Schuldner verstorben, jetzt wegen Bürgschaft zahlen
Hallo und folgender Sachverhalt:
Der Schuldner ist verstorben, demnach muss jetzt der Bürge (Ehefrau) eintreten. Soweit alles klar.
Aber was hat die Bank bzw. die Ehefrau jetzt für Rechte?
Die Raten sollen ganz normal weiter gezahlt werden, muss dafür ein neuer Darlehensvertrag gemacht werden? Hierbei entstehen zusätzliche Kosten von ca. 300€.
2 Antworten
ui, soweit ich weiß kann der Gläubiger (also die Bank) die komplette Restschuld auf einen Schlag vom Bürgen verlangen. Am besten ist es, der Bürge geht zur Bank und spricht mit denen. Die werden ggf. einen neuen Vertrag aufsetzen.
Es ist zu vermuten, dass die ZInsen geringer wären, wenn die Restschuld auf einen Schlag beglichen wird.
Und ja, die Bank verdient sich an jedem neuen Vertrag ein Häppchen dazu.
Ein Bürge kann den Darlehensvertrag odgl. zu den gleichen Kondtitionen übernehmen wie der Schuldner. § 765 BGB. Wenn der Darlehensgeber einen neuen Vertrag aufsetzen möchte geht es nur darum merh daran zu verdienen.
Wenn man sich da absolut unsicher ist sollte man sich rechtlich beraten lassen VDK usw. bieten eine Sozialberatung an. Als Bürge sollte man auch widersprechen bei Bürgschaftsverträgen in denen steht der Bürge übernimmt diese Verpflichtung auch bei allen zukünftigen Darlehen udgl. des Schuldners Man sollte nur für den Darlehensvertrag bürgen der gerade aktuell ist wenn man das überhaupt tut.
Sonst zahlt man bis zum jüngsten Tag. Recht der Schuldverhältnisse im BGB (§§ 241 - 853). Es ist nicht gesagt das die Bank bei der sofortigen Begleichung der Schuld auf die Zinszahlung zum großen Teil verzichtet. Im § 490 Abs. 2 S.3 BGB wird ausdrücklich die Vorfälligkeitsentschädigung zu Gunsten der Bank geregelt.
Hier noch etwas zum Thema wenn es um sittenwidrige Verträge geht http://www.monero.de/geldanlage/bank-konto/wie-kommen-sie-aus-einer-sittenwidrigen-buergschaft-wieder-heraus.html
Man sollte sich also schon einmal beraten lassen wenn mna es nicht ganz so dicke hat .!
Gruss Stephan
also ganz so schlimm ist es nicht, gezahlt werden kann und wird ja auch. Aber 300€ sind 300€
Es geht mir auch hauptsächlich nur darum. Bei dem § 765 BGB kann ich als Laie leider nicht erkennen was du mit den gleichen Konditionen meinst. Bei dem neuen Darlehensvertrag sind die Konditionen gleich (Zinsen und Raten). Einzig die Bearbeitungsgebühr ist es was mich stört.
es soll ja ein neuer Vertag aufgesetzt werden, mit den besagtn zusätzlichen Bearbeitungsgebühren von ca. 300€
Bei einer Vorderung der kompletten Restschuld der Bank auf einen Schlag würde es da bedeuten dass die insgesamt fälligen Zinsen (also der absolutbetrag) geringer wären?
Egal wie, die Bank scheint da ja nochmal extra zu verdienen