Rechte nach Verkauf Eigentumswohnung?

6 Antworten

Im ganzen Jahr 2020 hat die Wohnung noch Dir gehört. Du hast Kosten verursacht und dafür Monat für Monat Hausgeld bezahlt. Offenbar aber nicht genug, denn nun fehlen, bezogen auf Deine Vorauszahlungen noch 470 €, um Deine Kosten aus 2020 noch vollständig abzudecken.

Wie kommst Du auf ein Guthaben von 900 € beim Hausgeld, wenn die Jahresabrechnung einen Fehlbetrag ergibt? Unterscheidest Du zwischen Nebenkosten und Hausgeld? Hast Du monatlich immer zwei verschiedene Vorauszahlungen an die Hausverwaltung bezahlt?

Natürlich muss der Käufer an die Hausverwaltung bezahlen, denn er ist jetzt Mitglied der Eigentümergemeinschaft und nicht mehr Du. Du könntest schon längst unerreichbar über alle Berge sein.

Was im Notarvertrag steht, ist richtig:

Bezüglich der Jahresabrechnung gilt ddr Tag des Besitzübergangs als Abrechnungsstichtag für Nachzahlungen und Erstattungen zwischen Verkäufer und Käufer.

Somit ist doch alles, was in 2020 geschah, noch in Deinem Verantwortungsbereich. Alles ab dem Übergang (1.2.2021?), ist dann Sache des Verkäufers. So könnte es also sein, dass Du irgendwann auch noch für Januar 2021 was nachzahlen musst.

Entscheidend bei Deinem Problem scheint mir die Frage, was Du mit dem Hausgeldguthaben von 900 € meinst.

Die Antwort von Schelm1 trifft es genauso. Insbesondere auch, was evtl. Rücklagen anbelangt. Von denen hast Du nichts mehr.

Das ist auch für mich klar und einfach.

Es gibt einen Stichtag, zu dem gab es keine Hausgeldabrechnung.

Eine BK-Abrechnung kann es nicht geben, denn ein Eigentümer hat ja keine, er hat Kosten und Lasten, wie aus der Abrechnung des Verwalters zu ersehen ist.

Zuständig für die Abrechnungsspitze ist der Eigentümer, der am Tag der Beschlussfassung, nicht am Tag der Erstellung, im Grundbuch steht.

Das ist laut Frage nicht der Verkäufer, also ist er raus.

Ich sehe nicht die Auffassung vom schelm1.

Eine Zwischenabrechnung gibt es nicht. Wie sollte der Betrag auch ermittelt werden können vom Stichtag?

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Im Innenverhältnis gilt das, was im Notarvertrag vereinbart ist und im Außenverhältnis die Abrechnung de Verwalters.

Folglich zahlen Sie im Innenverhältnis den abzugrenzenden Anteil an Kosten, der dem neuen Eigentümer vom Verwalter in Rechnung gestellt wurde, anteilig jedoch Sie für die abgelaufene Zeit als Eigentümer noch betrifft.

Sofern zu Ihren Gunsten ein erheblicher Anteil an den Rücklagen zu zu rechnen ist, handelt es sich dabei um Gesamthandsvermögen.

Sie haben dies bei der Kalkulation des Kaufpreises berücksichtigt, quasi mit verkauft; ein Auszahlungsanspruch jedenfalls besteht nicht.

Solche Mittel decken Kosten aus Ihrer Besitzzeit, die bei kommenden Sanierungen im sinne der WEG zu berücksichtigen sind.

Subrosa97 
Beitragsersteller
 05.11.2021, 09:45

Vielen dank für die ausführliche Antwort. Darf ich fragen woher sie das wissen bzw. Ob sie anwalt oder Notar sind?

schelm1  05.11.2021, 09:51
@Subrosa97

Ich durfte als Bankkaufmann bei einer Großsparkasse viele solche Vorgänge dieser Hinsicht beratend begleiten und während meiner späteren selbständigen Tätigkeit als Makler und Immobilienkaufmann ( insgesamt ca. 50 Jahre) bei der Beratung in solchen Fälle zur Seite stehen.

Subrosa97 
Beitragsersteller
 05.11.2021, 10:15
@schelm1

In Ordnung, vielen dank

Das ist doch völlig klar und sollte auch für einen juristischen Laien logisch sein: Die Abrechnung betrifft das Jahr 2020, die Nachzahlungspflicht trifft daher dich. Allerdings besteht nur eine Erstattungspflicht im Innenverhältnis, also zwischen dir und Käufer.

Der Verwaltung gegenüber haftet der aktuelle Eigentümer.

Ja, der neue Eigentümer muss an die Hausverwaltung zahlen. ABER: er hat gegen dich einen Anspruch, dass du ihm die Kosten, die die Zeit, in der die Wohnung noch dir gehörte betreffen, erstattest.

schleudermaxe  05.11.2021, 10:14

Nö. hat er nicht, denn am Stichtag gab es keine Abrechnung. Wie sollte auch der Betrag ermittelt werden können?