Rücknahme defektes Elektrogerät innerhalb der Gewährleistung/Garantie?
Hallo,
ich habe vor 5 Monaten einen Kühlschrank über Ebay gekauft. Der Kühlschrank ist nun kaputt und ist lt. Reperaturdienst nicht zu reparieren und soll ausgetauscht werden.
Der Händler bestätigt Ersatz zu liefern, behauptet aber dass er nicht verpflichtet sei das defekte Gerät zurückzunehmen und ich es selber entsorgen solle.
Ist das rechtens, bzw. kann mir jemand einen HInweis auf den passenden Paragraphen nennen?
Die Bundesregierung plant ja nun die Rücknahme jeglicher Altgeräte bei jedem X-belibigem Händler zu veranlassen, da sollte man doch meinen dass ein Gerät das innerhalb der Gewährleisung kaputt geht auch wirklich ausgetauscht wird.
Weiß jemand auch ob man erwarten kann, dass das neue Gerät bis in die Wohnung geliefert, aufgestellt und Verpackung entsorgt werden muss? Bei der Erstlieferung wurde der Kühlschrank nur bis zu 1. Bordsteinkante ausgeliefert.
3 Antworten
Der Verkäufer muss das kaputte Gerät zurücknehmen. Das dürfte bereits im § 439 BGB geregelt sein. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dies analog für die Lieferung ins Haus, das Aufstellen und die Verpackungsentsorgung zutrifft. Ob da ein Gericht mitmachen würde, halte ich für zweifelhaft. Würde dies nicht als erheblichen Nachteil für den Käufer beschreiben. Bei der ersten Lieferung hast du es ja auch geschafft den Kühlschrank in die Wohnung zu schaffen und naja den Stecker in die Steckdose zu stecken dafür ist auch keine Ausbildung nötig.. Anders könnte dies aussehen wenn es um einen Herd geht...
Ich würde dem Verkäufer nochmals eine schriftliche Aufforderung schicken, dass er das Gerät zu entsorgen hat. OHNE irgendwelche § zu erwähnen... Mach ihm lediglich deutlich, dass du das Gerät dann auf seine Kosten entsorgen lassen wirst... Dabei ist es aber auch wieder so, dass der Kühlschrank wieder nur vom Bordstein abgeholt werden muss, ist ja auch nur bis dahin geliefert worden. Weiter würde ich bei Ebay einen Fall eröffnen, damit der VK einen Mangel reingedrückt bekommt.
danke schön für den Kommentar, ich werde es so versuchen. Mal schauen ob sich der Händler doch dazu bereit erklärt das Gerät auf seine Kosten zurück zunehmen.
Das lässt sich recht einfach beantworten, denn:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 439 Nacherfüllung
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
und:
Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil entschieden, dass der Verkäufer im Fall eines Verbrauchsgüterkaufs – also bei einem Kaufvertrag mit einem Verbraucher über eine bewegliche Sache – ggf. auch die Aus- und Einbaukosten zu tragen hat (Urteil des EuGH vom 16.6.20133, Az. Urteil vom 16.06.2011).
Dabei muss der Verkäufer entweder den Ein- und Ausbau selbst vornehmen bzw. organisieren oder die dafür anfallenden Kosten erstatten.
(Quelle: IT Recht Kanzlei)
Grundsätzlich empfehle ich:
http://www.haendlerbund.de/hinweisblaetter/finish/1-hinweisblaetter/23-gewaehrleistung-allgemein
Eigentlich müßte er es mitnehmen.
danke für Deine Mühe, aber mit "eigentlich" kann man schlecht argumentieren. Hat jemand noch eine genauere Antwort?