Kein Mietvertrag mit altem Vermieter / neuer Vermieter möchte einen Vertrag

6 Antworten

Nein, diese Pflicht hast Du nicht, denn Du hast bereits einen Mietvertrag, nur eben nicht schriftlich. Somit gelten für diesen mündlichen Mietvertrag die Bestimmungen des BGB, und die sind für Dich günstiger, als jeder andere Vertrag...

warum solttest du nachteile dadurch haben?

eventuell stellt sich heraus, das du zuviel warmmiete gezahlt hast oder ähnliches.

möchtest du nicht unterschreiben,, können die neuen vermieter dir mit der gesetzlichen kündigungsfrist von 3 monaten kündigen und das war es dann für dich.

MosqitoKiller  20.01.2013, 16:48

warum solttest du nachteile dadurch haben? eventuell stellt sich heraus, das du zuviel warmmiete gezahlt hast oder ähnliches.

Aus einem schriftlichen Mietvertrag kann ein Mieter im Vergleich zum BGB-Recht praktisch nur Nachteile haben...

möchtest du nicht unterschreiben,, können die neuen vermieter dir mit der gesetzlichen kündigungsfrist von 3 monaten kündigen und das war es dann für dich.

Quatsch, § 566 BGB sollte man wenigstens kennen, wenn man auf sowas antwortet. Warum schreibst Du so einen Blödsinn?

TomRichter  20.01.2013, 16:33

möchtest du nicht unterschreiben,, können die neuen vermieter dir mit der gesetzlichen kündigungsfrist von 3 monaten kündigen und das war es dann für dich.

Kann es sein, dass Du von Mietrecht Null Ahnung hast? Das wäre ja weiter nicht schlimm, aber wenn dem so ist, warum antwortest Du dann auf solche Fragen?

johnnymcmuff  20.01.2013, 17:27

möchtest du nicht unterschreiben,, können die neuen vermieter dir mit der gesetzlichen kündigungsfrist von 3 monaten kündigen und das war es dann für dich.

Wie gut dass Du kein Experte für Mietrecht bist und dieses auch nicht als Expertenthema angegeben hast denn Deine Antwort ist leider falsch.

Kein Mietvertrag mit altem Vermieter / neuer Vermieter möchte einen Vertrag

  • Ihr habt schon einen Mietvertrag, einen mündlichen und der ist rechtlich genauso gültig wie ein schriftlicher Mietvertrag.

Was der neue Vermieter will ist nicht relevant, Ihr müsst keinen neuen Mietvertrag machen, denn es gilt Folgendes:

§ 566 Kauf bricht nicht Miete

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

Ich bin der Meinung, dass ich hierdurch nur Nachteile habe und weiß deshalb nicht oft ich überhaupt die Pflicht habe diesen zu unterschreiben.

Richtig, du hättest sehr wahrscheinlich mehr Nachteile, unterschreiben musst Du gar nichts.

Hier mal ein paar Hinweise zu mündlichen Mietverträgen:

Ein Mietvertrag kann nur in mündlicher Form geschlossen werden, wenn es sich um einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit (unbefristeter Mietvertrag) handelt. Zeitmietverträge (befristeter Mietvertrag) müssen dagegen zwingend schriftlich geschlossen werden.

Zustandekommen des mündlichen Mietvertrages

Unter welchen Voraussetzungen ein Mietvertrag mündlich rechtswirksam geschlossen werden kann, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff BGB.

Darin ist bestimmt, dass es zwischen den künftigen Vertragsparteien zu einer Willenseinigung (bezüglich Objekt, Mietpreis etc.)kommen muss und zwar mit dem Ziel ein rechtsgeschäftliches Verhältnis (Mietvertrag) miteinander eingehen zu wollen.

Der Vertrag gilt als zustande gekommen, wenn das Angebot der einen Partei von der anderen Partei angenommen (Annahme) worden ist. Wirksam wird der mündliche Vertrag im Zeitpunkt der Abgabe der Annahmeerklärung.

Vereinbarung über Miete

Ein mündlich geschlossener Mietvertrag ist im Zweifel für den Mieter günstiger als ein schriftlicher Vertrag.

Dies liegt darin begründet, dass sämtliche Klauseln, die sich normalerweise in Formularmietverträgen der Haus- und Grundbesitzervereine befinden und in der Regel die Rechte des Vermieters stärken, in einem mündlichen Mietvertrag keine Gültigkeit haben.

Nebenkosten und Schönheitsreparaturen in einem mündlichen Mietvertrag

Beispielsweise hat bei einem mündlichen Mietvertrag der Vermieter für Schönheitsreparaturen aufzukommen und nicht der Mieter.

Auch wird in einem mündlichen Vertrag ein fester Mietzins vereinbart, der nicht differenziert zwischen Kaltmiete und Nebenkosten. Die Nebenkosten trägt dann der Vermieter bzw. diese sind bereits in der Miete enthalten (Inklusivmiete).

Im Zweifel - also bei Unstimmigkeiten zwischen Vermieter und Mieter - gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen und -gründe.

Wirksamkeit eines befristeten mündlich geschlossenen Mietvertrages

Für den Fall, dass ein befristeter Mietvertrag mündlich und nicht - wie vom Gesetzgeber gemäß § 550 BGB in Verbindung mit § 126 BGB vorgesehen - in Schriftform abgeschlossen worden ist, so ist er gleichwohl wirksam.

