Schenkung, vorzeitiger Tod des Schenkers
Hi, mich interessiert gerade die Frage was passiert, wenn man von seinen Eltern Haus und Boden geschent bekommen hat und diese noch vor Ablauf dieser 10 Jahre Übergangsfrist beispielsweise bei einem Unfall ums Leben kommen. Denn erst 10 Jahre nach der Schenkung fällt das Geschenkte aus der Erbmasse. Da es ja etwas schlecht geht, dass man beispielsweise 70% des Hauses erbt (3 Jahre nach der Schenkung), denke ich, dass bis zum Ablauf des zehnten Jahres noch immer die gesamte Schenkung sich in der Erbschaft befindet, welche man folglich auch ausschlagen kann.
Nun die konkrete Frage: Wenn die Erbschaft vor Ablauf der 10 Jahre eintritt, kann man dann per Ausschlagung die Schenkung quasi rückgängig machen?
3 Antworten
Hier liegt ein generelles Missverständnis vor. Die Schenkung des Hauses ist natürlich wirksam sobald sie vollzogen wurde. Die 10-Jahres-Frist ist nur dann relevant, wenn durch die Schenkung das Pflichtteilsrecht anderer beeinträchtigt würde. Aber auch dann führt das nicht dazu, dass z.B. 30% des Hauses zurückzugeben wären, sondern der entsprechende Betrag wäre in Geld auszugleichen
Nein, das heißt nur dass Miterben den Pflichtteil bekommen.
Sofern Ihnen etwas geschenkt wurde und Sie z.B. bei einem geschenkten Haus im Grundbuch eingetragen sind, ist diese Schenkung aus dem Nachlaß raus. Die 10 Jahresfrist beschert den übrigen Erben bestenfalls Erbergänzungs- oder auch nur Pflichtteilsergänzungsansprüche; nach Ablauf der 10 Jahre entfallen dies Ansprüche (Stichwort: Aushöhlung des Erbes!)..