Recht auf Kinderwagen in Hausflur...

5 Antworten

Orientieren wir uns doch ganz einfach an folgendem (BGH WuM 2007,29): Der Hausflur gehört zu den mitvermieteten Gemeinschaftsflächen, deshalb ist das Abstellen des Kinderwagens grundsätzlich vertragsgemäß. Ein Verbot in der Hausordnung kann unwirksam sein, wenn der Mieter im Einzelfall darauf angewiesen ist. Der Hausmeister handelt also vertragswidrig, fordere deshalb den Vermieter auf, hiergegen einzuschreiten.

schleudermaxe  27.07.2009, 09:39

Kritik. Der Hausflur und das Treppenhaus gehören nicht zum Mietgegenstand. Es sind vielmehr Fluchtwege, die frei zu bleiben haben. Nur wenn sehr viel Platz ist, und ob das der Fall ist, entscheidet zum Glück nicht der Mieter, darf abgestellt werden. Ich für meine Familie habe jedenfalls keine Lust, bei einm Feuer und verrauchtem Treppenhaus über Spielzeug, Schuhschränke, Roller und Räder zu klettern um dann an der Haustür auch noch festzustellen, daß irgend so ein A. diese auch noch abgeschlossen hat.

Meine Erben haben Auftrag, in solchen Fällen eine Strafanzeige zu stellen.

albatros  28.07.2009, 00:47
@schleudermaxe

Deine Kritik geht völlig fehl, siehe u. a. die zahlreichen Verweise auf Urteile bei Malkia. Lies auch mal folgendes: Eigentlich ist die Frage rechtlich eindeutig geklärt, aber immer wieder ist sie ein Anlass für Auseinandersetzungen: Dürfen Kinderwagen im Hausflur abgestellt werden, oder nicht? Für die Einen sind sie ein ästhetisches und praktisches Ärgernis, das den Weg durch den Flur zum Hindernislauf macht. Für die Anderen eine Notwendigkeit, weil sie schon genug damit zu tun haben, Kind und Einkäufe nach oben zu tragen. Das zusätzliche Tragen eines sperrigen Kinderwagens übersteigt ihre Kräfte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Mieter berechtigt, Kinderwagen im Hausflur abzustellen, wenn sie hierauf angewiesen sind und die Größe des Hausflures das Abstellen zulässt (BGH, Urteil vom 10.11.2006, Az. V ZR 46/06). Eltern, die nicht im Erdgeschoss wohnen, können also den Kinderwagen im Treppenhaus abstellen. Ein Verbot in einer Hausordnung ist unwirksam. Teilweise wird sogar dem Mieter das Recht eingeräumt, Sicherungsvorkehrungen gegen Diebstahl anzubringen -zum Beispiel einen Metallring in der Wand.

Keine Entscheidung ohne Einschränkung: Natürlich müssen Fluchtwege und Zugangswege für die Feuerwehr frei bleiben. Außerdem darf auch der Zugang zu Briefkästen nicht unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert werden.


Ob der Mieter berechtigt ist, einen Kinderwagen im Hausflur abzustellen, ergibt sich meistens aus der im Mietvertrag beiliegenden Hausordnung. Doch kann ein dort vorgesehenes Verbot unwirksam sein, wenn der Mieter im Einzelfall darauf angewiesen ist, den Kinderwagen im Hausflur abzustellen (AG Winsen WM 99, 452; AG Hanau WM 89, 366; AG Hagen WM 84, 80). Ist weder im Mietvertrag noch in der Hausordnung eine Regelung getroffen worden, ist der Mieter grundsätzlich berechtigt, den Kinderwagen im Hausflur abzustellen (LG Bielefeld WM 93, 37; LG Hamburg WM 92, 188; AG Landau 88, 52;).

Dieses Recht wird dem Mieter aber dann nicht zustehen, wenn wegen des ungünstigen Zuschnitts des Hausflures die Mitmieter erheblich belästigt werden.

