Positives Gutachten vom Sozialgericht?
Morgen. Ich liege im Rechtsstreit mit der DRV. Der Gutachter der DRV kam zu dem Entschluss, das Ich mehr als 6h arbeitsfähig sei. Der Gutachter der Berufsgenossenschaft, kam zu dem Ergebnis, das Ich weniger als 3h arbeitsfähig sei. Als ich Klage gegen die Entscheidung der DRV ringelegt habe, habe Ich einen unabhängigen Gutachter aufgesucht, der auch zu dem Ergebnis kam, das Ich weniger als 3h arbeitsfähig bin. Trotz des Gutachtens der BG und des unabhängigen Gutachtens, hat das Sozialgericht mich nochmals zu einem Gutachter geschickt, der auch zu dem Ergebnis kam, das ich weniger als 3h arbeitsfähig bin. Ist das Gutachten, dass das Sozialgericht in Auftrag gegeben hat nun ausschlaggebend?
3 Antworten
Hallo ChrisJay85,
ergänzend nochmals zu Ihrem Hinweis betreffs unter 3 Stunden:
Trotz des Gutachtens der BG und des unabhängigen Gutachtens, hat das Sozialgericht mich nochmals zu einem Gutachter geschickt, der auch zu dem Ergebnis kam, das ich weniger als 3h arbeitsfähig bin. Ist das Gutachten, dass das Sozialgericht in Auftrag gegeben hat nun ausschlaggebend?
Antwort:
Die Deutschen Sozialgerichte haben bei der Beauftragung von Gutachtern im Zusammenhang mit Erwerbsminderungsrente in etwa gleichlautende, übereinstimmende Fragestellungen an den jeweiligen Gutachter!
Diese Fragestellungen sehen dann in in der Praxis in etwa aus wie folgt:
Auftrag des Sozialgerichts an den jeweiligen Gutachter:
Bitte beantworten Sie folgende Beweisfragen:
1) Welche Gesundheitsstörungen liegen auf Ihrem Fachgebiet beim Kläger vor?
2) Handelt es sich dabei auch um seelisch bedingte Störungen?
Welcher Art sind gegebenenfalls diese seelischen Störungen?
Handelt es sich nur um „bloße Krankheitsvorstellungen“?
3) Läßt sich unter Auslegung eines strengen Maßstabes
und bei kritischer Würdigung zweifelsfrei ausschließen,
daß diese seelischen Störungen
3.a) vorgetäuscht werden oder wurden (Simulation, Aggravation)
3.b) nur in einer Untersuchungssituation zu beobachten,
sonst aber nicht vorhanden sind,
3.c) bei aller zumutbarer Willensanstrengung
aus eigener Kraft durch eigene Willensbeschlüße,
also ohne Therapie,
sogleich oder etwa innerhalb eines halben Jahres,
ganz oder teilweise überwunden werden können?
4) Wie wirken sich die von Ihnen festgestellten Gesundheitsstörungen
auf die Leistungsfähigkeit des Klägers aus?
Bitte begründen Sie kurz,
welche Gesundheitsstörung welche Leistungseinschränkung
(in qualitativer und zeitlicher Hinsicht) zur Folge hat
und wie sich dies auf die Fähigkeit des Klägers,
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein,
auswirkt!
4.a) Ist der Kläger noch in der Lage,
trotz seiner Gesundheitsstörungen seine bisherige Tätigkeit
als............ weiterhin auszuüben?
4.b) Welche anderen Tätigkeiten sind dem Kläger
ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit,
sei es auch nur mit Einschränkungen,
noch möglich?
4.c) Welche Tätigkeiten und Belastungen sind zu vermeiden?
- mindestens sechs Stunden täglich,
- zwischen drei Stunden und 6 Stunden täglich,
das gilt auch für leichte Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt!
- weniger als 3 Stunden täglich,
das gilt auch für leichte Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt!
