Schriftliche Äußerung wegen btMG?
Guten Abend ,
Und zwar wurde ich letzte Woche mit nem Kollegen auf der Straße von Der Polizei erwischt. Die konnten bei mir 3-4 packets sicherstellen. Insgesamt waren es aber nicht mehr wie 2 Gramm. Jetz haben ich Post bekommen und soll mich dazu äußern. Was wäre jetz Ratsame ? Ich war noch Nie im Kontakt mit Drogen Soll ich darauf nicht reagieren ? Per Kästchen ankreuzen kann ich mich dazu äußern Straftat zu gehen oder auch nicht Verteidiger hinzu ziehen Geldbuße Oder auf Die Rückgabe verzichten
Was wäre hier der richtige Weg ?
3 Antworten
Nein, nicht äußern! Nicht zu Befragungen gehen, ggf. Anwalt konsultieren.
Das einzige, was die Polizei hofft ist, dass du dich selbst belastet, entweder weil du nervös bist und was belastendes aussagst oder sie geschickt deine Aussagen verdrehen können.
Das ist auch kein Schuldeingeständnis und dieser Vorladung muss man nicht nachkommen.
Da weiß ich leider nicht, was die bessere Entscheidung ist. Warte nochmal ein paar andere Antworten ab.
Was Du angeben musst sind Deine Persönlichen Daten. Die Aussage zum Tatvorwurf solltest Du verweigern.
http://www.rechtsanwalt-louis.de/rechtsanwalt_-_cannabis_-_marihuana_-_haschisch...
Schweigen ist Gold!Alle kennen den berühmten Satz: "Alles was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden." Dennoch werden mitunter selbst schweigsame Zeitgenossen angesichts einer Polizeikontrolle zu wahren Quasselstrippen. Diese menschlich verständliche Verhaltensweise ist gerade bei Kontrollen durch die Polizei jedoch einer der schlimmsten Fehler, die man als Kontrollopfer begehen kann.
Das Recht, die Aussage zu verweigernJeder, der einer Straftat beschuldigt wird, hat in Deutschland das Recht, eine Aussage zur Sache zu verweigern. Dieses Recht sollte man nutzen! Außerdem haben Personen, die durch eine wahrheitsgemäße Aussage eine ihnen verwandtschaftlich oder lebenspartnerschaftlich nahe stehende Person belasten müssten, ein Recht, die Aussage zu verweigern. Über diese Rechte müssen die Betroffenen vor ihrer Vernehmung belehrt werden.
§ 136 StPO Rechte des Beschuldigten
(1) Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. ..
https://hanfverband.de/inhalte/cannabis-und-die-polizei-allgemeine-verhaltensreg...
Aber meine Daten Haben die doch schon?
das wars dann, hoffentlich hast du bei der Kontrolle nicht angefangen zu plaudern
Nein nur die Sachen vom perso
Also Kreuz ich nur an das ich mich dazu nicht äußern will oder auch das ich es nicht zugebe ?
Was würde schlimmstenfalls auf mich zu kommen ?
Also soll ich den Brief gar nicht ausfüllen oder soll ich ein Kreuz machen bei Straftat nicht zugeben ggf. Zeug vernichten?