Nachzahlung Nebenkosten Abrechnung vom Vorjahr drauf gerechnet wegen einem Fehler erlaubt?

3 Antworten

Wenn auf der Abrechnung das Datum vom letzten Jahr ist, ist es nicht korrekt, vom 2020 etwas dazu nehmen. Erkundige dich beim Mierterverband etc.

Da die Abrechnungsperiode bei einzelnen Positionen über 12 Monate dauerte, könnte folgendes gelten:

Wenn die Abrechnungsperiode von zwölf Monaten vom Vermieter nicht beachtet wird und er beispielsweise über einen Zeitraum von 14 Monaten abrechnet, führt dies zu einem Verstoß gegen § 556 Abs. 3 S. 1 BGB und damit zu einer formellen Unwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung. Das bedeutet, die Abrechnung ist unwirksam und der Mieter kann daraus nicht zu einer Nebenkostennachzahlung verpflichtet werden.

https://www.mietrecht.org/nebenkosten/abrechnungsperiode/

Auf folgenden Seiten findest du auch noch etwas:

https://www.promietrecht.de/kalte-Betriebskosten/Abrechnung/Abrechnungsfrist/rueckwirkende-Kostenbelastung/Betriebskosten-nachtraegliche-Nebenkosten-zu-spaete-Abrechnung-E1325.htm

Haben Sie die Frist versäumt und die Nebenkostenabrechnung zu spät versendet, können Sie in der Regel keine Nachforderungen mehr geltend machen. Guthaben des Mieters bleiben von der Fristüberschreitung jedoch unberührt und müssen weiterhin ausgezahlt werden.

https://objego.de/nebenkostenabrechnung-fristen/

https://www.kanzlei-neuendorff.de/blog/verspatete-nebenkostenabrechnung-was-muss-ich-als-mieter-tun/

Wünsche dir viel Glück

Der Vermieter hätte binnen 12 Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes seine Abrechnung korrigieren können. Keinesfalls darf er in der Abrechnung des Folgejahres einen evtl. Fehlbetrag draufschlagen.

Lege also Einspruch ein und fordere Korrektur.

Insofern du den betr. Betrag rechnerisch ermitteln kannst, ziehe ihn von der Nachzahlung ab.

Von rechts wegen ist die Abrechnung wg. formellem Fehler unwirksam und müsste komplett neu erstellt werden. Das bedeutet, du musst erst mal gar nichts nachzahlen.

Die korrekte Nebenkostenabrechnung muss bis spätestens 12 Monate nach dem Ende der letzten Periode vorgelegt werden. Eine nachträgliche Erhöhung muss der Mieter nicht akzeptieren.