Ab wann hat man das Recht auf den Wohnungsschlüssel (Umzug)?

8 Antworten

Hallo,

es kann gut sein, dass der Vermieter zunächst davon ausging, dass die Wohnung eher vom Vormieter übergabefertig freigegeben wird und daher der Termin vor dem 1.3. mit allen Beteiligten stattfinden kann. Auch der Vormieter hat das Recht, die Wohnung bis zum 28.2. zu halten. Du hast das Recht, die Wohnungsschlussel am 1.3. zu erhalten.Übergeben wird zu üblichen Geschäftszeiten. Einen Anspruch auf 0:00 Uhr oder 8:00 hat man nicht, sondern man sucht einen Termin, zu dem alle Beteiligten können. 

Durch deine Termine, die du für den 1.3. ab 8:00 Uhr gelegt hast, hast du nun ordentlich Druck aufgebaut, der unnötig ist und dem Vermieter bestimmt nicht gefällt. Ob er arbeiten geht oder nicht, spielt keine Rolle, du kannst von ihm nicht verlangen, dass er um 8:00 die Wohnung übergibt.

Daher mein gutgemeinter Rat: nimm den Druck wieder heraus, indem du beide Termine verschiebst, das geht problemlos. Ich gehe davon aus, dass du so einen besseren Start in das neue Mietverhältnis hinlegst...und bestimmt nicht vorhast, komplett am 1.3. einzuziehen...ergo Kühlschrank und Internet/Telefonie erst ab Einzug benötigst.

Wenn's dem Vermieter nicht am 1.3. passt, muss er dir die Wohnung halt vorher übergeben. Auf alle Fälle bist du ab 1. März 0:00 h lt. Mietvertrag Besitzer der Wohnung und hast Anspruch auf Zugang. Wenn der Vermieter den Vertrag durch verspätete Übergabe  verletzt und dir daraus Schaden entsteht, ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

Jeder normale Vermieter übergibt die Wohnung mindestens am Tag vor Mietbeginn.

der 1.3 geht von 00:01 bis 23:59 in diesem Zeitraum musst du den schlüssel bekommen. wann ist allerdings nicht fest

Schokoeis12 
Beitragsersteller
 20.02.2017, 16:56

aber auch da gibt es bestimmt "handelsübliche Zeiten". Einen Termin um 00:02Uhr oder 22:00 Uhr fände ich beispielsweise doch unangemessen... :)

Melinda1996  20.02.2017, 17:30

Und wann könnte er dann?

Melinda1996  20.02.2017, 17:22

Du weißt aber nicht ob er einen anderen Termin hat oder?

Schokoeis12 
Beitragsersteller
 20.02.2017, 17:29
@Melinda1996

er hat gesagt, dass ihm der Termin einfach zu früh ist. Ich muss aber auch arbeiten, sollte es dich interessieren... abends kann der Vermieter aber nicht - daher wäre das meiner Meinung nach der beste "Kompromiss"

albatros  22.02.2017, 07:56
@Melinda1996

Wenn dem so wäre, muss er die Wohnung halt zu einem früheren zu vereinbarenden Termin übergeben.

 

Melinda1996  20.02.2017, 17:05

für den Vermieter ist vlt auch 8 Uhr unangemessen weil er um 7 Uhr anfängt zu arbeiten.

Schokoeis12 
Beitragsersteller
 20.02.2017, 17:15
@Melinda1996

wie oben erwähnt, arbeitet er nicht mehr. Sein Haus ist auch nicht so weit von dem Objekt entfernt, als dass ich dies nachvollziehen könnte...

Sollte der Mietvertrag ab 01.03.2017 gültig sein, dann steht dir der Schlüssel ab 00:00 Uhr zu.

Schneefall222  22.02.2017, 06:54

Ja, ja hab dich auch gern.