Der Vermieter muss einen Kinderwagen im Hausflur dulden, sofern andere Mieter nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Gibt es auch ein Urteil zu, ich schau mal ob ich einen Link finde.

ramona240379 
Beitragsersteller
 25.07.2009, 23:08

es ist so das der kinderwagen ein jahr da steht also in benutzung aber nicht nur eine familie mit kindern im haus lebt also stehen da mehrere eine dame brauch einen Gehwagen der dort auch stehn darf .ich finde es unzumutbar von einer schwangeren zu verlangen den kinderwagen in den keller stellen zu müssen welcher auch noch sehr eng ist und es droht das man samt kinderwagen die treppen runterfliegt....auserdem komme ich nun nicht mehr an meinen keller weil dort alle kinderwagen vorgestellt worden sind.... gruss ramona

krabbe22  25.07.2009, 23:08

Grundsätzlich dient der Hausflur dem freien Zugang der Mieter, ihrer Angehörigen sowie der Besucher zu den jeweiligen Wohnungen (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 8. Auflage 2003). Insofern gestaltet sich die Rechtslage im Hinblick auf das erlaubte Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur nicht eindeutig.

Dazu folgender Überblick zu gerichtlichen Entscheidungen:

Soweit eine Beeinträchtigung für andere Nutzer sowie brandschutz- und baupolizeiliche Gefahren nicht bestehen, darf der Mieter einer Wohnung im 1. Obergeschoss den Kinderwagen im Treppenhaus abstellen (AG Schöneberg, Urteil vom 12.07.1999 - 109 C 121/99 -; AG Charlottenburg, Urteil vom 9.12.1983 - 16 C 762/83 A). In diesem Fall etwaige Verbotsklauseln im Mietvertrag sind da unwirksam (AG Braunschweig, Az.: 121 C 128/00).

Es kann insofern mietvertraglich untersagt werden, als dass der Mieter nicht darauf angewiesen ist (AG Charlottenburg, Urteil vom 21.10.1997 - 4 C 261/97-). Die Bestimmung in der Hausordnung, dass das Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur nur vorübergehend zulässig sei, greift nur dann, wenn für den Mieter eine zumutbare, anderweitige Abstellmöglichkeit besteht (LG Bielefeld, Urteil vom 16.09.1992 - 2 S 274/92 -). Der Vermieter darf das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur an Stellen, an denen der Durchgang nicht behindert ist, nicht verbieten, wenn er keine andere zumutbare Abstellmöglichkeit schafft (AG Landau (Pfalz), Urteil vom 22.07.1987 - 3 C 368/87 -).

krabbe22  25.07.2009, 23:09
@krabbe22

Der Mieter einer Wohnung im Obergschoss ist berechtigt, den Kinderwagen an geeigneter Stelle im Erdgeschoss abzustellen. Die dadurch gegebene Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Flur ist hinzunehmen. Um (hier:) eine merkliche Beschränkung auszuschließen sind Besucher des Mietes nicht berechtigt, einen mitgebrachten Kinderwagen im Erdgeschoss des Flures abzustellen (AG Winsen, Urteil vom 28.04.1999 - 16 C 602/99).

Der Mieter ist nicht berechtigt, einen Kinderwagen auf dem Treppenpodest vor der Wohnung abzustellen, auch wenn eine Behinderung von Mitmietern oder Handwerkern ausgeschlossen ist (AG Charlottenburg, Urteil vom 21.10.1997 - 4 C 261/97).

Das Abstellen des Kinderwagens vor der Briefkastenanlage im Hausflur ist dem Mieter erlaubt, wenn die Erreichbarkeit der Briefkästen gegeben bleibt. Offen bleibt, ob eine entgegenstehende Hausordnung rechtswirksam wäre (AG Köln, Urteil vom 15.05.1995 - 207 C 43/95).

