schriftlich Ankündigung zum Betreten des Nachbargrundstücks um auf meins zu kommen?

5 Antworten

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Das kann im Grundbuch oder Baulastenverzeichnis oder Bebauungsplan festgeschrieben sein, anderenfalls gelten die Regelungen des BGB und des Landesnachbarrechtsgesetzes. Ist auch abhängig von den örtlichen Gegebenheiten und den Notwendigkeiten des Betretens.

Wenn Ihr ein Betretungsrecht habt könnt Ihr es mit Hilfe des Amtsgerichts durchsetzen. Dazu müsst Ihr zuerst versuchen, Euch mündlich zu einigen, dann schriftliche Aufforderung und wenn die negiert wird Betretungsrecht vom Gericht einfordern.

Ihr müsst aber dem Nachbarn alle Schäden erstatten, die durch das Betreten entstehen.

Und ob Ihr das Betretungsrecht bekommt hängt natürlich auch von der Notwendigkeit des Betretens ab.

Und maßgeblich sind nicht die Mieter, sondern der Eigentümer.

Ksimone 
Beitragsersteller
 23.06.2013, 15:02

seehausen, müssen wir eine Frist beachten und muss es deann auch schriftlich erfolgen? Da Du Dich offensichtlich sehr gut aus kennst, im gegensatzt zu uns, würdest Du uns auch sagen können ob der Nachbar also der Mieter sein Transporter auf der Strasse vor unsere Wohnzimmerfenster abstellen darf, sodass der Lichteinfall erheblich gestört ist oder eben nicht, vielen dank.

Seehausen  23.06.2013, 15:19
@Ksimone

Zum Betretungsrecht:

Ihr müsst beide "angemessene Fristen" beachten, wie lange ist abhängig von der Notwendigkeit des Betretens.

Zum Lastwagen:

Darf er, wenn nach Strassenverkehrsordnung das Parken zulässig ist.

Ksimone 
Beitragsersteller
 23.06.2013, 15:25
@Seehausen

Dankeschön, ist frustrierend aber eben recht, habe das Gefühl das die machen dürfen was sie wollen und wir sind am A..entschuldige ist frustrierend, trotzdem danke

schleudermaxe  23.06.2013, 17:18
@Ksimone

Ich habe Bedenken. Parken in reinen Wohngebieten dürfen LKWs (und Wohnmobile) eben nicht und wenn die restliche Straße keine 3 Meter hat schon gar nicht, so jedenfalls meine Literatur.

Seehausen  23.06.2013, 17:44
@schleudermaxe

Ja eben, wie ich sagte, es gilt die Straßenverkehrsordnung. Wenn danach das Parken verboten ist kann der Fragesteller das Ordnungsamt oder die Polizei zum Eingreifen auffordern, aber nicht selber tätig werden!

Ksimone 
Beitragsersteller
 23.06.2013, 19:03
@schleudermaxe

die Auskunft vom Amt im Ort, Parken nicht auf dem Gehweg und nur bis Fenterbretthöhe umden Lichteinfall nicht zu stören sagt der 1 Beamte der 2. weiss nicht so genau. Und nun?? Wenn Gegenüber und da parkt immer jmd., geparkt wird hat die Strasse keine 3 Meter mehr nur knapp, weil der gegenüber eben auf dem Gehweg steht und somit im Parkverbot.

Seehausen  23.06.2013, 19:17
@Ksimone

Das ist alles Sache der Ordnungsbehörden oder der Polizei; die Regeln stehen in der Strassenverkehrsordnung. Du musst wohl nur mal zur zuständigen Behörde gehen, die wissen da bestimmt besser Bescheid.

klingle bei ihm und frage ihn freundlich. Anschließend gibt es von Dir eine Tasse Tee oder Kaffee.

Ksimone 
Beitragsersteller
 23.06.2013, 14:36

schön wärs...diese Leute haben das Haus vor 1Jahr gemietet und machen uns seitdem das Leben schwer, alle versuche in ruhe zu reden sind gescheitert, leider, der Eigentümer will sich nicht kümmern ist zuviel verlangt und wir ignorieren eben alles was da so von denen kommt, wir wollen einfach nur unserer Ruhe, aber wir müssen an unser Gründstück und das ist nur von ihrer Seite zu erreichen oder wir müssen aus dem Fenster klettern, ist uns zu dumm, und das versuchen sir zu verhindern wo es nur geht

medion345  23.06.2013, 16:22
@Ksimone

ihr habt keinen freien Zugang zu Eurem Grundstück?

Da gibt es doch dieses Wegerecht, was eingetragen wird. Oder liege ich da falsch?

Ksimone 
Beitragsersteller
 23.06.2013, 14:43

kann ich Dir nicht sagen, das wüsste ich auch gern..

Das kann im Grundbuch oder Baulastenverzeichnis oder Bebauungsplan festgeschrieben sein, anderenfalls gelten die Regelungen des BGB und des Landesnachbarrechtsgesetzes. Ist auch abhängig von den örtlichen Gegebenheiten und den Notwendigkeiten des Betretens.

Wenn Ihr ein Betretungsrecht habt könnt Ihr es mit Hilfe des Amtsgerichts durchsetzen. Dazu müsst Ihr zuerst versuchen, Euch mündlich zu einigen, dann schriftliche Aufforderung und wenn die negiert wird Betretungsrecht vom Gericht einfordern.

Ihr müsst aber dem Nachbarn alle Schäden erstatten, die durch das Betreten entstehen.

Und ob Ihr das Betretungsrecht bekommt hängt natürlich auch von der Notwendigkeit des Betretens ab.

Und maßgeblich sind nicht die Mieter, sondern der Eigentümer.

Nein, natürlich nicht. Er muß dir ein Überwegungsrecht nicht erlauben. Wie Du auf dein Grundstück kommst, ist allein deine Sache, so aktuell das OVG hier im Streit eines Bauherrn mit dem "vorliegenden Gemeindegrundstück". Allenfalls Reparaturarbeiten hat er zu dulden, wenn diese von Deinem Grundstück aus nicht möglich sind. Siehe Wikipedia: Die Hammerschlags- und Leiterrechte sind Begriffe aus dem deutschen Nachbarrecht.

Das Hammerschlagsrecht erlaubt es einem Grundbesitzer, das Grundstück des Nachbarn zu betreten, um an seinem eigenen Gebäude Reparaturarbeiten auszuführen.