Rückzahlung an Arge / Alg 2 vom Kindsvater?

6 Antworten

Grundsätzlich ist es korrekt und zulässig, dass die ARGE Ersatzanspruch gegenüber dem Vater anmeldet, allerdings haben die ARGE-SB nicht die Fachkompetenz, die Höhe dieses Anspruch zu bemessen.
Daher soll er tatsächlich Widerspruch mit der Begründung einlegen, dass er mit der Höhe der Zahlungen nicht einverstanden ist.
Das Ganze wird dann gerichtlich oder mit Hilfe des Jugendamtes geklärt werden müssen; solange muss die ARGE ihre Forderung zurückstellen.
Dennoch sollte er sich darauf gefasst machen, dass er ordentlich zur Kasse gebeten wird, denn so falsch hört sich die Höhe des Betreuungsunterhaltes für dich nicht an.
In solchen Fällen - also wenn man sich gütlich einigt -, ist es immer besser, den Vater nicht zu kennen ;), denn dann darf die ARGE auch nichts fordern (außer Unterhaltsvorschuss)

Yvonneproppen 
Beitragsersteller
 16.08.2010, 19:15

DANKE :) Also der Kindesunterhalt wurde vom Jugendamt auf unseren Wunsch hin berechnet, das wiederum hat aber der ARGE auch nicht in den Kram gepasst. Für "Kenn-ich-nicht" is es wie gesagt zu spät, die Vaterschaftsanerkennung is unterschrieben...

Wenn sich das mit dem BU nicht so falsch anhört, wie berechnet sich das denn? Wie aber kommt die geforderte Rückzahlung zustande?

VirtualSelf  16.08.2010, 20:22
@Yvonneproppen

Dem normalen SB stehen im Grunde nur die normalen Recherchemöglichkeiten (Düsseldorfer Tabelle, etc.) zur Verfügung einschließlich gewisser Erfahrungswerte, wobei die SB speziell im Unterhaltssachgebiet auch etwas "besser" geschult sind. Allerdings stehen dort nicht alle relevanten Infos zur Verfügung und Unterhaltsrecht liegt nun mal - wie man es auch dreht und wendet - außerhalb der ARGE-Zuständigkeit.
Dass eine Festsetzung bzw. Berechnung des Jugendamtes in Zweifel gezogen wird, ist daher zumindest sehr ungewöhnlich und auf jeden Fall einen Widerspruch wert.

hallo

ich schreib mal was ich weiss ;)

also... es gibt einen kindsunterhalt, der ist ja geklärt.

zusätzlich gibt es noch einen betreuungsunterhalt. das ist eben für geschiedene bzw alleinerziehende mütter. der kindsvater muss ihn bezahlen, weil die mutter sich die ersten 3 jahre nicht um einen job kümmern kann, weil sie ja das kind betreuen muss. wieviel das ist, weiss ich nicht.

kommt alles drauf an, was der kindsvater verdient...

aber es gibt eine GRENZE, die liegt bei 1000 euro. dh er darf 1000euro für sich behalten, je nachdem was er halt verdient, wird abgezogen.

den beutreuungsunterhalt finde ich persönlich ziemlich mies! zumindest je nach fall!

Yvonneproppen 
Beitragsersteller
 16.08.2010, 15:40

Ja erst hieß es, von seinem Einkommen könne kein BU berechnet werden. Und plötzlich werden Selbstbehalt und dergleichen unter den bekannten Teppich gekehrt und ebenfalls eine Rückzahlung gefordert über einen Zeitraum, wo er noch nicht wusste, dass er vater ist.

Mich verwirrt dieser bekloppte ('schuldigung) Bürokratie-Staat andauernd....

danimaus76  16.08.2010, 15:44
@Yvonneproppen

Er hat hoffentlich schriftlich Widerspruch eingelegt. Sollte dies abgelehnt werden bleibt noch der gang vors Sozialgericht

betty89  16.08.2010, 15:44
@Yvonneproppen

hm ich glaube aber, er wird trotzdem zahlen müssen...

auch wenn er es nicht wusste, tatsache ist (gern genommenes argument der jobcenter) das der steuerzahler für dich aufkommt und die versuchen das zu vermeiden....

dein ex sollte wohl mal bei einem anwalt vorbei oder widerspruch einlegen, aber ob es was bringt, weiss ich nicht...

