PKH bewilligt, Abrechnung aus der Staatskasse oder dennoch nach normalen RVG?
Liebe Zeitgenossen,
ich habe folgendes Problem und würde es sehr schätzen, wenn ich hilfreiche Antworten erhalten würde.
Ich führe aktuell einen Rechtsstreit in dem mir PKH vom Gericht bewilligt worden ist.
Streitwert sind exaxt 42.000 EUR.
1.) Wie rechnet mein Anwalt nun eigentlich ab, über die Wertgebühren aus der Staatskasse (§49 RVG) was weniger sind, oder doch nach §13 RVG (die normale Abrechnung)?
2.) Wenn ich einen Vergleich erziele mit dem Gegner, wird das Gericht mit Sicherheit zu mir sagen, jetzt haben sie nun Geld erhalten, also zahlen sie die PKH-Kosten. Das ist auch in Ordnung. Meine Frage ist: Zahle ich die PKH-Kosten an das Gericht oder an meinen Anwalt ?
2 Antworten
Prozesskostenhilfe zahlst Du gem. Ratenplan direkt an die jeweilige Kasse des Bundeslandes zurück, welches dir die PKH bewilligt hat.
In Schleswig-Holstein ist das z.B. die Landeskasse Schleswig-Holstein.
In der PKH sind bereits die Gebühren Deines Anwalts und des Gerichts berücksichtigt.
Der Anwalt bekommt die geringere PKH-Vergütung aus der Staatskasse
Wenn du irgendwie an Geld kommst (Vergleich, Urteil), wirst du auf jeden Fall einen Teil oder alles für die PKH zurückzahlen. Ob der Anwalt dort die normalen Gebühren geltend machen kann, kann ich dir nicht zu 100 % sagen. Du kannst dich aber ohne Probleme telefonisch an den zuständigen Rechtspfleger bei Gericht wenden.