Peinliches Foto von mir gemacht und verbreitet worden , Anzeigen?
Hallo Liebe Community , Leider wurde von mir in einem unbemerktem Moment ein Foto gemacht und veröffentlicht . Das Foto ist eine Blamage. Dies wurde dann Per WhatsApp an die Klassengruppe verschickt . Der Verantwortliche weigert sich, nach mehrmaliger Bitten, das Bild von seinem Handy als auch von der Gruppe zu entfernen. Gestern noch hat der Urheber der Gruppe mitgeteilt , das dass Foto an weitere Gruppen weitergeleitet wird als auch auf anderen Medien.Ich habe Sceenhots die das Versendete Foto auf Whatsapp zeigen , mit dem Fotografen als auch den Beweis das diese Person hinter dieser Gruppe steht , Dieser Junge ist 17-18 Jahre alt , doch bei der Bitte , dass ganze zu lassen , wurde ich mit einem müdem Lächeln stehengelassen. Wegen dem Foto bin ich das Gespött der Leute. Kann ich das Aneigen ? Brauche ich einen Anwalt ? Sind die Beweise genug ? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und hilfreichen Antworten.
7 Antworten
Mit der Anzeige drohen. Und wenn das immer noch nichts bringt, bei der Polizei den Fall schildern und sich entsprechend erkundigen, wie man am besten verfährt.
Leider wurde von mir in einem unbemerktem Moment ein Foto gemacht und veröffentlicht . Das Foto ist eine Blamage. Wegen dem Foto bin ich das Gespött der Leute. Kann ich das Aneigen ?
Das käme auf die konkreten Umstände an: Gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1, 3 KunstUrhG dürfen Bilder ohne Einwilliigung des Abgebildeten verbereitet, gar zur Schau gestellt werden :-)
G imager761
Die Veröffentlichung eines Fotos ist ohne Einwilligung der Person strafbar.
Strafbar ist zudem auch bereits das bloße Anfertigen des Fotos, wenn es die Person in einer hilflosen Lage zeigt.
Bei einem Foto, das deinem Ansehen in erheblicher Weise schadet, ist die Herstellung nicht strafbar, dafür reicht aber bereits die Weitergabe an eine Einzelperson für eine Anzeige - hier ist also noch nichtmal eine Veröffentlichung notwendig.
Bei allen Punkten handelt es sich um Antragsdelikte, d.h. bei Minderjährigen müssen die Erziehungsberichtigten den Strafantrag stellen.
Deine schlauen Ausführungen zu den Ausnahmen in §23 lasse ich unkommentiert. Wir wissen beide bzw sollten wissen, dass diese hier nicht zutreffen.
Die Rechtsgrundlage, warum das Anfertigen eines Fotos einer Person in einer hilflosen Lage strafbar ist, kannst du im §210a StGB nachlesen:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt
Und nur wer sich dabei auf privaten Grund oder innerhalb einer Wohnung aufhält, überschreitet die Grenzen des § 201a StGB :-O
Wo kann ich nachlesen, dass sich der "höchstpersönliche Lebensbereich" nur auf die Wohnung bezieht? Warum ist die allgemeine Auffassung zur Bedeutung dieses Begriffes deiner Meinung nach falsch?
Der Strafgrund des § 201a Abs. 1 StGB liegt also nicht darin, dass der Täter in die Wohnung als höchstpersönlichem Lebensbereich des Opfers Einblick nimmt, sondern darin, dass die Gefahr entsteht, Dritte könnten Einblick in höchstpersönliche Lebensvorgänge nehmen, mit denen das Opfer sich entweder gerade befasst oder die sich jedenfalls an seinem Äußeren abzeichnen. Damit eine solche Gefahr bestehen kann, muss der betreffende höchstpersönliche Lebensvorgang aber in der Aufnahme selbst abgebildet sein.
BT-Drs. 15/1891, S. 7; BT-Drs. 15/2466, S. 5; Kargl, in: Nomos Kommentar, Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2005, § 201a Rn. 12.
Zur erst gehst du zur Polizei, erstellst ne Anzeige mir Beweisen. Du wirst Dann eine Bestätigung bekommen. Damit gehst du zu dem jenigen hin, und verlangst Geld!
Ist er bereit Geld als Entschädigung zu zahlen, würde ich die Anzeige zurückziehen!
Das ist Erpressung 😂
Du musst deine Eltern infromieren die werden sich besser auskennen und mit ihnen die Anzeige durchführen (du musst ihn auf alle fälle anzeigen )
Falsch, § 23 Abs. 1 Nr. 1, 3 KunstUrhG bestimmt da etwas ganz anderes :-O
Und nur wer sich dabei auf privaten Grund oder innerhalb einer Wohnung aufhält, überschreitet die Grenzen des § 201a StGB :-O
Rechtsgrund? § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG :-O