Rückzahlung Unterhaltsvorschuss - Leistungsfähigkeit?
Und wieder eine juristische Frage :)
Wenn man hinsichtlich der Rückzahlung des unterhaltsvorschusses die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen Elternteil prüft, wie verhält sich das bei teilweiser Zahlung des Unterhalts? Wenn der Elternteil zwar Unterhalt zahlt aber es nicht in Höhe mind. Des Unterhaltsvorschuss kann dann wird der Rest ja von dessen aufgestockt. Kann dann trotzdem dieser aufstockungsbetrag zurückgefordert werden? Also entsprechend es trotzdem als Leistungsfähigkeit beurteilt, weil unfähig wäre man ja nur wenn man nachweislich kein Kinderunterhalt zahlen kann.
4 Antworten
Die Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses ist im Prinzip eine Ermessenssache des jeweiligen Jugendamtes. Sie ergibt sich aus §7 UVG
Hat der Berechtigte für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird, einen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem er nicht lebt, oder einen Anspruch auf eine sonstige Leistung, die bei rechtzeitiger Gewährung nach § 2 Abs. 3 als Einkommen anzurechnen wäre, so geht dieser Anspruch in Höhe der Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf das Land über.
https://www.buzer.de/gesetz/2978/a42174.htm
Allerdings ist der UHV nicht zurück zu zahlen, wenn man in der Zeit nachweislich nicht leistungsfähig war. Das ist dann der Fall, wenn man sich z.B. in Ausbildung befindet und unter dem Selbstbehalt liegt, trotz hinreichender Bemühungen keinen Job findet oder wegen Krankheit.
Allerdings versuchen es immer wieder die Jugendämter dennoch Geld zurück zu fordern. Dem kann man nur entgegnen, indem man die entsprechenden Unterlagen einreicht, aus denen hervorgeht, dass man unverschuldet nicht leistungsfähig war.
Hätte man z.B. arbeiten können, hatte aber keine Lust dazu, dann liegt natürlich die Vermutung nahe, dass die fehlende Leistungsfähigkeit selbst verschuldet war. Dann kann das Jugendamt ein fiktives Gehalt unterstellen und die Rückzahlung fordern.
Aber es gibt auch andere Fälle. Nämlich dann z.B., wenn bereits ein Titel vorliegt. Der ist 30 Jahre gültig. Dann muss der Unterhaltsvorschuss zurück gezahlt werden, sobald man leistungsfähig ist und zwar die aufgelaufene Summe.
Wichtig ist es also dem Jugendamt von Anfang an die Leistungsunfähigkeit darzulegen und einen vorhandenen Titel abändern zu lassen.
Manche Jugendämtern tun dann allerdings so, als wäre es besonders entgegen kommend, dass sie für den Augenblick "verzichten", aber später dann das Geld zurück haben wollen.
Von irgendwelchen Schreiben die der Unterhaltszahler dann vorgelegt bekommt mit Stundungsmöglichkeit bis hin zu "wir machen das immer so" ist schon alles mögliche vorgekommen!
Daher sollte man nie vorschnell dort irgendwas unterschreiben! Weder die Jugendamtsurkunde, noch eine Stundung, obwohl man nachweisen kann, dass man nicht leistungsfähig ist.
Dabei ist es egal, ob es sich um die volle Summe handelt oder nur um die "Aufstockung"
So regelt § 7 UVG beim Unterhaltsvorschuss die Rückzahlung wie folgt: Der familienferne Elternteil den Vorschuss nur zurückzahlen muss, wenn er auch leistungsfähig ist. Darüber hinaus kann er nur für den Zeitraum in Regress genommen werden, in dem er auch Kenntnis über den Antrag auf Unterhaltsvorschuss hatte bzw. er belehrt wurde, dass er für die gezahlten Leistungen in Regress genommen werden kann.
Wenn anhand deines bereinigten Nettoeinkommens nicht einmal der Mindestunterhalt nach Altersstufe gezahlt werden kann und es keine Auflagen vom Jugendamt gibt, wie z.B. Nebenjob, damit dann zumindest der Mindestunterhalt gezahlt werden kann und das ganze dem Jugendamt auch dementsprechend nachgewiesen wurde, dann sollte auch diese Aufstockung ( UVG ) dann nicht zurückgezahlt werden müssen.
Würde ja auch keinen Sinn ergeben wenn es anders wäre, dann würden ja die bevorteilt, die gar nicht leistungsfähig wären und dementsprechend das UVG - auf Nachweis dann im Regelfall nicht erstatten müssen, wenn es keinen Titel geben würde, der dann zur Zahlung verpflichten würde, wenn dieser nicht abgeändert werden würde.
Wenn nur teilweise Unterhaltsvorschuss gezahlt wird, dann kann dieser Betrag dennoch zurückgefordert werden nach Paragraph 7 UVG. Der Anspruch in Hlhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses ist ja ebtsprechend übergegangen.
Wenn der Pflichtige also eibe höhere Leistungsfähigkeit hat bzw. gar keine Auskünfte gibt oder nicht ausreichend der gesteigerten Erwerbsobliegenheit nachkommt, dann wird dieser Betrag als Forderung eingestellt und betrieben.
Also wenn dein Ex nicht genug verdient bekommst du Unterhaltsvorschuss. Und da gibt es die Unterhaltsliste(Fachnahme entfallen). Mit dem Mindest Gehalt fängt es an. Wenn er darunter liegt dann greift der Staat ein für den Unterhalt. Ein Teilunterhalt gibt es meines Wissens nicht. Unterhaltsvorschuss musst du nicht zurückzahlen. Es sei denn du hast selber einen gut verdienende Job oder einen neuen Lebensgefährten der mit in deinem Haushalts wohnt Geld verdient. Dann must du nur die Zeit bezahlen wo er eingezogen ist und du noch Vorschuss bezogen hast. Ich hoffe du konntest damit was anfangen aber am besten im Amt oder bei deinem Anwalt direkt nachfragen die können es dir genauer erklären.
Danke bei mir ist es schon 10 Jahre her als ich zu meinem jetzigen Ehemann zog und ein Monat ans Jugendamt zurück zahlen musste. Daher habe ich meine Kenntnisse.
Vielen Dank :) die Liste die du meinst ist die Düsseldorfer Tabelle. Mich selbst betrifft das nicht habe die Thematik nur im Studium und da viele Erfahrungen hier haben, dachte ich ich frag mal nach.