Räumungsschutzantrag trotz Verzicht auf Räumungsschutz?

5 Antworten

Dies dürfte wohl an unserer eidesstattlichen Versicherung liegen, da
neuen Erkenntnissen zufolge jeder potenzielle Vermieter bei
Schuldnerverzeichnissen bzw. den zuständigen Behörden nur mal eben
Anrufen braucht um das zu erfragen und es wohl Gang und Gebe ist, dass die Behörden alles raus plappern.

Es ist nicht Gang und Gebe, dass Behörden alles rausplappern, sondern eine E.V., ein gerichtlicher Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, -urteil etc. usw. sind öffentliche Angelegenheiten. Sie dürfen also gar nicht geheim gehalten werden.

Auskunfteien grasen alle solche Informationen ab und speichern diese in ihren Dateien. So einen Eintrag wird man auch praktisch nicht mehr los. Wie will man alle diese Auskunftsunternehmen abklappern und denen klar machen, dass sie die Vergangenheit bitte löschen sollen. Das dürfte ziemlich aussichtslos sein.

Es ist wohl auch aus Eurer Sicht verständlich, dass Vermieter, die mehrere Kandidaten zur Auswahl haben, nicht gerade denjenigen nehmen, der einen solchen Eintrag in seiner Vergangenheit hat.

Eure große Chance, eine Wohnung zu bekommen, dürfte wohl darin liegen, Euch bei Eurer Stadt oder Gemeinde zu melden, denn diese muss Euch unterbringen. Vor allem im Interesse Eurer Kinder. Auch wenn es Sommer ist, werden sie keinesfalls Eure Kinder im Park oder unter einer Brücke übernachten lassen.

Ihr sollte dringend euch an die Gemeinde wenden und euch bei Wohnungsgesellschaften auf die Wartelisten setzen lassen.

Nein, der Vergleich wäre sofort vollstreckbar. Daran ändern auch Schwangerschaft oder schulpflichtige Kinder nichts.

Wendet euch an die zuständigen Behörden, wenn ihr auf dem freien Wohnungsmarkt oder ohne Mietkostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers keinen VM finden könnt - eine EV ist natürlich ein K.O.-Kriterium im Auswahlverfahren.

G imager761

Räumungsschutz: Leider nein.

Warum ist das so?

Die Kündigung durch den Vermieter im selbstbewohnten Zweifamilienhaus darf ohne Nennung von Gründen erfolgen, ist aber an eine um drei Monate verlängerte Frist gebunden. Eigentlich lässt man es dann nicht auf eine Räumungsklage ankommen (Kritik am Anwalt, nicht an Euch).

Ihr seid also unter Berücksichtigung dieser verlängerten Frist rechtswirksam zum 31.03.2017 gekündigt, habt somit die Kündigung spätestens am 3. Werktag im September 2016 erhalten. Räumungsschutz erhält, wer zB einen Mietvertrag vorlegen kann, nach dem er binnen eines halben Jahres eine andere Wohnung beziehen kann. In diesen Fällen sagt die Rechtsprechung, dass es unzumutbar ist, binnen dieses halben Jahres zweimal umzuziehen.

Ihr habt nun aber einen Vergleich geschlossen, in dem Ihr und der Vermieter Euch von vorneherein dieses halbe Jahr "in der Mitte geteilt" habt - dies hat für Euch den Vorteil, dass Ihr drei Monate für die Wohnungssuche gewonnen habt, in denen Ihr sonst Räumungsschutz hättet beantragen müssen, für den Vermieter aber den Vorteil, dass eben dieser Räumungsschutzantrag zugleich ab dem 01.07. ausgeschlossen ist, weil Ihr ja AKTIV auf den Räumungsschutz verzichtet habt. Eben das ist Wesen eines Vergleichs - und dieser Vergleich ist vollstreckbar.

Noch haben wir Februar - die meisten Wohnungen, die vielleicht im Juni frei werden, sind zumindest durch die Mieter aktuell noch gar nicht gekündigt. Aktuelle Kündigungen erfolgten zu Ende April, vielleicht Mai.

Insofern ist es hoffentlich noch kein Grund, in Panik zu geraten, dass noch keine Wohnung in Aussicht ist. Man sollte es aber auch nicht auf die leichte Schulter nehmen. Schlimmstenfalls müsst Ihr Euch in der Tat bei der Gemeinde als obdachlos melden und Euch Wohnraum zuweisen lassen.

Alternativ bleibt nur die Möglichkeit, Abstriche hinzunehmen - weiteren Arbeitsweg, schlechtere Wohnlage, oder, oder.

Letztlich werden die meisten Vermieter sich schließlich nicht unmenschlich zeigen, wenn es hinterher wirklich nur um um 2 Wochen oder einen Monat mehr geht - das hängt aber auch davon ab, was nun mit Eurer aktuellen Wohnung geplant ist. Soll dort zB ein Verwandter einziehen, der seinerseits woanders gekündigt hat, wird es diese Option eher nicht geben - ist lediglich die Renovierung geplant, lässt sich vielleicht noch etwas nachverhandeln.

Ich wundere mich allerdings, dass Euch Euer Anwalt diesbezüglich nicht beraten und aufgeklärt hat.

Viel Erfolg bei der Wohnungssuche!


TZX21 
Beitragsersteller
 10.03.2017, 21:32

Warum unser Anwalt uns diesbezüglich nicht beraten hat? Er ist rein zufällig der 1. Vorsitzende des Haus und Grubdbesitzervereins. Das hat er uns vorher nicht mitgeteilt. Sonst hätten wir einen anderen Anwalt gesucht. 

Das Problem ist, ihr erfüllt gerade einige Klischees, nämlich Eidesstattliche und viele Kinder. Sehr oft sind ja schon die Kinder ein Problem bei der Wohnungssuche.

Räumungsschutz wird es wohl nicht geben. Ihr solltet euch sofort an eure Gemeinde wenden wegen einer Sozialwohnung. Parallel dazu weitersuchen, ab Ostern sollten einige Wohnungen mehr auf den Markt kommen.

Sprecht ihr die Eidesstattliche offensiv an? Macht das, und legt evtl. gleich Einkommensnachweise vor. Dann sieht es nicht so aus, als würdet ihr den potentiellen Vermieter übers Ohr hauen wollen.

Viel Glück.