Rücktritt von mündlichem Interesse an einer Wohnung?
Hallo zusammen,
kann mir jemand zum Thema mündliche Absprachen und Mietverträgen helfen? Ich hatte bei einer Wohnungsbesichtigung einem Vermieter zugesagt, dass ich an der Wohnung interessiert sei und wir haben einen Termin für den 3.1. zur Vertragsunterschrift und Übergabeprotokoll ausgemacht. Nun war ich noch einmal in der Wohnung und habe so viele Schönheitsfehler etc festgestellt, dass ich den Vermieter anrief und sagte, ich würde den Vertrag doch nicht am 3.1. unterschreiben wollen. Er besteht darauf, dass ein rechtsgültiger Vertrag geschlossen wurde, meiner Meinung nach war es aber nur die Vereinbarung, einen Vertrag am 3.1. zu unterschreiben. Werde Mietkautionskonto noch Übergabeprotokoll wurden gemach. Er hatte mir lediglich einen leeren Mietvertragsentwurf mitgegeben, damit ich ihn mir durchlesen könne. Standartmietvertrag MV480 von Siegel. Kennt jemand einen Paragraphen, der besagt, dass mündliche Zusagen zu einem schriftlichen Vertrag kein Vertragsabschluss an sind bzw. kann mir jemand einen Rat geben, wie ich mich verhalten soll, um dem Vermieter zu überzeugen, dass es nicht im Recht sei? Wäre super, wenn mir jemand hier weiterhelfen kann. LG Jo
4 Antworten
Es ist zwar richtig, dass Mietverträge auch mündlich oder durch konkludentes Handeln zustande kommen können.
Er hatte mir lediglich einen leeren Mietvertragsentwurf mitgegeben, damit ich ihn mir durchlesen könne.
Das spricht m. E. dafür, dass noch kein Vertrag zustande gekommen ist. Verträge kommen durch Angebot und Annahme zustande. Der Vermieter hat dir mit der Aushändigung des Entwurfs lediglich sein Angebot unterbreitet
meiner Meinung nach war es aber nur die Vereinbarung, einen Vertrag am 3.1. zu unterschreiben
Das sehe ich auch so.
Hallo,
auch ein mündlicher Vertrag oder eine Willenserklärung ist bindend.
Du hast zugesagt am Tag X den Mietvertrag zu unterschreiben und somit dem Vermieter deinen Willen die Wohnung an zu mieten kund getan. Somit ist ein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen .
Eben das ist die vereinbarung den Vertrag zu unterschreiben. Andersfalls hättest du ihm gesagt, das du dir das bis zum 3.01 überlegst und ihm dann eine Zusage gibst.
Die von dir entdeckten Mängel muss der Vermieter vorab natürlich beseitigen, wenn diese nicht dem vertragsgeäßen Zustand der Wohnung entsprechen.
Einen Rücktritt gibt es bei Mietsachen nicht. Du könntest allenfalls frsitgerecht kündigen, also in drei Monaten ohne die Mietsache zu nutzen. Dann kann der VM dir auch keinen Strick aus den Mängeln ziehen, also das du die verursacht hast.
Bei Besichtigungen nimmt man immer ein oder zei Leute mit, da bei anfänglicher begeisterung gern mal was übersehen wird. Das im Grunde auch beim KFZ Kauf. Denn so was ist zwar keine Garantie, das Fehler nicht entstehen, aber Andere sind halt oft kritischer .
Da ja wahrscheinlich keine Zeugen dabei waren, kannst du schon sagen, das dies unter Vorbehalt geschah oder nur Interesse die Wohnung zu nehmen, aber keine konkrete Zusage, da Aussage gegen Ausage.
So wie du es beschreibst ist der Fall aber eindeutig ein zustande gekommener gültiger Mietvertrag - mündlich, aber verbindlich.
Grüße
Hallo an Alle ... es ist wirklich ein interessanter Fall, der ja offensichtlich auch unterschiedlich bewertet werden kann. Weelah, bist Du Justist? In diesem Fall würde ich natürlich zurückziehen. Ansonsten spricht m.E. die Vereinbarung des Unterschriftstermins gegen das Zustandekommen eines Vertrags. Und dann ist dan natürlich noch die Beweisfrage.
vielen Dank. Heißt es aber nicht, dass z.b. befristete Mietverträge schriftlich erfolgen müssen? Und: Habe ich nciht das Recht, wenn ich den Vertrag sehe und der Inhalt mir nicht gefällt, dann eben nicht zu unterschreiben? Z.B. wenn wir mündlich gesagt hatten, die Kündigungsfrist sei 1 Monat statt drei? Wenn er nun aber beim schriftlichen Vertrag darauf besteht, dass es doch drei Monate sein müssen, dass er streichen soll, nicht ich? Wenn er nun nicht rechtzeitig zum 1.1. streicht und die Whg nutzbar ist, ist der Vertrag dann nicht nichtig?
Hallo Jojo ... hier meine laienhafte juristische Bewertung:
Mietverträge bedürfen tatsächlich keiner Schirftform. Die entscheidende Frage ist aber, ob der Vermieter annehmen konnte, dass Du ausdrücklich in einen mündlichen Mietvertrag eingewilligt hast. Kann er das nicht beweisen, ist kein Vertrag abgeschlossen worden. Nach meiner Auffassung spricht aber gerade die Vereinbarung eines Unterschriftstermins dafür, dass der Vertrag erst dann schriftlich abgeschlossen werden soll.
Zeitmietverträge können übrigens nicht mündlich geschlossen werden. In diesem Fall wäre die Vereinbarung ungültig.
Etwas Argumentationsfutter: 1) Aufgrund der Mängel kannst Du bei einem gültig zustandekommenen Mietverhältnis sofort Mietminderung ankündigen. 2) Es gelten bei einem mündlichen Vertrag ja auch die gesetzlichen Regelungen, die aber für den Vermieter denkbar ungünstig sind. Will er z.B. keine Nebenkosten von Dir erstattet bekommen? 3) Einen Anspruch auf die schriftliche Fixierung eines mündlich abgeschlossenen Vertrages hat der Vermieter natürlich nicht. 4) Bei einem mündlichen Vertrag ist der Vermieter zu allen Schönheitsreaparaturen (Renovierungen) verpflichtet.
Meine Empfehlung: Du solltest dem Vermieter schriftlich per Einschreiben erklären, dass nach Deiner Auffassung kein Mietvertrag zustande gekommen ist. Ersatzweise (und das ist wichtig!) erklärst Du ohne Anerkennung der Rechtslage (!!!) die Kündigung des Mietverhältnisses mit der gesetzlichen Frist von 3 Monaten zum Monatsende. Gleichzeitig kündigst Du die Mietminderung an und forderst ihn zur Behebung der Mängen und zur Renovierung der Wohnung auf.
Und zahlen solltest Du natürlich gar nichts. Soll er es doch einklagen.
So würde ich es machen. Ich hoffe, ich konnte Dir helfen.
vielen Dank. Ihcdenke, dass wenn ich ihm das schreibe, er selbst keine Lust mehr hat, auf seinen Standpunkt zu bestehen.
Grüße und einen schönen Abend