Folgen aufgeklärt worden sein, sonst ist eine Sperre wegen Fehlverhalten normalerweise nicht möglich.

Deshalb hast du ja nun diese Möglichkeit der Anhörung bekommen und kannst deine Gründe fürs nicht Bewerben ausführlich darlegen, hast du dann einen wichtigen Grund, der dann auch von deinem SB - anerkannt würde, dann gibt es auch keine Sperrzeit nach § 159 SGB - lll.

Sonst könnte es beim ersten Fehlverhalten eine Sperre von 2 Wochen geben.

Es gibt 2 Möglichkeiten:

  1. Die "Der Brief ist nicht angekommen" Nummer (Funktioniert nur wenn du das Amt nicht signalisiert hast das du den Vermittlungsvorschlag bekommen hast sprich du bist noch nicht in kontakt getreten was die Sache angeht). Das Amt müsste beweisen das der Brief angekommen ist was ohne Einschreiben kaum möglich ist. Können sie das nicht vernünftig beweisen dürfen sie auf keinen Fall sperren.
  2. Argumentieren das eine Sperre total unverhältnismäßig wäre und das man sich ja um Arbeit bemüht und daher auch der Vermittlungsvorschlag völlig unangemessen ist. Eventuell kommt dazu unzumutbarkeit erst recht wegen der Sache mit dem Gymnasium.

Falls der Vermittlungsvorschlag ohne Rechtsfolgenbelehrung war dürfen sie übrigens auf keinen Fall das Geld sperren. In der hinsicht ist die Rechtslage klar es muss IMMER eine vollständige Rechtsfolgenbelehrung dabei sein.

Falls die Sperre wirklich kommt kann man Widerspruch einlegen (Anwalt für Sozialrecht wird empfohlen dieser weiß genau was zu tun ist). Übrigens besteht während einer ALG I Sperre Anspruch auf ALG II falls hilfsbedürftigkeit besteht.

Rechtfertige dich, für mich ist die angedrohte Sanktion rechtwidrig. Klingt nach reiner Willkür.