Parken in einem verkehrsberuhigten Bereich
Ich habe ein Verwarnungsgeld von 20,00 € wegen parken in einem verkehrsberuhigten Bereich bekommen. ( Zeichen 325, 326 ). Begründung: Parken länger als 3 Stunden im verkehrsberuhigten Bereich und verbotswidrig außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen. Frage: 1. Wie lange darf man eigentlich in diesem Bereich parken? ( In diesem Bereich gibt es gar keine "zum Parken gekennzeichnete" Flächen.) 2. Welche Chancen habe ich da bei einem Einspruch?
6 Antworten
Die Zulässigkeit des Parkens ergibt sich aus der StVO und zwar aus der Anlage zu § 30 StVO und dort in Verbindung mit dem Verkehrszeichen 325. Außerhalb dort vorgesehener Flächen darfst Du da NICHT PARKEN.
Dort steht:
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer müssen mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen Fahrzeugführer warten.
Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
**Fahrzeugführer dürfen außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen. **
Als Fahrzeugführer musst Du die StVO kennen und es wäre echt peinlich, wenn Du da die zuständige Behörde fragst.
Hier steht es: http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/BJNR015650970.html,
Was Bernd sagt, stimmt nicht. Die Parkdauer des unzulässigen Parkens hat aber Einfluss auf die Höhe des Verwarngeldes.
Wenn die Zeitdauer stimmt, bezahl das Verwarngeld.
In einer verkehrsberuhigten Zone darfst Du nur in den dafür gekennzeichneten Flächen parken. Gibt es keine als Parkraum gekennzeichneten Flächen, darfst Du dort auch nicht parken. Da Du offensichtlich außerhalb der gekennzeichneten Flächen geparkt hast (und das länger wie 3 Stunden), hast Du kaum eine Chance auf einen erfolgreichen Einspruch.
Da sehe ich wenig Chancen. Wenn keine Flächen zum Parken markiert sind, darfst Du nicht parken.
Wenn du in der weißen eingegrenzen Parkzone stehst dann darfst du da so lange stehen wie du willst.Und wenn es keine Flächen gibt, darfst du da auch nicht stehen.
Wie lange Du da parken darfst, kann Dir nur die dafür zuständige Behörde mitteilen. Im Übrigen gibt Dir ja Dein Post schon die Antwort: 3 Std. Du hast bei einem Einspruch 0Chancen, da Du ja länger als die Mindestparkzeit geparkt hast.
Grüßle Bernd Stephanny
Oha Bernd, als Fahrzeugführer hast Du die StvO zu kennen.