Schneefall222  21.02.2017, 12:57

Man, das bedeutet Ab 00:00 Uhr. Auf welche Uhrzeit man sich einigt ist deren Sache. Ich habe lediglich nur die restliche Seite aufzeigen wollen. Ende des Gesprächs.

rotreginak02  21.02.2017, 23:12
@Schneefall222

Man, du schreibst Blödsinn, der mit dem ( Miet-) recht Nix zu tun hat....deshalb brauchst du den Quatsch mit 0:00 Uhr nicht wiederholen, dadurch wird es nicht richtig...auch nicht juristisch.

Schneefall222  21.02.2017, 12:46

Das ist mir schon klar. Das war nur von der rechtlichen Seite her gesehen.

rotreginak02  21.02.2017, 12:52
@Schneefall222

Dann nenn mir mal den Paragraphen, der 0:00 Uhr festlegt....und nicht " im Laufe des Tages" ( zu üblichen Geschäftszeiten)

albatros  22.02.2017, 07:59
@rotreginak02

zu üblichen Geschäftszeiten vor und nicht nach Mietbeginn ...

rotreginak02  21.02.2017, 10:53

Wie kommst du darauf? 0:00 ist keine übliche Geschäftszeit für eine Wohnungsübergabe...man übergibt gewöhnlich im Interesse aller bei Tageslicht...auch um Schäden im Protokoll aufnehmen zu können.

albatros  22.02.2017, 07:58
@rotreginak02

aber dann am Tag zuvor oder noch früher, aber nicht später.

Schneefall222  20.02.2017, 19:56

Das stimmt. War vom Datum her gemeint.

Schokoeis12 
Beitragsersteller
 20.02.2017, 16:58

Aber auf diese Uhrzeit werde ich bestimmt nicht bestehen können :D

Wenn der Mietvertrag ausweist, dass Mietbeginn am 01.03.2107 ist, dann kann die Herausgabe der Wohnung an den Mieter durch den Vermieter zu den übilchen Geschäftszeiten ab 08 Uhr erfolgen. Der Vermieter ist aufzufordern die Wohnung um 08::00h herauszugeben - schriftlich - Einwurfeinschreiben.

rotreginak02  21.02.2017, 11:22

@Gerhart: ich wundere mich doch sehr, welchen Tipp du hier als Experte abgibst. FS kann nicht auf 8 Uhr bestehen..das entbehrt jeglicher Grundlage! Und macht er/ sie es gemäß deinem Tipp, so ist das Mietverhältnis von vorneherein zerrüttet. Einfacher ist doch wohl, den Termindruck wieder herauszunehmen.

TrudiMeier  20.02.2017, 19:02

Der Vermieter ist aufzufordern die Wohnung um 08::00h herauszugeben - schriftlich - Einwurfeinschreiben.

Also wenn ich so ein Schreiben von meinem Mieter bekomme, dann hab ich am 01.03. morgens um 7 akuten Blinddarm. Selbstverständlich sorge ich dann natürlich dafür, dass jemand dem Mieter den Schlüssel übergibt - um 10 oder 11 Uhr!

johnnymcmuff  20.02.2017, 20:39

Wenn der Mietvertrag ausweist, dass Mietbeginn am 01.03.2107 ist, dann kann die Herausgabe der Wohnung an den Mieter durch den Vermieter zu den übilchen Geschäftszeiten ab 08 Uhr erfolgen.

Dass kann man wo nachlesen?

Im Net finde ich nur: Im laufe des Tages.

Schokoeis12 
Beitragsersteller
 20.02.2017, 17:01

Vielen Dank für die hilfreiche Antwort! :) steht das irgendwo geschrieben? "Kann" hört sich nach einer Ermessensentscheidung an... hat der Vermieter also das Ermessen sich eine spätere Uhrzeit auszusuchen?

johnnymcmuff  20.02.2017, 20:42
@Schokoeis12

Vielen Dank für die hilfreiche Antwort! :) steht das irgendwo geschrieben? 

Wenn deine Frage beantwortet wird mit einem Nachweis, erst dann ist sie hilfreich und ich würde sie als Hilfreichste auszeichnen.

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