Entfällt Kindesunterhalt mit 18 Jahren trotz FSJ?
Hallo,
mein Sohn wird im Sept. 2020 volljährig. Er besucht die 11. Gymnasialklasse und wird voraussichtlich 2021 von der 12 abgehen und danach, um das Fachabi zu erlangen, ein FSJ machen. Das ist der Plan. Frage: Er müsste doch noch Unterhalt bekommen, wenn das FSJ der schulischen Zielerreichung dient? Oder erhät er in diesem FAll keinen Unterhalt mehr vom Vater. Meine Frage bezieht sich lediglich auf den Unterhalt des Vater. Ich weiß, dass ab 18 Jahre BEIDE Elternteile unterhaltspflichtig sind.
Dankeschön für Eure Hilfe.
6 Antworten
Zumindest wenn das FSJ - zur weiteren Ausbildung notwendig ist, besteht weiter Anspruch auf Unterhalt, vorausgesetzt das Leistungsfähigkeit der Eltern besteht.
Er muss sich dann aber das Kindergeld zu 100 % auf seinen Unterhaltsanspruch anrechnen lassen und vom FSJ - Taschengeld bis auf etwa 100 € pauschal zur Deckung von Aufwendungen auch das.
Das Kind muss ab dem 18 Lebensjahr nun seine Ansprüche bei beiden Elternteilen selber geltend machen.
Der Kindesunterhalt ist fällig, bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung.
Der Unterhaltspflichtige kann aber verlangen, dass dieses Ziel zügig angestrebt wird, also nicht etwa ein Jahr "Selbstfindung" im Ausland.
Warum schiebt er ein FSJ ein? Wenn er eine Ausbildung macht, dann hat er damit ja auch den praktischen Teil. Oder möchte er nach dem FSJ gleich an die Fachhochschule?
https://www.fachhochschulreife-nachholen.de/tipps-infos/fachhochschulreife-der-praktische-teil
Wie dem auch sei: mit der Entscheidung des OLG Frankfurts kann auch beim FSJ eine Unterhaltsverpflichtung bestehen. Aber es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung. Wenn dein Sohn also jetzt nach der 12.ten den schulischen Teil des Fachabis hat und mit dem FSJ den praktischen Teil erlangt um dann auf die Fachhochschule zu gehen, dann würde ich den Unterhaltsanspruch nicht verneinen.
Macht er aber das FSJ um dann die Ausbildung zu machen und dann erst auf die Uni, dann würde ich im FSJ keinen Sinn sehen.
Hat er mit seinem Vater denn schon mal über seine Pläne gesprochen? Zumindest sollte dein Sohn, sobald er 18 ist mal zum Jugendamt gehen und seine Ansprüche berechnen lassen. Da du ja bereits weißt, dass beide Elternteile unterhaltsverpflichtet sind, muss er halt auch die Einkommensbelege des Vaters dir vorlegen und umgekehrt genauso. Und er sollte den beruflichen Werdegang mit dem Vater kommunizieren, damit Dieser sich schon mal darauf einrichten kann ggf. noch ein Jahr länger (oder sogar noch länger...) zahlen zu dürfen.
OK, dann muss er aber ggf. damit rechnen, dass der Vater dies nicht einfach so hin nimmt. Es gibt zwar aus Frankfurt, Celle und Hamm Entscheidungen bezüglich des FSJ, aber es ist und bleibt eben eine Einzelfallentscheidung. Mögliches Einkommen wird übrigens angerechnet. In dem Fall wie eurem, könnte der Vater natürlich klar argumentieren: FSJ dient im Grunde nur der Überbrückung. Ein Jahr ist auf der anderen Seite nicht viel. Aber gerade wenn der Vater nun alleine vor der Unterhaltspflicht steht (Kind ist allerdings auch nur noch auf Rang 4 im Unterhaltsrecht), weil dein Einkommen unter 1400 liegt, dann könnte es Zündstoff geben... Mein Rat: reden mit dem Kindsvater um es im Vorwege zu klären. so vermeidet man ggf. ein langwieriges Gerichtsverfahren.
Während des FSJ hat das "Kind" keinen Unterhaltsanspruch - außer das FSJ dient der späteren Ausbildung, zb ein FSJ beim DRK, während dem der Rettungssanitäter gemacht wird um später bessere Chancen auf eine Ausbildung zum Notfallsanitäter zu machen
Wenn nach dem FSJ aber dann die Ausbildung oder das Studium beginnt besteht wieder Unterhaltsanspruch an die Eltern
DAnke. Macht jetzt nicht wirklich Sinn, wenn er Unterhalt bei einer Ausbildung kommt und beim FSJ nicht. Das FSJ dient zur Erreichung des praktischen Teils des Fachabis und wäre somit ein Schritt zur Erreichung des notwendigen Schulabschlusses. Ich dachte, ich bekomme hier einheitliche Antworten. Aber so unterschiedliche Anmerkungen, da fragt man doch lieber einen Anwalt, Trotzdem lieben Dank!
Unterhalt für volljährige Kinder
(03.05.2018) Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden Kinder in Deutschland volljährig. Fortan gelten sie vor dem Gesetz als Erwachsene und daher erlischt auch das Sorgerecht der Eltern. Ab diesem Zeitpunkt müssen die Eltern für das volljährige Kind den Unterhalt als Barunterhalt erbringen und das Kind muss sich selbst um die Umsetzung seiner Rechte dahingehend kümmern. Dies gilt besonders bei Kindern, deren Eltern getrennt leben. Hat bisher ein Elternteil den Unterhalt vom anderen Elternteil gefordert, so muss dies nun das volljährige Kind selbst übernehmen.
https://www.unterhalt.net/kindesunterhalt/kind-volljaehrig.html
Dein Sohn muss einen Nachweis erbringen, dass er das FSJ macht.
Er macht ein FSJ, da er in seiner Entscheidungsfindung, was er für eine konkrete Ausbildung machen möchte, noch nicht sicher ist. Danke!