Darf Autowerkstatt Sommerreifen bei vorheriger vereinbarter Ratenzahlung behalten?
Im November hatte ich mein Auto bei einer Werkstatt in der ich schon jahrelang Kunde bin zur Reparatur. Da die Rechnung sehr hoch war vereinbarten wir eine Ratenzahlung von monatlich 100€. Nun war es so dass ich meine Sommerreifen die ich dort eingelagert hatte abholen wollte. Mir wurde gesagt, dass ich diese erst bekomme wenn die komplette Rechnung beglichen ist. Begründung Sir hatten schon mal einen Fall der nicht mehr gezahlt hatte nachdem er seine Reifen bekommen hatte. Ist dies rechtens?
6 Antworten
Ich habe keine Ahnung davon ob es jetzt rechtens ist oder nicht. Aber ich denke die Werkstatt sichert sich einfach nur ab. Gibt sie die Räder/Reifen raus, Du zahlst die vereinbarten Raten dann eventuell nich mehr, geht die Werkstatt leer aus, und macht minus. Es gibt genügend schwarze Schafe. Ich denke ein Rechtsstreit würde sich hier nicht lohnen. Kulanterweise bot die Werkstatt Dir eine Ratenzahlung an. Das finde ich fair. Also begleiche Deine Rechnung und hol dann Deine Räder/Reifen ab. Meine ganz persönliche Meinung.
Es besteht in dem Fall keine Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB, da die Werkstatt keinen fälligen Anspruch gegen dich hat.
Das Werkunternehmerpfandrecht ist auch nicht einschlägig, da die Werkstatt an den Reifen ja nichts repariert hat.
sie dürfen also nicht die Herausgabe verweigern.
Rechtlich darf sie die Reifen sicher nicht einbehalten, aber moralisch schon. Was willst du machen, klagen auf Herausgabe ? Damit machst du dich nur lächerlich.
Die Werkstatt war schon sehr kulant mit der Ratenzahlung. Wie hoch war die Rechnung denn ? Immerhin hast du ja dann schon 700,- Euro gezahlt.
Solange du die vereinbarten Raten pünktlich bezahlt hast, darf die Werkstatt die Reifen nicht einbehalten.
Stichwort Werkunternehmerpfand.
Wenn du die Reparaturrechnung nicht zahlst, dann könnte die Werkstatt auch dein Auto behalten...
Hmm... heißt dort sozusagen "Ware/Auftrag gegen Zahlung". Ist ja aktuell noch nicht vollständig gezahlt, also denke ich schon das die Werkstatt das Recht drauf hat.
Als jahrelanger Kunde und einer bestehenden Ratenzahlung vielleicht nicht die feine Art, aber möglich schon würde ich sagen.
Solange der Kunde die Ratenvereinbarung einhält, ist er nicht im Verzug.
Stell dir vor, deine Bank sperrt dein Girokonto wegen einem parallel laufenden Ratenkredit.
Dieses Pfandrecht würde sich nur auf das Auto beziehen, an dem Reifen haben sie kein "Werk" geleistet.
Ich kenne den Paragraphen.
"Aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangt".
Fällt dir was auf ? Die Reifen sind nicht aufgrund eines Werkvertrages in seinen Besitz gelangt, sondern aufgrund einer Verwahrung. Das Auto dürfte er eventuell einbehalten, die Reifen nicht.
Es bleibt nur der § 273 BGB und für diesen gibt es keine fällige Forderung.
Könnte man sich nun drüber streiten.
Die Reifen hat die Werkstatt sich ja nicht einfach vom Auto abmontiert, die sind vermutlich im Rahmen einer Reparatur oder des anschließenden Reifenwechsels, der sogar mit im Rahmen einer (oder der besagten) Reparatur in seinen Besitz gekommen.
Wie auch immer die Reifen in die Werkstatt gelangt sind - es gibt keine (über)fällige Forderung, solange die raten pünktlich bezahlt werden. Die Ansage, dass endere das manchmal nicht tun ist irrelevant.
Aber nicht bei einer korrekt bedienten Zahlungsvereinbarung??