Eine Mieterin, die tagsüber ihr einjähriges Kind allein betreut, ist berechtigt, im Treppenhaus tagsüber einen Kinderwagen abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn nach der mietvertraglichen Vereinbarung der Kinderwagen nur vorübergehend abgestellt werden darf und der Vermieter den Abstellplatz für Kinderwagen seiner im Parterre betriebenen Zahnarztpraxis beansprucht (AG Neuss, Urteil vom 24.01.1992 - 34 C 567/91 -).

krabbe22  25.07.2009, 23:10
@krabbe22

Im Regelfall ist es dem Mieter einer Erdgeschosswohnung untersagt, im Treppenhaus oder Vorraum des Hauses einen Kinderwagen abzustellen (AG Wedding, Urteil vom 8.12.1989 - 4 C 511/89 -).

Liegt eine Wohnung im zweiten Stock des Hauses und ist dem Mieter deshalb der ständige Transport des Kinderwagens in die Wohnung nicht zuzumuten und ist auch der Keller nur über eine steile Treppe zu erreichen, so ist er berechtigt, seinen Kinderwagen im Hausflur abzustellen (AG Hannover, Urteil vom 02.02.1987 - 536 C 11299/86 -).

Der Vermieter hat es zu dulden, dass der Mieter zur Sicherung des Kinderwagens gegen Diebstahl einen Metallring im Mauerwerk des Hausflures anbringt (hier: Metallring von 5 cm Durchmesser in einer Nische unter dem Sicherungskasten)(AG Wedding, Urteil vom 24.06.1986 - 6 C 255/86).

Ein Mieter, der gegen den Willen des Vermieters Kinderwagen im Treppenhaus abstellt, begeht verbotene Eigenmacht (AG Schöneberg, Urteil vom 05.01.1983 - 6 C 665/82 -).

Der Vermieter hat das Abstellen eines Kinderwagens in der im Erdgeschoss befindlichen Nische unter der Treppe zu dulden (AG Friedberg (Hessen), Urteil vom 17.08.1978 - 8 C 927/78).

Unfug diese Rechtsprechung! Erstens. Rettungswege sind generell Frei zu halten ! , dies ergibt sich schon mal aus den Bauvorschriften aller Länder , da meist die Hausflure und die Treppenhäuser der einzige Zugang zu den Wohneinheiten sind!. Zweitens. Der Hausflur ist und bleibt nicht nur Begehungsweg zu den Wohnungen , sondern auch der Haupt Angriffsweg der Feuerwehr !.Im Hausflur und Treppenhaus hat also nach den geltenden Bauvorschriften der Länder überhaupt nichts zu stehen !. Wir haben diesen fall gerade hier im Hause und ich muss sagen , im Interesse der Erwachsenen und vor allem der Kinder ! , sollte man mal sein Hirn Einschalten , denn wenn es Brennt wird durch solche Behinderungen der Hausflur zur Todesfalle ! , aber es gibt Gott sei dank Erwachsene die nicht in der lage sind über Ihr eigenes Wohl , noch über das Wohl Ihrer Kinder Nachzudenken !. Der Denkende Homo Sapiens sollte Aufhören sich gegem alles zu stellen was seiner eigenen Sicherheit dient !. Es stehen hier jede menge Gerichtsurteile , die sich im Prinzip über geltendes Deutsches Recht einfach hinweg setzen , das nennt man einfach RECHTSBEUGUNG !

Ps. Es gibt eben in der heutigen Zeit auch Menschen die eben nur zu faul sind den Kinderwagen in den Keller oder eine andere Unterstellmöglichkeit zu bringen und die billige Ausrede , ich habe dazu keine Zeit oder ich kann den Kinderwagen nicht die Treppe in den Keller runter schaffen lasse ich nicht gelten ! , denn wozu hat der Kinderwagen Räder ? sicher nicht zum Fliegen oder Schwimmen.

liegt dran was in der hausordnung steht