Rückforderunganspruch an Erben?

7 Antworten

5 oder 10 Jahre, je nachdem wie die Steuerstraftat eingeschätzt wird. Grob fahrlässig oder eher leichtfertig. Erhebe doch einfach die Einrede der Verjährung. Dann sollten die in irgendeiner Form reagieren.

Die Familienkassen sind ja auch für die Verfolgung und Ahndung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten in Zusammenhang mit der Festsetzung von Kindergeld zuständig, was Dich allerdings nicht betrifft, weil Du ja weder Kindergeld beantragt noch bezogen hast; lediglich den Rückforderungsanspruch geerbt, weil Erbschaft nicht von Dir ausgeschlagen wurde; aus welchen Gründen auch immer.

FordPrefect  04.06.2018, 15:11
Erhebe doch einfach die Einrede der Verjährung. Dann sollten die in irgendeiner Form reagieren.

Das ist zwar richtig, nutzt aber nichts. Festsetzungsbescheide (und darum handelt es sich hier) haben eine regulähre Verjährungsfrist von 30 Jahren.

Das Problem ist mein Vater der das Kindergeld bezogen hat(nicht für mich) im Dez. 2009 verstorben ist.

Hier käme wohl die Einrede der Verschwiegenheitseinrede nach §1974 BGB in Betracht. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1973.html

Hab das Erbe weder angenommen noch ausgeschlafen

Nicht ausgeschlagen => Sie sind Erbe.

Bei kompletten 2 Jahren Kindergeld, sollten sie die Anwort auf das Schreiben aber vieleicht besser über einen Anwalt machen.

wer ein erbe nicht binnen frist ausschlägt, nimmt es automatisch an.

luna88585 
Beitragsersteller
 04.06.2018, 14:25

Danke mittlerweile weiß ich das.

Frage ist nur ab wann beginnt die Verjährung...sind es 5 Jahre oder 10 ..einen Steuervorteul erkenne ich nicht, da mein Vater Rentner war. Und schwer krank.

frodobeutlin100  04.06.2018, 14:30
@luna88585

spielt doch keine Rolle - es wurde Kindergeld bezogen, das nicht zustand - das muss erstattet werden, Dein Vater hat es nicht getan, Deine Mutter nicht, deswegen sind jetzt die nächsten Erben dran ...

FordPrefect  04.06.2018, 15:13
@luna88585

Hier geht es doch nicht um den wie auch immer gearteten Steuervorteil, sondern darum, dass der verstorbene Vater zu Unrecht Sozialeistungen bezogen hat. Diese sind natürlich zu erstatten, und fließen als Verbindlichkeiten des Erblassers in die Erbmasse ein.

Hallo, die Familienkasse fordert von mir als Erben zuviel gezahltes Kindergeld aus dem Jahre 2007-2008 zurück. Der Aufhebungsbescheid ist wohl von 2009.

Also geht es um eine Rückforderung auf Grundlage eines entsprechenden Bescheides; hier wohl gem. SGB X.

Die Familienkasse kommt jetzt aber mit der Forderung an mich, da diese Schuld wohl an meine Mutter überging als mein Vater verstorben ist und meine Mutter ist auch im Jahre 2016 gestorben.

Richtig. Die Forderung geht auf den oder die Erben über, sofern nicht das Erbe rechtswirksam ausgeschlagen wurde.

Sprich das Inkasso der Familienkasse möchte von mir ein zuviel gezahltes Kindergeld aus dem Jahre 2008 ( letzte Zahlung Aug. 2008) da ich laut Gesetzt Erbe bin.Hab das Erbe weder angenommen noch ausgeschlafen da nichts zu veerben war und ich auch dachte alle Verbindlichkeiten sind beglichen.

Das war nicht klug. Im Zweifelsfall sollte man hier immer die Ausschlagung zur Niederschrift geben, um nicht später unangenehme Überraschungen zu erleben.

Darf das Inkasso der Familienkasse dies tun oder greift nicht schon längst die Verjährung.

Hier greift noch längst keine Verjährung, da die Forderung auf Grundlage eines amtlichen Bescheides basiert. Somit beträgt die reguläre Verjährung 30 Jahre, und die Forderung kann jederzeit und unmittelbar gegen die Schuldner vollstreckt werden.

Und ich muss dazu sagen, ich hab in den ganzen Jahren keine einzige Zahlungsaufforderung diesbezüglich in den Unterlagen meiner Eltern gefunden.

Das mag sein, ändert aber nichts an der Sachlage. Die Forderung besteht zurecht, und kann höchstens auf dem Wege der Nachlassinsolvenz gemildert werden. -> Anwalt.

sassenach4u  04.06.2018, 17:59

Perfekt!

Wühle dich mal durch das Erbrecht. Auch Forderungen Dritter gegen ein Erbe verjähren (ich glaube, schon 1 Jahr nach Bekanntwerden des Erbfalls), wenn sie nicht rechtzeitig geltend gemacht werden.

sassenach4u  04.06.2018, 18:00

Leider ist die Antwort falsch, es besteht ein Festsetzungsbescheid und deren Gültigkeit sind 30 Jahre.