Yvonneproppen 
Beitragsersteller
 16.08.2010, 15:46
@betty89

Genau das is auch die Frage, ob das was bringt ;) Widerspruch wird definitiv eingelegt. Wollte mich eben mal vorab informieren ob es bereits bekannte ähnliche Fälle hierzu gibt...

danimaus76  16.08.2010, 15:35

Betreununggsunterhalt kenn ich garnicht? Ich hab damals als ich alleinerziehend war nichts bekommen. Seid wann gibt es das?

betty89  16.08.2010, 15:36
@danimaus76

ist noch relativ neu soweit ich weiss, genauere zahlen muss man googeln

danimaus76  16.08.2010, 15:38
@betty89

Aha, wußt ich garnicht. Naja jetz bin ich nich mehr allein und hoff nicht das ich das mal brauch. Trotzdem danke für die Auskunft :)

danimaus76  16.08.2010, 15:41
@betty89

Seid 2008, naja mein Großer ist ja schon älter da gab es das noch nicht.

Hallo, Yvonneproppen! Die Unterhaltspflicht für das Kind und für dessen Mutter ergibt sich aus dem BGB. Für das Kind es ist eindeutig, für dich nicht. Der junge Mann ist offenbar nicht sehr kooperativ: Er müsste mal zum JobCenter gehen und in Ruhe und ohne Streit die Rechtslage klären; dazu muss er alles mitbringen und auf den Tisch legen, was seine Einkommens-verhältnisse klärt, also auch seine bestehenden Verbindlichkeiten. Im Allgemeinen reicht ein Einkommen von 1.900 € nur aus, um für das Kind aufzukommen. Ganz allgemein: Die Sache gehört in die Hände einer erfahrenen Rechtsanwältin, weil sonst viel falsch gemacht werden kann.

Freundliche Grüße

Dierk Henning Dietrich

Sozialverband Ombudsmann e. V. in Hannover

Sozialverband für Kleine Einkommensbezieher

Yvonneproppen 
Beitragsersteller
 17.08.2010, 22:32

Für Kind is es auch absolut klar, kein Problem. Er ist sehr kooperativ, wir kümmern uns beide drum, nur bin ich eher die Internetliebhaberin, deswegen schreib ICH :) waren auch schon bei allen stellen die uns gesagt wurden bzw wo wir hin und her geschickt wurden und einmal hieß es, für meinen Unterhalt verdiene er nicht genug, das andere Mal, heißt es Mindestbetrag, das andere Mal wieder mehr, und woher kommt die Rückzahlungsforderung?

Hallo, Yvonneproppen!

Die Arge möchte mit der Rückforderung doch nur den Anspruch selbst sichern, vielleicht auch titulieren. Da der Anspruch selbst nicht verjährt, würde später dem etwaigen Arbeitgeber für Pfändungszwecke ein solcher Titel präsentiert werden, insbesondere nach Ablauf der 3-Jahresfrist und bei dann höherem Einkommen als heute. Die Behörde darf auch prophylaktisch - in die Zukunft gerichtet - jetzt schon ihre Auslagen sichern. Im Titel werden auch Kosten und Verzinsung der Hauptforderung pp. beansprucht.

Dierk Hennng Dietrich

Sozialverband Ombudsmann e. V in Hannover

Sozialverband für Kleine Einkommensbezieher

Er hat für die erste Zeit nach der Geburt auch für Dich Unterhalt zu zahlen, so einfach ist das.

Yvonneproppen 
Beitragsersteller
 16.08.2010, 15:37

Ja dass das gesetzlich so is, is mir durchaus klar, das is nicht das Problem, die können ihm ja aber schlecht nehmen, was er nicht hat und wie ich informiert bin geht Kindesunterhalt vor...

betty89  16.08.2010, 15:39
@Yvonneproppen

ja klar geht der kindesunterhalt vor, aber wenn er genug verdient um für euch beide zu zahlen muss er das tun...

Yvonneproppen 
Beitragsersteller
 16.08.2010, 15:43
@betty89

Laut erster Auskunft der ARGE ja nicht, dann plötzlich doch PLUS die Rückzahlung i.H.v. 4700 €. Und von Selbstbehalt etc plötzlich keine Rede mehr...