Der Mietvertrag wird lediglich umgedeutet und gilt dann als Mietvertrag auf "unbestimmte Zeit" (unbefristeter Mietvertrag).

Vor- und Nachteile eines mündlichen Mietvertrages

Vorteilhaft für den Mieter ist, dass er keine gesondert ausgewiesenen Betriebskosten zu zahlen hat. Auch ist er nicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen bzw. Renovierungen verpflichtet. Diese "Lasten" treffen den Mieter in der Regel bei einem schriftlich geschlossenen Mietvertrag.

Nachteilig für den Vermieter ist, dass dieser die Betriebskosten, Vornahme der Schönheitsreparaturen und Renovierungen zu übernehmen hat.

Im Streitfall gelten die Regelungen des BGB. Diese sind für den Mieter günstiger als für den Vermieter. Dies liegt darin begründet, dass bei einem schriftlichen Mietvertrag viele dem Mieter günstige Bedingungen, wie die Übernahme von Schönheitsreparaturen durch den Vermieter, keine Renovierungsverpflichtung bei Auszug etc., ausgeschlossen werden. Dadurch werden einige Verpflichtungen, die der Gesetzgeber dem Vermieter auferlegt hat, auf den Mieter abgewälzt. Kommt jedoch das BGB zum Zuge, kann der Mieter darauf bestehen, dass der Vermieter seinen gesetzlichen Pflichten nachkommt.

Beweislastregelung

Da bei Unstimmigkeiten zwischen Vermieter und Mieter auf Schriftstücke zu Beweiszwecken nicht zurückgegriffen werden kann, greifen die gesetzlichen Regelungen des BGB ein.

johnnymcmuff  20.01.2013, 17:20

Danach hat derjenige, der etwas behauptet, die Tatsachen vorzubringen, die die Behauptung beweisen können.

Aus diesem Grunde kann es sich für die Mietparteien im Streitfall günstig auswirken, wenn und soweit man Zeugen, Fotos, Kontoauszüge etc. zu Beweiszwecken vorbringen kann. Diese können zur Sachstandsermittlung unter Umständen erheblich beitragen.

Kündigung des mündlichen Mietvertrages

Da ein mündlicher Mietvertrag auf unbestimmte Zeit läuft, endet dieses Mietverhältnis erst mit Kündigung durch den Vermieter oder Mieter.

Voraussetzung ist gemäß § 542 BGB die Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen. Darüber hinaus hat die Kündigung in Schriftform (§ 568 BGB) zu erfolgen. Dadurch soll Klarstellung und Rechtssicherheit für den Gekündigten geschaffen werden.

Quelle: http://www.mietrecht-hilfe.de/mietvertrag/form-des-mietvertrages/muendlicher-mietvertrag.html

Der neue Vermieter kann schon einen schriftlichen Mietvertrag verlangen. Das ist ja allgemein üblich. Ich würde dem neuen Vermieter sagen, was bis jetzt vereinbart war und ihm sagen, dass der neue Vertrag auch in etwa so aussehen sollte. Ich würd mir das erst mal anschauen und ausserdem kann man ja auch noch mit den Leuten reden. Wenn es eine Hausordnung gibt, kannst Du Dich nicht dagegen wehren, ist ja auch ganz normal.

MosqitoKiller  20.01.2013, 16:44

Der neue Vermieter kann schon einen schriftlichen Mietvertrag verlangen. Das ist ja allgemein üblich.

Verlangen kann er viel, und üblich mag noch so viel sein. Eine Pflicht, diesen abzuschließen, gibt es aber nicht...

johnnymcmuff  20.01.2013, 17:23

Der neue Vermieter kann schon einen schriftlichen Mietvertrag verlangen. Das ist ja allgemein üblich.

Verlangen kann der Vermieter gar nichts, nur höflich fragen ob man bereit ist einen schriftlichen Mietvertrag zu machen.

Der Vermieter hätte sich vor dem Verkauf über die Mitverträge kundig machen können.

Üblich ist es, das man schriftliche Mietverträge macht, aber nicht zwingend.

ohne einen Mietvertrag.

Welch ein Irrtum. Natürlich hast Du einen Mietvertrag. Einen mündlichen - wieso glauben die Leute immer, ein Vertrag habe was mit Papier zu tun?

Ich bin der Meinung, dass ich hierdurch nur Nachteile habe

Davon würde ich auch ausgehen, denn bisher gelten, mangels abweichender beweisbarer (!) Vereinbarungen, die Regelungen des BGB, und die sind extrem mieterfreundlich. Unwahrscheinlich, dass der dem Vermieter vorschwebende Vertrag für Dich ähnlich günstig wäre.

und weiß deshalb nicht oft ich überhaupt die Pflicht habe diesen zu unterschreiben.

Du kannst die neuen Vermieter ja mal fragen, auf welcher Rechtsgrundlage sie einen neuen Vertrag wünschen. Sie werden keine finden...

Einer Mieterhöhung - soweit in Begründung und Fristen den gesetzlichen Anforderungen entsprechend musst Du dagegen zustimmen. Pass' auf, dass Dir dabei nicht gleich die Zustimmung zu für Dich nachteiligen Änderungen untergejubelt wird. So ist eine Mieterhöhung kein Grund für einen neuen Mietvertrag...