Verstoß gegen BtmG Einfuhr geringer Menge
Zum Vorfall: Ich wurde heute bei einer Zollkontrolle an der tschechischen Grenze in Sachsen kontrolliert. Ich leugnete zunächst die Einfuhr von Drogen , und der Drogentest fiel auch negativ aus. Als ich es dann doch zugab , da sie mich gründlicher durchsuchen wollten, fanden sie bei mir eine Menge von 3,8 brutto ,wie sich bei der späteren Wiegung ergab , während sie eine GKU durchführten , und ein Hund mein Auto durchsuchte.Es wurde eine Anzeige wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz gestellt. In meinem Auto wurde nichts gefunden , der Drogentest viel negativ aus ,ich bin Ersttäter und es handelt sich um eine geringe von 3,8 g brutto.
Welche Strafe wird mich nun erwarten?
4 Antworten
Hallo KaCaDou
was strafrechtlich auf dich zukommt kann nur der Richter entscheiden, was aber verwaltungsrechtlich auf dich zukommt kann ich dir jetzt schon sagen, siehe:
gesetzliche Bestimmungen: § 2 Abs. 12 StVG:
"Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten."
Ärztliches Gutachten:
Wird man polizeilich mit BTM "erwischt" (Konsum, Besitz, Handel... auch bei geringen Mengen), muss man damit rechnen, durch die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens aufgefordert zu werden.Wird durch äG festgestellt, dass der Cannabiskonsum mehr als gelegentlich ist oder man legt innerhalb der Frist kein Gutachten vor, dann ist Kraft Gesetzes der Betroffene nicht geeignet, Kfz zu führen = die Fahrerlaubnis ist auf unbestimmte Dauer weg (FEV, Anlage 4 Pkt. 9.2.1). schau mal hier rein, da sind Erfahrungsberichte über äG's
http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?s=&showtopic=56523&view=fin...
es werden auch zwei Abstinenznachweise gefordert.
jetzt zu deinem Problem:
wenn du keinen Konsum zugibst wird du auch nicht wegen Eigenbedarf die Anzeige eingestellt, denn Eigenbedarf liegt ja dann auch nicht vor
dann bekommst du eine Anzeige wegen Handel
solltest du aber den Konsum zugeben wird auf jeden Fall ein äG oder gleich die MPU angeordnet
die Aufforderung wird kommen egal was der Beamte sagt.
wann sie kommt kann nur deine Fsst wissen
Besteht dabei die Möglichkeit, vorher selbstständig bei der Fsst nachzufragen?
selbstverständlich
Es wird ja auf jeden Fall eine Anzeige nach §29 BtMG gestellt. Bei Cannabis und einer Menge von unter 10g und nicht gewerblichen Handelns kann die Justiz das Verfahren wegen Geringfügigkeit einstellen. Ansonsten höchstens eine Geldstrafe.
Geldstrafe so um die 600 bis 1000 Euro
kommt ganz auf die droge an...bei cannabis könnte es eine geldstrafe werden, aber nichts nenenswertes
Nun ich habe den gelegentlichen Konsum zu besonderen Anlässen zugegeben, allerdings hat der Beamte gemeint, dass Führerscheintechnisch nichts auf mich zukommen sollte . Doch sollte es nun doch zu einer Aufforderung durch das SVA kommen, mit welchem Zeitraum kann ich bis zur einer Benachrichtigung rechnen?