- Beurteilen Sie bitte die einzelnen Tätigkeiten
a. und b. getrennt!
5.) Seit wann bestehen die von Ihnen festgestellten Leistungseinschränkungen?
(ggf. nach Wüdigung der aktenkundigen Befunde zu beurteilen)?
6.) Worauf beruhen aus Ihrer Sicht ggf. Abweichungen von einem Vorgutachten
oder einer Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Beklagten
(Besserung/Verschlimmerung des Gesundheitszustandes,
abweichende Beurteilung desselben medizinischen Sachverhaltes)?
Bitte begründen Sie eine eventuelle Abweichung!
7.) Halten Sie weitere Untersuchungen
und Begutachtungen für erforderlich?
Wenn ja:
Auf welchem Fachgebiet und aus welchem Grund?
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Fazit:
Wie den obigen Zeilen zu entnehmen ist, steckt der Teufel bei diesen Dingen buchstäblich im Detail und wenn leichte Tätigkeiten in Ihren Arzt-/Entlassungsberichten/Gutachten nicht glasklar angesprochen werden, so öffnet sich Tür und Tor für Abweichungen!
Ich war aus Interesse schon bei unzähligen Verhandlungen an den Sozialgerichten vor Ort und stets argumentieren die Rechtsvertreter der DRV knallhart mit folgenden Floskeln:
"Der Antragssteller kann aber immer noch Tätigkeiten wie Pförtner, Museumswärter, Nachtportier usw. über 3 Stunden pro Arbeitstag ausüben!"
Die Richter sind meist medizinische Laien und bei Ihren Entscheidungen auf die Richtigkeit der Gutachterlichen Aussagen angewiesen!
Deshalb trifft das alte Sprichwort den Kern der Sache:
"Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand!"
Ich halte Ihnen beide Daumen, daß Sie ein gutes Richtergremium antreffen und daß dieses zu Ihren Gunsten tendiert!
Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit
Konrad
Ich lass mich überraschen. In beiden Gutachten ( sowohl das unabhängige als auch das Gutachten was vom Sozialgericht in Auftrag gegeben wurde) kommen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass Ich weniger als 3h am Tag arbeitsfähig bin aufgrund der Tatsache, das Ich nach einer Stunde sitzender Tätigkeit oder 30min stehender Tätigkeit, für mind. 20 min liegen muss um meinen Rücken zu entlasten.
Äh, moooooment! Bei zwei Kostenträger sieht das gaaaaaaaaanz anders aus. Die BG hat ein völlig anderes Bewertungssytem. Ich hatte mal von der BG 3 Jahre eine MDE von 70, hatte aber nur in der Zeit eine halbe Erwerbsminderungsrente von 3-6 h arbeitsfähig. Anderseits ( und das wissen viele nicht) erhältst du ja auch von beiden Kostenträgern Geld. Bei mir war das Geld mit den BG und DRV sogar mehr als mein Gehalt. So kann es laufen! Also: vergleiche nicht Äpfel mit Birnen! Das BG Geld kannst du ja nehmen. Die DRV ist nicht verpflichtet diese Bewertung anzuerkennen, ganz andere System wie erwähnt
Nein, nicht bei halber Erwerbsminderungsrente
Ja, das ist mor bekannt. aber im Normalfall wird die rente des DRV dann gekürzt, sodass man nicht über ehemaligen Verdienst hinaus kommt.
Hallo,
der Richter hat wegen der unterschiedlichen Ergebnisse einen zusätzlichen Rat (Gutachten), für seine Entscheidungsfindung eingeholt. Das wird nunmehr ausschlaggebend für sein Urteil sein, wenn die DRV nicht einlenkt (die wollen ja soviel wie möglichst wenige sie belastenden Urteilssprechungen kassieren), wird dein leistungsvermögen unter 3 Stunden bleiben.
Also kurz und knapp.
Beste Grüße
Dickie59